Betreff
Deutschland-Ticket; hier: Änderung des Allgemeinen Vorschrift
Vorlage
SV-10-1079
Aktenzeichen
01.81 - AV D-Ticket
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.         Die im Entwurf beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071) des Kreises Coesfeld über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im allgemeinen ÖPNV“ wird beschlossen.

 

2.         Alle weiteren Beschlüsse vom 27.09.2023 (SV-10-0997) haben weiterhin Bestand.

I. Sachdarstellung

 

Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), § 5 KrO NRW sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hat der Kreistag des Kreises Coesfeld in seiner Sitzung am 27.09.2023 die Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 [1]) des Kreises Coesfeld über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im allgemeinen ÖPNV“ beschlossen.

 

Die Satzung wurden am 29.09.2023 im Amtsblatt 25/2023 des Kreises Coesfeld bekanntgemacht und ist am Tag danach in Kraft getreten.

 

Per E-Mail vom 05.10.2023 leitete die Bezirksregierung Münster eine E-Mail des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) vom 29.09.2023 zur Beachtung und ggf. weiteren Veranlassung weiter, die wie folgt lautet:

 

Die Musterrichtlinien zum Deutschlandticket schreiben in Ziffer 6.4 vor, dass die Empfänger sicherzustellen haben, dass alle Verkäufe des Deutschlandtickets an die EAV-Clearingstelle der Arbeitsgemeinschaft des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gemeldet werden. Die Aufgabenträger haben diese Verpflichtung über Allgemeine Vorschriften oder öffentlichen Dienstleistungsaufträge an die Verkehrsunternehmen weitergegeben. Im Regelfall wird hierzu in den Allgemeinen Vorschriften auf den Beschluss des Koordinierungsrates zum Deutschlandticket vom 20.03.2023 für ein bundesweites Clearingverfahren verwiesen und dieser Beschluss als Anlage zum Bestandteil der Allgemeinen Vorschrift gemacht. Der vorgenannte Beschluss des Koordinierungsrates wurde per Umlaufbeschluss vom 06.04.2023 um einen 11. Punkt sowie die in einer Anlage dargestellte detaillierte Verfahrensbeschreibung zur Datenmeldung ergänzt. Sie finden die aktuelle Fassung des Beschlusses mit Anlage beigefügt sowie unter dem Link https://infoportal.mobil.nrw/koordinierungsrat.html.  

 

Teilweise sind nun in anderen Bundesländern Fälle aufgetreten, in denen die Allgemeinen Vorschriften nur auf den Beschluss in seiner Ursprungsfassung verweisen, jedoch nicht auf den am 06.04.2023 erweiterten und gültigen Beschluss. Dies führt dazu, dass in diesen Fällen den Verkehrsunternehmen nur eine eingeschränkte Datenmeldepflicht vorgeschrieben wird. Für die Arbeit der Clearingstelle und damit für die Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket ist eine vollständige Datenmeldung gemäß der in den Beschluss aufgenommenen Verfahrensbeschreibung jedoch unerlässlich.

 

Ich bitte Sie deshalb, die in Ihrem Bezirk ansässigen Aufgabenträger auf diesen Umstand hinzuweisen und den beigefügten Beschluss mit Anlage weiterzugeben. Sollten Aufgabenträger derzeit in Ihren Allgemeinen Vorschriften lediglich auf die ursprüngliche Beschlussfassung verweisen, sollten diese möglichst zeitnah angepasst werden. Empfohlen wird ein dynamischer Verweis auf den aktuell geltenden und unter dem o.g. Link veröffentlichten Beschluss des Koordinierungsrates. Entsprechendes gilt für öffentliche Dienstleistungsaufträge.“

Auf die am 27.09.2023 beschlossene und am 29.09.2023 bekanntgemachte Satzung trifft zu, dass lediglich ein Verweis auf den Beschluss vom 20.03.2023 erfolgte, der als Anlage 2 Bestandteil der Satzung ist. Der vom MUNV NRW angesprochene Umlaufbeschluss des Koordinierungsrates vom 06.04.2023 war hier bisher nicht bekannt.

 

Hier wird nun eine entsprechende Änderung vorgenommen. Das MUNV empfiehlt einen dynamischen Verweis. Um eventuell weiteren Änderungen vorzugreifen, wird vorgeschlagen, nicht nur die hier betroffene Anlage 2, sondern alle Anlagen mit dem entsprechenden Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ zu versehen.

 

Alle weiteren Regelungen aus dem Beschluss vom 27.09.2023 haben weiterhin Bestand.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Die Änderungssatzung wird nicht beschlossen mit den in der oben zitierten Mail beschriebenen Folgen.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Keine.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Kreistag gem. § 26 KrO.

 



[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).