Beschluss:
Die im Entwurf als
Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und
Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen. Der Kreistag
schließt sich den Stellungnahmen der Verwaltung an.
I. Sachdarstellung
Die Gebühren für
Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene richten sich zurzeit nach der
Gebührensatzung vom 21.12.2021. Auf Grund der Entgelterhöhungen in TVöD und
TV-Fleischuntersuchung wurde eine Neukalkulation vorgenommen.
Gemäß Artikel 82
Abs. 3 der VO (EU) 2017/625 ist bei Erlass einer Satzung ein
Konsultationsverfahren vorgeschrieben. Am 28.09.2023 wurde im Amtsblatt Nr.
24/2023 der Entwurf der Änderungssatzung veröffentlicht. Zusätzlich wurden alle
maßgeblichen Interessenvertreter angeschrieben.
Es gab folgende
Rückmeldungen, die zu keiner Änderung von Kalkulation und Gebührensätzen
führen.
Ein Kleinbetrieb
schreibt, dass seiner Meinung nach die Kosten der Fleischbeschau in großen
Betrieben nicht mit dem Verrechnungssatz in Kleinbetrieben übereinpassen. Die
Verschiedenheit der Gebührenermittlung durch Stückvergütung der Beschäftigten
an Kleinbetrieben und Stundenlöhne an Großbetrieben wurde erläutert und konnte
offenbar nachvollzogen werden. Des weiteren wurde die Ermittlung der
Gebührensätze erläutert und ein Gespräch angeboten.
Zwei Betriebe haben
zum besseren Verständnis die von ihnen zu zahlenden Gebührensätze erfragt.
Die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer
merkt an, dass die Gebührenerhöhung die Direktvermarkter sehr trifft, denn
diese seien von der durch die Inflation ausgelösten Kaufzurückhaltung besonders
betroffen. Kleinere Betriebe seien mehr betroffen als größere. Eine
Verschiebung der Gebührenerhöhung wäre wünschenswert.
Eine Verschiebung
der Gebührenanpassung ist aus fiskalischen Gründen abzulehnen. Nicht gedeckte
Kosten im Zeitraum der Verschiebung wären aus Kreismitteln zu tragen.
Weitere
Rückmeldungen sind nicht eingegangen.
Der Kreis Coesfeld hat eine Subventionierung
in Höhe von 35.000,00 € plus die Nichterhebung der Mehrkosten für die Staffel 1
beschlossen. Diese wird unverändert beibehalten.
II. Entscheidungsalternativen
Auf Grund der Entgelterhöhungen der beiden maßgeblichen Tarifverträge ist eine Änderungssatzung zu erlassen. Die Subventionierung ist eine Ermessensentscheidung, wurde aber bereits in der Beratung zum Konsultationsverfahren erneut befürwortet.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Es wurde eine Subventionierung der Kleinbetriebe in Höhe von ca. 39.700,00 € bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt, welche den Kreishaushalt belastet. Die Subventionierung der Kleinbetriebe wurde erstmalig im Jahre 2019 beschlossen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist u.a. für die Änderung von Satzungen der Kreistag zuständig.