Beschluss:
Als stimmberechtigte
Mitglieder des Teilhabebeirats
des Kreises Coesfeld werden folgende betroffene Vertreterinnen bzw. Vertreter
der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen für den Rest der Amtszeit
nachberufen:
a)
Nicola
Habrock (Lüdinghausen)
b)
Christian
Becker (Havixbeck).
I. Sachdarstellung
Nach § 4 Abs. 1 der Satzung zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld werden die Mitglieder und ihre mögliche Stellvertretung namentlich durch den Kreistag für die Dauer der Wahlperiode berufen. Zwei von den 11 betroffenen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Menschen mit Behinderung oder ihrer Angehörigen, die vom Kreistag am 21.09.22 als stimmberechtigte Mitglieder in den Teilhabebeirat namentlich berufen worden sind, haben zwischenzeitlich aus persönlichen Gründen ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beirat erklärt (Martina Rüskamp (Billerbeck); Klaus Dieter Walter (Lüdinghausen)). Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die 11 betroffenen stimmberechtigten Mitglieder nicht berufen worden.
Nach § 4 Abs. 4 der
Satzung zum Teilhabebeirat gilt die Regel: „Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus
dem Beirat aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen.“ Zur
Nachberufung bzw. Wahl einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der Menschen mit
Behinderung und ihrer Angehörigen als stimmberechtigtes Mitglied durch den
Kreistag sollen nach § 4 Abs. 2 die Vorschläge der Fraktionen des Kreistages,
des Landrates sowie der anerkannten Zusammenschlüsse, Organisationen und
Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung oder
ihrer Angehörigen berücksichtigt werden.
In den Sitzungen
des Beirats am 18.04. und am 09.11.23 ist über mögliche Verfahrenswege zur
Nachberufung beraten und von Seiten der Verwaltung ein pragmatisches Vorgehen
empfohlen worden, das gut umsetzbar, passend und aussichtsreich ist.
Der
Teilhabebeirat befürwortet mit Beschluss vom 09.11. dazu den Vorschlag des
Landrates /der Verwaltung, von den betroffenen Vertreterinnen und Vertretern
der Menschen mit Behinderung oder ihrer Angehörigen, die nach Benennung durch
die Städte und Gemeinden bereits beratend bzw. stellvertretend Mitglied des
Beirates sind und Interesse an einer stimmberechtigten Mitwirkung haben, Frau
Nicola Habrock aus Lüdinghausen und Herrn Christian Becker aus Havixbeck als
stimmberechtigte Mitglieder für die zwei vakanten Sitze durch den Kreistag nach
zu berufen. Beide haben auf Anfrage der Verwaltung erklärt und in der
Beiratssitzung am 09.11. deutlich gemacht, dass sie mit Vorschlag und Wahl als stimmberechtigtes
Mitglied einverstanden wären.
II. Entscheidungsalternativen
Der Kreistag kann im Rahmen der Satzung zum Teilhabebeirat frei darüber entscheiden, zur Nachberufung benannte Personen zu wählen oder nicht zu wählen. Auch haben die Fraktionen des Kreistags nach § 4 Abs. 2 der Satzung die Möglichkeit, zur Wahl der zwei vakanten Sitze wie auch der vakanten Stellvertretung der stimmberechtigten Mitglieder eigene Vorschläge zu machen, welche betroffenen Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen dazu namentlich berufen werden sollen.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Nach § 9 Abs. 1 der Satzung werden die Mitglieder des Teilhabebeirats, die nicht Mitglieder des Kreistags sind, als sachkundige Bürger bestellt und erhalten dementsprechende Entschädigungen und Erstattungen nach der Kreisordnung (z.B. Sitzungsgeld, Fahrkosten, ggf. Verdienstausfall, Betreuungsaufwendungen).
Nach Beschluss des Kreistags vom 13.06.2023 wird zudem allen sachkundigen Bürgern und den stimmberechtigten Mitgliedern des Teilhabebeirates für die Anschaffung/Nutzung von Hard- oder Software bei einem nachgewiesenen besonderen Unterstützungsbedarf ein einmaliger Zuschuss bis maximal 250,00 Euro für die 10. Wahlperiode 2020 – 2025 gewährt.
Um ausreichende Barrierefreiheit sicherzustellen, ist nach § 6 Abs. 7 der Satzung zu den Sitzungen bei Bedarf der Einsatz von erforderlichen Kommunikationshilfen und Assistenzen zu organisieren und sind nach § 9 Abs. 2 Aufwendungen für die erforderliche Beanspruchung z.B. eines Fahrdienstes, eines Assistenzdienstes oder einer Kommunikationsunterstützung zu erstatten.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages für die Wahl und Entscheidung ergibt sich aus § 4 der Satzung zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld i.V.m. § 7 Hauptsatzung des Kreises Coesfeld und i.V.m. §§ 5, 26 und 41 KrO NRW.