Betreff
Redaktionelle Anpassung des Gesellschaftvertrages der GFC
Vorlage
SV-10-1068
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Die redaktionelle Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft des Kreises Coesfeld zur Förderung regenerativer Energien GmbH – GFC – wird zur Kenntnis genommen.

 

Sachdarstellung

Der Gesellschaftsvertrag der GFC ist aufgrund von der Neuerfassung der Gemeindeordnung NRW redaktionell anzupassen. Mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz vom 18.12.2018 wurden die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW neu gefasst. Infolgedessen ist die Rechtsgrundlage für die Vorlage- und Auskunftspflichten nicht mehr der entfallene § 118 GO NRW, sondern der § 116 Abs. 6 Satz 2 GO NRW. Die Vorlage- und Auskunftspflicht für die Rechnungslegung und –prüfung ist im Gesellschaftsvertrag der GFC in § 17 geregelt.

 

Daraus resultiert die folgende Änderung des § 17 des Gesellschaftsvertrages:

 

§ 17 Rechnungslegung und -prüfung

         1.– 5. (…) bleiben unverändert.

 

         6. Dem Kreis Coesfeld wird als Gesellschafter gemäß § 116 Abs. 6 Satz 2 GO NRW das Recht eingeräumt, von der Gesellschaft Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes erfordert.

 

 

 

Der bisherige Wortlaut des § 17 des Gesellschaftsvertrages war wie folgt:

 

§ 17 Rechnungslegung und –prüfung

         6. Dem Kreis Coesfeld wird als Gesellschafter gemäß § 118 GO das Recht eingeräumt, von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des Gesamtabschlusses erfordert.

 

 

 

 

Anlage:

Gesellschaftsvertrag der GFC