Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Süskenbrocks Heide“ des Landschaftsplans Merfelder Bruch – Borkenberge geltenden Verbot, auf Flächen außerhalb der befestigten Straßen und Wege, außerhalb der Hofräume sowie der eingerichteten Park- und Stellplätze ein Kraftfahrzeug zu fahren oder abzustellen, zur Einrichtung eines Parkplatzes für das Visbecker Schlittenhunderennen zu.
Der Schlittenhundesportverein Münsterland
e. V. plant vom 10.11.2023 bis zum 12.11.2023 ein Schlittenhunderennen im
Landschaftsschutzgebiet Süskenbrocks Heide des Landschaftsplanes
Merfelder-Bruch. Die Veranstaltung hat bereits im letzten Jahr vom 04.11.2022
bis zum 06.11.2022 stattgefunden. Dabei soll unter anderem gezeltet und auf
Ackerflächen im Landschaftsschutzgebiet geparkt werden. Das Rennen selbst findet
auf den Wegen durch das Landschaftsschutzgebiet statt..
Für die Durchführung des geplanten
Schlittenhunderennens ist eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes
Merfelder Bruch – Borkenberge notwendig.
In Landschaftsschutzgebieten ist es insbesondere
verboten, auf Flächen außerhalb der befestigten Straßen und Wege, außerhalb der
Hofräume sowie der eingerichteten Park- und Stellplätze ein Kraftfahrzeug zu
fahren oder abzustellen.
Von diesem Verbot
kann gem. § 67 Absatz 1 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher
Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit
den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist.
Mit Datum vom
06.10.2023 hat der Schlittenhundesportverein Münsterland e.V. einen Antrag auf
Befreiung gestellt.
Es werden keine
erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes durch das Parken auf
der Fläche Gemarkung Dülmen-Kirchspiel, Flur 63, Flurstück 37 erwartet. Eine Ablehnung
der Befreiung könnte zu einer möglichen Schädigung des
Landschaftsschutzgebietes führen, da es ohne eine Regelung für das Parken zum
unkontrollierten Parken auf den anliegenden Flächen kommen könnte. Die
Erteilung der Befreiung liegt somit auch im öffentlichen Interesse.
Die untere
Naturschutzbehörde beabsichtigt daher die Befreiung von dem geltenden Verbot zu
erteilen.
Anlagen:
Geplanter Aufbau des Veranstaltungsgeländes
Planung Streckenverlauf