Betreff
Einrichtung eines Parkplatzes für das Visbecker Schlittenhunderennen
Vorlage
SV-10-1053
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Süskenbrocks Heide“ des Landschaftsplans Merfelder Bruch – Borkenberge geltenden Verbot, auf Flächen außerhalb der befestigten Straßen und Wege, außerhalb der Hofräume sowie der eingerichteten Park- und Stellplätze ein Kraftfahrzeug zu fahren oder abzustellen, zur Einrichtung eines Parkplatzes für das Visbecker Schlittenhunderennen zu.

 

Begründung:

 

Der Schlittenhundesportverein Münsterland e. V. plant vom 10.11.2023 bis zum 12.11.2023 ein Schlittenhunderennen im Landschaftsschutzgebiet Süskenbrocks Heide des Landschaftsplanes Merfelder-Bruch. Die Veranstaltung hat bereits im letzten Jahr vom 04.11.2022 bis zum 06.11.2022 stattgefunden. Dabei soll unter anderem gezeltet und auf Ackerflächen im Landschaftsschutzgebiet geparkt werden. Das Rennen selbst findet auf den Wegen durch das Landschaftsschutzgebiet statt..

 

Für die Durchführung des geplanten Schlittenhunderennens ist eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes Merfelder Bruch – Borkenberge notwendig.

In Landschaftsschutzgebieten ist es insbesondere verboten, auf Flächen außerhalb der befestigten Straßen und Wege, außerhalb der Hofräume sowie der eingerichteten Park- und Stellplätze ein Kraftfahrzeug zu fahren oder abzustellen.

 

Von diesem Verbot kann gem. § 67 Absatz 1 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn

1.  dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.  die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist.

 

Mit Datum vom 06.10.2023 hat der Schlittenhundesportverein Münsterland e.V. einen Antrag auf Befreiung gestellt.

 

Es werden keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes durch das Parken auf der Fläche Gemarkung Dülmen-Kirchspiel, Flur 63, Flurstück 37 erwartet. Eine Ablehnung der Befreiung könnte zu einer möglichen Schädigung des Landschaftsschutzgebietes führen, da es ohne eine Regelung für das Parken zum unkontrollierten Parken auf den anliegenden Flächen kommen könnte. Die Erteilung der Befreiung liegt somit auch im öffentlichen Interesse.

 

Die untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher die Befreiung von dem geltenden Verbot zu erteilen.

 

Anlagen:

 

Geplanter Aufbau des Veranstaltungsgeländes

Planung Streckenverlauf