Betreff
Nachberufung nach vorzeitigem Ausscheiden von Vertreter/innen der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen als stimmberechtigte Mitglieder des Teilhabebeirats
Vorlage
SV-10-1098
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Als stimmberechtigte Mitglieder des Teilhabebeirats des Kreises Coesfeld werden folgende betroffene Vertreterinnen bzw. Vertreter der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen für den Rest der Amtszeit nachberufen:

a)       Nicola Habrock (Lüdinghausen)

b)      Christian Becker (Havixbeck).

 

 

I. Sachdarstellung

 

Nach § 4 Abs. 1 der Satzung zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld werden die Mitglieder und ihre mögliche Stellvertretung namentlich durch den Kreistag für die Dauer der Wahlperiode berufen. Zwei von den 11 betroffenen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Menschen mit Behinderung oder ihrer Angehörigen, die vom Kreistag am 21.09.22 als stimmberechtigte Mitglieder in den Teilhabebeirat namentlich berufen worden sind, haben zwischenzeitlich aus persönlichen Gründen ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beirat erklärt (Martina Rüskamp (Billerbeck); Klaus Dieter Walter (Lüdinghausen)). Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die 11 betroffenen stimmberechtigten Mitglieder nicht berufen worden.

 

Nach § 4 Abs. 4 der Satzung zum Teilhabebeirat gilt die Regel: „Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen.“ Zur Nachberufung bzw. Wahl einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen als stimmberechtigtes Mitglied durch den Kreistag sollen nach § 4 Abs. 2 die Vorschläge der Fraktionen des Kreistages, des Landrates sowie der anerkannten Zusammenschlüsse, Organisationen und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung oder ihrer Angehörigen berücksichtigt werden.

 

In den Sitzungen des Beirats am 18.04. und am 09.11.23 ist über mögliche Verfahrenswege zur Nachberufung beraten und von Seiten der Verwaltung ein pragmatisches Vorgehen empfohlen worden, das gut umsetzbar, passend und aussichtsreich ist.

 

Der Teilhabebeirat befürwortet mit Beschluss vom 09.11. dazu den Vorschlag des Landrates /der Verwaltung, von den betroffenen Vertreterinnen und Vertretern der Menschen mit Behinderung oder ihrer Angehörigen, die nach Benennung durch die Städte und Gemeinden bereits beratend bzw. stellvertretend Mitglied des Beirates sind und Interesse an einer stimmberechtigten Mitwirkung haben, Frau Nicola Habrock aus Lüdinghausen und Herrn Christian Becker aus Havixbeck als stimmberechtigte Mitglieder für die zwei vakanten Sitze durch den Kreistag nach zu berufen. Beide haben auf Anfrage der Verwaltung erklärt und in der Beiratssitzung am 09.11. deutlich gemacht, dass sie mit Vorschlag und Wahl als stimmberechtigtes Mitglied einverstanden wären.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Kreistag kann im Rahmen der Satzung zum Teilhabebeirat frei darüber entscheiden, zur Nachberufung benannte Personen zu wählen oder nicht zu wählen. Auch haben die Fraktionen des Kreistags nach § 4 Abs. 2 der Satzung die Möglichkeit, zur Wahl der zwei vakanten Sitze wie auch der vakanten Stellvertretung der stimmberechtigten Mitglieder eigene Vorschläge zu machen, welche betroffenen Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen dazu namentlich berufen werden sollen.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Nach § 9 Abs. 1 der Satzung werden die Mitglieder des Teilhabebeirats, die nicht Mitglieder des Kreistags sind, als sachkundige Bürger bestellt und erhalten dementsprechende Entschädigungen und Erstattungen nach der Kreisordnung (z.B. Sitzungsgeld, Fahrkosten, ggf. Verdienstausfall, Betreuungsaufwendungen).

 

Nach Beschluss des Kreistags vom 13.06.2023 wird zudem allen sachkundigen Bürgern und den stimmberechtigten Mitgliedern des Teilhabebeirates für die Anschaffung/Nutzung von Hard- oder Software bei einem nachgewiesenen besonderen Unterstützungsbedarf ein einmaliger Zuschuss bis maximal 250,00 Euro für die 10. Wahlperiode 2020 – 2025 gewährt.

 

Um ausreichende Barrierefreiheit sicherzustellen, ist nach § 6 Abs. 7 der Satzung zu den Sitzungen bei Bedarf der Einsatz von erforderlichen Kommunikationshilfen und Assistenzen zu organisieren und sind nach § 9 Abs. 2 Aufwendungen für die erforderliche Beanspruchung z.B. eines Fahrdienstes, eines Assistenzdienstes oder einer Kommunikationsunterstützung zu erstatten.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages für die Wahl und Entscheidung ergibt sich aus § 4 der Satzung zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld i.V.m. § 7 Hauptsatzung des Kreises Coesfeld und i.V.m. §§ 5, 26 und 41 KrO NRW.