Beschluss:
Die redaktionelle Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft des Kreises Coesfeld zur Förderung regenerativer Energien GmbH – GFC – wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung
Der Gesellschaftsvertrag der GFC ist aufgrund von der Neuerfassung der Gemeindeordnung NRW redaktionell anzupassen. Mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz vom 18.12.2018 wurden die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW neu gefasst. Infolgedessen ist die Rechtsgrundlage für die Vorlage- und Auskunftspflichten nicht mehr der entfallene § 118 GO NRW, sondern der § 116 Abs. 6 Satz 2 GO NRW. Die Vorlage- und Auskunftspflicht für die Rechnungslegung und –prüfung ist im Gesellschaftsvertrag der GFC in § 17 geregelt.
Daraus resultiert die folgende Änderung des § 17 des Gesellschaftsvertrages:
§ 17 Rechnungslegung und -prüfung
1.– 5. (…) bleiben unverändert.
6. Dem Kreis Coesfeld wird als Gesellschafter gemäß § 116 Abs. 6 Satz 2 GO NRW das Recht eingeräumt, von der Gesellschaft Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes erfordert.
Der bisherige Wortlaut des § 17 des Gesellschaftsvertrages war wie folgt:
§ 17 Rechnungslegung und –prüfung
6. Dem Kreis Coesfeld wird als Gesellschafter gemäß § 118 GO das Recht eingeräumt, von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des Gesamtabschlusses erfordert.
Anlage:
Gesellschaftsvertrag der GFC