Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, in den Beschlussgremien des
WestfalenTarifes und der Tarifgemeinschaft Münsterland – Ruhr-Lippe
·
die
Zustimmung zu einer Tarifmaßnahme in der inflationsbedingten Höhe von 5,5 % bis
6,0 % für die M-Preisstufen innerhalb des Tarifraumes Münsterland – Ruhr-Lippe
sowie
·
die
Zustimmung zu einer Tarifmaßnahme in der inflationsbedingten Höhe von 6,5 % bis
7,5 % für die W-Preisstufen des WestfalenTarifes
zum 01.08.2024 zu erteilen.
Sachdarstellung
1. Ausgangslage
Die Tarifmaßnahme für die Fahrpreise im WestfalenTarif (WT) wird wie
jedes Jahr zum 01.08. durchgeführt. Die Höhe der Tarifmaßnahme wird für die
unteren Preisstufen von den jeweiligen Tarifgemeinschaften der Teilräume des
WestfalenTarifs festgelegt. Für das Münsterland entscheidet die
Tarifgemeinschaft Münsterland – Ruhr-Lippe (TG ML-RL) somit über die Anpassung
in den für dieses Gebiet relevanten Verkehrsrelationen in den Preisstufen M0
bis M5. Die lokalen Preisstufen in den Stadtverkehrsstädten Münster, Hamm und
Bocholt können eigenverantwortlich festgelegt werden. Die Fahrpreisanpassung in
den W-Preisstufen (ab W6) wird durch die Gremien des Westfalentarifes
festgelegt.
Das Deutschlandticket unterläuft derzeit nahezu alle bisherigen
Zeitkartenverkäufe im WT. Lediglich Zeitkarten, die unter 49,00 € im Monat
kosten, werden weiterhin im WT-Sortiment gekauft. Auch nahezu alle
Schülertickets sind seit Schuljahresbeginn auf das Deutschlandticket umgestellt
worden. Somit kommt die Tarifmaßnahme 2024 bei den Kunden im WT anders als
früher hauptsächlich im Bereich der Einzel- und TagesTickets an.
Um die Finanzierung der Verkehrsleistungen
trotz der starken durch das Deutschlandticket bewirkten Preissenkung
sicherzustellen, haben Bund und Land bekanntlich ein umfangreiches Ausgleichsregelwerk
aufgestellt. Zu beachten sind hier nun die „Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023“, welche im April 2023 per Runderlass des
Landes veröffentlicht wurden. Die Berechnung der Ausgleichszahlungen richtet
sich nach den Mindereinnahmen, die sich aus den fortgeschriebenen Solleinnahmen
und den berechneten Ist-Einnahmen aus Ticketverkäufen im WestfalenTarif
ergeben. Dabei wird auch die Steigerung im Rahmen der Tarifmaßnahme 2024
berücksichtigt. Somit ist die Entscheidung über die Tarifmaßnahme des Jahres
2024 unverändert von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung für die
erlösverantwortlichen Partner im WestfalenTarif.
Eine Erhöhung der Ticketpreise des WT führt
damit zu einer Erhöhung der Ausgleichszahlungen an die erlösverantwortlichen
Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen. Wird diese nicht oder in einem deutlich
geringeren Umfang durchgeführt, so reduzieren sich diese Ansprüche
entsprechend.
Generell sind höhere Preise nötig, um die allgemeine Kostenentwicklung
auszugleichen und dienen letztlich dem Zweck, das Verkehrsangebot im
Verbundraum aufrechterhalten können. Die Tariferhöhung soll sich in einem für
die künftige Finanzierung des öffentlichen Verkehrs durch die Kommunen zwingend
notwendigen, aber längst nicht ausreichenden Rahmen bewegen.
2.
Tarifmaßnahmen 2024 für die Münsterland-Preisstufen
im WestfalenTarif
Basis für die Festlegung der durchschnittlichen Höhe der Tarifmaßnahme
in den Preisstufen M0 bis M5 bildet der Gesellschaftervertrag der
Tarifgemeinschaft Münsterland – Ruhr-Lippe. Dort sind die Bezugsgrößen (Preis-
und Lohnindex) und Berechnungswege für die Ermittlung der Tarifanpassun-gen
hinterlegt. Für das Tarifjahr 2024 wird dabei die Kostenentwicklung in den
Jahre 2020 bis 2022 berücksichtigt. Die Inflationsentwicklung gemäß Formel
beträgt danach 6,65%, Tendenz zurückgehend.
Bei der Berechnung der vergangenen Tarifmaßnahme (gültig ab 01.08.2023),
wurde eine höhere Steigerung als der auf der Inflationsentwicklung basierende
Wert umgesetzt. Hintergrund waren der Preisdruck bei den Verkehrsunternehmen
(die hohen aktuellen Inflationswerte Ende 2022 konnten bei der Berechnung für
2023 noch nicht wie gewünscht berücksichtigt werden) sowie eine Abminderung der
(aufgrund der dann zu berücksichtigenden hohen Inflationswerte) zu erwarteten
hohen Preissteigerung in 2024. So wurde die Tarifmaßnahme 2023 nicht mit einer Steigerung
um 2,15 % (vertraglicher Basiswert), sondern mit einer Steigerung von 3,08 %
(bzw. von 3,5 % ohne Berücksichtigung der Stadtpreisstufen MS, HAM, BOH)
umgesetzt. Die Differenz aus diesen Werten wird im nun anstehenden Tarifjahr
2024 eingerechnet und trägt dazu bei, den dann relativ starken Preisanstieg zu verringern.
Von den errechneten 6,65% sind demnach aufgrund der Differenz der realen
und kalkulierten Anpassung im vergangenen Tarifjahr 0,93 Prozentpunkte
abzurechnen, sodass die Beträge der M-Preisstufen zum 01.08.2024 um ca. 5,5 %
bis 6 % angehoben würden. Die o. g. Richtlinie schreibt allerdings vor, dass
die Tarifmaßnahme gleichförmig über alle Tarifprodukte umgesetzt werden muss.
Eine Differenzierung nach absatzstarken und absatzschwachen Tickets oder andere
Kriterien sind nicht mehr zulässig und schränken den Gestaltungsspielraum bei
der Tarifgestaltung erheblich ein. Davon ausgenommen sind lediglich
Rundungsabweichungen in einem bestimmten Rahmen. Außerdem wird die Autonomie
der Teiltarifräume innerhalb des Westfalentarifes sowie der sogenannten Stadtpreisstufen
Münster, Hamm und Bocholt seitens des Ministeriums als Ausnahme bestätigt.
3. Tarifmaßnahmen in den Nachbarräumen
Zur Information und als Hilfe zur Einordnung der unter Punkt 2
dargestellten Preissteigerung für die WT-Tickets der unteren Preisstufen werden
in den Nachbarräumen (ohne Berücksichtigung lokaler Stadtbus-Tarife) Anpassungen
in Höhe von 7 % für die höheren Preisstufen des WT diskutiert, in den
Nachbarräumen der TG ML-RL Preissteigerungen um 7 % bis 9 %.
Der Verwaltungsrat des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (VRR) hat im Oktober
2023 einer Preisanpassung bei den Tarifen um durchschnittlich 9,4 Prozent zum
1. Januar 2024 zugestimmt.
Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) hat ebenfalls zugestimmt, dass die
Tarife im Verbundgebiet im kommenden Jahr steigen. Zum 1. Januar 2024 werden
die Preise um durchschnittlich 10,4 Prozent erhöht. Über eine weitere
unterjährige Preismaßnahme, die aus Sicht der Verkehrsunternehmen erforderlich
ist, soll im Frühjahr 2024 entschieden werden. Begründet wird dies hier mit
erheblichen Nachholeffekten aus der Vergangenheit.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Kreistag gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW.