Beschlussvorschlag:
1.
Die im Entwurf beigefügte Satzung zur Änderung der
Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art.
3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071) des Kreises Coesfeld über die
Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im allgemeinen ÖPNV“ wird
beschlossen.
2.
Alle weiteren
Beschlüsse vom 27.09.2023 (SV-10-0997) haben weiterhin Bestand.
I. Sachdarstellung
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a
Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(ÖPNVG NRW), § 5 KrO NRW sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst.
l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hat der Kreistag des Kreises Coesfeld in
seiner Sitzung am 27.09.2023 die Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 [1])
des Kreises Coesfeld über die Festsetzung des Deutschlandtickets als
Höchsttarif im allgemeinen ÖPNV“ beschlossen.
Die Satzung wurden am 29.09.2023 im
Amtsblatt 25/2023 des Kreises Coesfeld bekanntgemacht und ist am Tag danach in
Kraft getreten.
Per E-Mail vom 05.10.2023 leitete die
Bezirksregierung Münster eine E-Mail des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) vom 29.09.2023 zur
Beachtung und ggf. weiteren Veranlassung weiter, die wie folgt lautet:
Die Musterrichtlinien zum
Deutschlandticket schreiben in Ziffer 6.4 vor, dass die Empfänger
sicherzustellen haben, dass alle Verkäufe des Deutschlandtickets an die
EAV-Clearingstelle der Arbeitsgemeinschaft des Verbands Deutscher
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband
Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V.
gemeldet werden. Die Aufgabenträger haben diese Verpflichtung über Allgemeine
Vorschriften oder öffentlichen Dienstleistungsaufträge an die
Verkehrsunternehmen weitergegeben. Im Regelfall wird hierzu in den Allgemeinen
Vorschriften auf den Beschluss des Koordinierungsrates zum Deutschlandticket
vom 20.03.2023 für ein bundesweites Clearingverfahren verwiesen und dieser
Beschluss als Anlage zum Bestandteil der Allgemeinen Vorschrift gemacht. Der
vorgenannte Beschluss des Koordinierungsrates wurde per Umlaufbeschluss vom
06.04.2023 um einen 11. Punkt sowie die in einer Anlage dargestellte
detaillierte Verfahrensbeschreibung zur Datenmeldung ergänzt. Sie finden die aktuelle
Fassung des Beschlusses mit Anlage beigefügt sowie unter dem Link https://infoportal.mobil.nrw/koordinierungsrat.html.
Teilweise sind nun in anderen Bundesländern Fälle aufgetreten, in denen die Allgemeinen Vorschriften nur auf den Beschluss in seiner Ursprungsfassung verweisen, jedoch nicht auf den am 06.04.2023 erweiterten und gültigen Beschluss. Dies führt dazu, dass in diesen Fällen den Verkehrsunternehmen nur eine eingeschränkte Datenmeldepflicht vorgeschrieben wird. Für die Arbeit der Clearingstelle und damit für die Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket ist eine vollständige Datenmeldung gemäß der in den Beschluss aufgenommenen Verfahrensbeschreibung jedoch unerlässlich.
Ich bitte Sie deshalb, die in Ihrem Bezirk ansässigen Aufgabenträger auf diesen Umstand hinzuweisen und den beigefügten Beschluss mit Anlage weiterzugeben. Sollten Aufgabenträger derzeit in Ihren Allgemeinen Vorschriften lediglich auf die ursprüngliche Beschlussfassung verweisen, sollten diese möglichst zeitnah angepasst werden. Empfohlen wird ein dynamischer Verweis auf den aktuell geltenden und unter dem o.g. Link veröffentlichten Beschluss des Koordinierungsrates. Entsprechendes gilt für öffentliche Dienstleistungsaufträge.“
Auf die am 27.09.2023 beschlossene und am 29.09.2023 bekanntgemachte Satzung trifft zu, dass lediglich ein Verweis auf den Beschluss vom 20.03.2023 erfolgte, der als Anlage 2 Bestandteil der Satzung ist. Der vom MUNV NRW angesprochene Umlaufbeschluss des Koordinierungsrates vom 06.04.2023 war hier bisher nicht bekannt.
Hier wird nun eine entsprechende Änderung vorgenommen. Das MUNV empfiehlt einen dynamischen Verweis. Um eventuell weiteren Änderungen vorzugreifen, wird vorgeschlagen, nicht nur die hier betroffene Anlage 2, sondern alle Anlagen mit dem entsprechenden Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ zu versehen.
Alle weiteren Regelungen aus dem Beschluss vom 27.09.2023 haben weiterhin Bestand.
II. Entscheidungsalternativen
Die Änderungssatzung wird nicht beschlossen mit den in der oben zitierten
Mail beschriebenen Folgen.
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Keine.
IV. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Kreistag gem. § 26 KrO.
[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung
der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14.
Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der
Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L
354/22).