Betreff
Einrichtung eines Begräbniswaldes in Olfen-Vinnum
Vorlage
SV-10-1055
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.08 „Haus Sandfort“ des Landschaftsplans Olfen-Seppenrade geltenden Bauverbot für die Einrichtung eines Begräbniswaldes in Olfen-Vinnum zu.

Begründung:

 

Der Antragsteller plant gemeinsam mit der Stadt Olfen die Errichtung eines Begräbniswaldes (Bestattung von Totenasche im Wurzelbereich) sowie der hierfür erforderlichen Erschließungswege, Andachts- und Stellplätze.

Die dafür vorgesehene Fläche befindet sich im Ortsteil Vinnum zwischen den Achsen Dortmund-Ems-Kanal, Olfener Landweg mit der Wohnsiedlung „Im Hüningholz“ und der Kreisstraße K14 (Sandforter Straße), s. Übersichtskarte.

Sie teilt sich in einen westlichen und einen östlichen Teil, die durch einen Tieflandbach (gesetzlich geschütztes Biotop BT-4310-206-9) voneinander getrennt sind. Bei der vorgesehenen Waldfläche handelt es sich um einen Eichen-Buchenmischwald.

 

In dem Begräbniswald soll die Bestattung der Urnen an festgelegten Bäumen erfolgen, welche mit kleinen Plaketten gekennzeichnet sind. Das Ablegen von Grabbeigaben wie Kränzen und Blumenschmuck ist nur am Tag der Beisetzung gestattet, diese werden sodann vollständig entfernt. Eine Pflege der Grabstätten entfällt. Die Grabstellen bleiben daher im natürlichen Zustand, ohne nachhaltige Veränderungen.

Die reguläre Waldbewirtschaftung des Waldes wird auch nach der Einrichtung des Begräbniswaldes fortgesetzt, wobei die Grabbäume davon ausgenommen sind. Die Grabbäume werden nur im Falle von Sturmschäden oder Krankheitsbefall gegebenenfalls gefällt oder aufgearbeitet. Die Nutzung als Begräbniswald findet als zusätzliche, überlagerte Nutzung statt.

 

Die Zufahrt zum westlichen Bereich erfolgt über einen neu anzulegenden Erschließungsweg. Für den Neubau der Zuwegungen und der Parkplätze werden geschotterte Flächen angelegt. Insgesamt werden 84 m² voll- und ca. 7.109 m² teilversiegelt. Um den Bedarf an Parkmöglichkeiten bei den Beerdigungen abzudecken, sind für jeden der drei Teilbereiche rd. 20 Stellplätze geplant. Die Nähe von Parkplatz zu Andachtsplatz ermöglicht auch älteren Besuchern des Begräbniswaldes einen guten Zugang. In dem Plangebiet sollen drei Andachtsplätze eingerichtet werden. Es werden dazu jeweils ein Holzkreuz, ein hölzernes Redepult, ein Findling und wenige Sitzbänke aus Massivholz aufgestellt. Ein weiteres Wegkreuz mit Rundbank aus Holz ist im westlichen Teil am Ende einer Sichtachse geplant. Eine Rodung von Bäumen ist für die Errichtung der Andachtsplätze nicht vorgesehen. Im östlichen Teil soll ein neuer 3,5 m breiter Rundweg angelegt werden. Dieser Rundweg wird als geschotterter, wassergebundener Weg errichtet. Darüber hinaus quert das geplante Wegenetz im Osten an zwei Stellen den dortigen temporär wasserführenden Graben. An den Querungsstellen ist jeweils eine Verrohrung vorgesehen. Ansonsten werden für die geplanten Zuwegungen, Stellplätze oder Andachtsplätze keine Oberflächengewässer in Anspruch genommen.

Die für die Begräbniswaldnutzung erforderlichen Flächen werden außerhalb der sensiblen Bereiche angeordnet. Zu dem geschützten Tieflandbach wird ein pauschaler Abstand von 30 m eingeplant, der zusätzlich zu dem geschützten Biotop selbst ebenfalls nicht für die Waldbestattung genutzt wird.

Als betriebsbedingte Störungen gelten alle Frequentierungen des Waldes durch zu erwartende Bestattungsaktivitäten, einschließlich der späteren Besuche von Angehörigen im Wald und Waldführungen zur Information über die Bestattungsmöglichkeiten im Begräbniswald.

 

Der geplante Standort des Begräbniswaldes befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 2.2.08 „Haus Sandfort“ des Landschaftsplans Olfen-Seppenrade.

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern, erforderlich.

 

Gesellschaftliche Veränderungen in den letzten Jahrzehnten haben dazu geführt, dass seit einiger Zeit ein Interesse an alternativen Bestattungsformen und insbesondere eine wachsende Nachfrage nach Bestattungsmöglichkeiten in der Natur zu verzeichnen sind. Eine große Rolle bei der Entscheidung für Baumbestattungen spielt auch der Wegfall der Grabpflege und die Tatsache, dass es sich dennoch nicht um anonyme Grabstellen handelt.

Die Stadt Olfen als zuständiger Friedhofsträger beabsichtigt gemeinsam mit dem Antragsteller mit der Einrichtung eines Begräbniswaldes daher eine bedarfs-und zeitgemäße Ergänzung des bestehenden Bestattungsangebots.

Insgesamt wird es bei Realisierung der Planung zu keiner erheblich negativen Beeinflussung gegenüber der jetzigen Situation kommen. Auch das Gutachten des Fachbüros Ökon kommt hinsichtlich Artenschutz und Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Landschaftsplans zu diesem Ergebnis.

 

Im Rahmen der Abwägung kommt die untere Naturschutzbehörde daher zu der Entscheidung, dass in diesem Falle das öffentliche Interesse an der Errichtung des Begräbniswaldes gegenüber den Belangen des Schutzgebietes überwiegt.

 

Die durch das Planungskonzept bedingten Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sind im landschaftspflegerischen Begleitplan unter Kapitel 6 dargestellt.

Dazu gehören u. a. Bauzeitenregelungen, Abbindung des motorisierten Verkehrs und Verbleiben des im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entfernten Totholzes als liegendes Totholz im Wald.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden werden:

·         Die Befreiung wird vorbehaltlich der Genehmigung des Bauantrages erteilt.

·         Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil der Befreiung.

·         Das Bauvorhaben wird im Landschaftsschutzgebiet 2.2.08 „Haus Sandfort“, festgesetzt im Landschaftsplan Olfen-Seppenrade, durchgeführt. Die naturschutzfachlichen Belange des Schutzgebietes sind in allen Bauphasen sowie im Zuge der späteren Nutzung vorrangig zu berücksichtigen.

·         Die Flächeninanspruchnahme für die Errichtung der Zuwegung und Parkplätze und den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren. Angrenzende Gehölze sind durch entsprechende Vorkehrungen zu schützen.

·         Die Bautätigkeit ist umwelt- und naturschonend durchzuführen.

·         Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW verbunden. Nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz sind Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen erforderlich.

Zur Kompensation des Eingriffs sind folgende Anpflanzungen auszuführen:

o   Pflanzung von hochstämmigen Bäume (Stammhöhe mind. 1,80 m, Pflanzqualität 3 x verpflanzt, Stammumfang mind. 12-14 cm), s. Lageplan K1. Der Mindestabstand der Bäume untereinander darf 8 m nicht unterschreiten.

o   Anlage eines Gebüsches zur Eingrünung der Stellplatzanlage, s. Lageplan K2

o   Anlage eines Saumstreifens zwischen dem Waldrand im Norden und dem geplanten Erschließungsweg, s. Lageplan K3

o   Anlage eines flächigen Kleingehölzes als Waldrand incl. Saum, s. Lageplan K4.

·         Die Pflanzarbeiten sind in der auf den Baubeginn nächstfolgenden Pflanzperiode an der im Lageplan eingezeichneten Stelle durchzuführen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.

·         Sämtliche Anpflanzungen sind bis zu ihrer Sicherung fachgerecht gegen Verbiss zu schützen.

·         Der Abschluss der Pflanzarbeiten ist dem Landrat des Kreises Coesfeld, untere Naturschutzbehörde, 48651 Coesfeld unaufgefordert, spätestens 4 Wochen nach der Durchführung, zur Abnahme mitzuteilen.

·         Sollten während der Bauarbeiten besonders geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) trotz vorheriger Überprüfung festgestellt werden, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die untere Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld ist zu informieren. In diesem Fall wäre eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beantragen.

 

Anlagen:

 

1.       Übersichtskarte

2.       Detailplan

3.       Landschaftspflegerischer Begleitplan

(2. und 3. nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)