Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-1052
Aktenzeichen
391.21.04.02
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen. Der Kreistag schließt sich den Stellungnahmen der Verwaltung an. 

 

 

I. Sachdarstellung

Die Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene richten sich zurzeit nach der Gebührensatzung vom 21.12.2021. Auf Grund der Entgelterhöhungen in TVöD und TV-Fleischuntersuchung wurde eine Neukalkulation vorgenommen.

 

Gemäß Artikel 82 Abs. 3 der VO (EU) 2017/625 ist bei Erlass einer Satzung ein Konsultationsverfahren vorgeschrieben. Am 28.09.2023 wurde im Amtsblatt Nr. 24/2023 der Entwurf der Änderungssatzung veröffentlicht. Zusätzlich wurden alle maßgeblichen Interessenvertreter angeschrieben.

 

Es gab folgende Rückmeldungen, die zu keiner Änderung von Kalkulation und Gebührensätzen führen.

 

Ein Kleinbetrieb schreibt, dass seiner Meinung nach die Kosten der Fleischbeschau in großen Betrieben nicht mit dem Verrechnungssatz in Kleinbetrieben übereinpassen. Die Verschiedenheit der Gebührenermittlung durch Stückvergütung der Beschäftigten an Kleinbetrieben und Stundenlöhne an Großbetrieben wurde erläutert und konnte offenbar nachvollzogen werden. Des weiteren wurde die Ermittlung der Gebührensätze erläutert und ein Gespräch angeboten.

 

Zwei Betriebe haben zum besseren Verständnis die von ihnen zu zahlenden Gebührensätze erfragt.

 

Die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer merkt an, dass die Gebührenerhöhung die Direktvermarkter sehr trifft, denn diese seien von der durch die Inflation ausgelösten Kaufzurückhaltung besonders betroffen. Kleinere Betriebe seien mehr betroffen als größere. Eine Verschiebung der Gebührenerhöhung wäre wünschenswert.

 

Eine Verschiebung der Gebührenanpassung ist aus fiskalischen Gründen abzulehnen. Nicht gedeckte Kosten im Zeitraum der Verschiebung wären aus Kreismitteln zu tragen.

 

Weitere Rückmeldungen sind nicht eingegangen.

 

Der Kreis Coesfeld hat eine Subventionierung in Höhe von 35.000,00 € plus die Nichterhebung der Mehrkosten für die Staffel 1 beschlossen. Diese wird unverändert beibehalten.

 

II. Entscheidungsalternativen

Auf Grund der Entgelterhöhungen der beiden maßgeblichen Tarifverträge ist eine Änderungssatzung zu erlassen. Die Subventionierung ist eine Ermessensentscheidung, wurde aber bereits in der Beratung zum Konsultationsverfahren erneut befürwortet.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Es wurde eine Subventionierung der Kleinbetriebe in Höhe von ca. 39.700,00 € bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt, welche den Kreishaushalt belastet. Die Subventionierung der Kleinbetriebe wurde erstmalig im Jahre 2019 beschlossen.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist u.a. für die Änderung von Satzungen der Kreistag zuständig.