Betreff
Öffentlich rechtliche Vereinbarung über die Gründung einer Beschaffungsgemeinschaft zur gemeinsamen Vergabe einer Machbarkeitsstudie für den Radschnellweg F35+
Vorlage
SV-10-1099
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Gründung einer Beschaffungsgemeinschaft zur gemeinsamen Vergabe einer Machbarkeitsstudie F35+ wird zugestimmt. Der Kreis Coesfeld beteiligt sich somit an den Kosten der Studie mit einem Anteil in Höhe von 10 Prozent der Gesamtkosten bzw. einem maximalen Anteil von 2.850 EUR.

I. Sachdarstellung

Innerhalb der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wurde im vergangenen Jahr eine umfassende Machbarkeitsstudie für einen grenzüberschreitenden Radschnellweg von Zwolle über Enschede nach Münster mit dem Arbeitstitel F35 veröffentlicht. Auf Initiative des Kreises Warendorf sollen diese Planungen nun im Rahmen einer erweiterten Machbarkeitsstudie F35+ um die Verbindung von Münster nach Hamm erweitert werden. Die Radwegverbindung könnte im Raum Ascheberg und Herbern das Kreisgebiet Coesfeld tangieren, sodass eine Kostenbeteiligung des Kreises Coesfeld i.H.v. 10 Prozent der Gesamtkosten der Machbarkeitsstudie bzw. einem maximalen Eigenanteil i.H.v. 2.850 EUR vorgesehen ist. Zur Umsetzung des Vergabeverfahrens ist aus Sicht des Kreises Warendorf vorab eine Öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖRV) über die Gründung einer Beschaffungsgemeinschaft erforderlich. Neben dem Kreis Warendorf (25%) beteiligen sich die Städte Münster und Hamm (je 25%), die Stadt Drensteinfurt (10%) und die Gemeinde Ascheberg (5%) und haben jeweils der ÖRV zugestimmt.

 

Weitere Information zur Machbarkeitsstudie zum Radschnellweg F35:

 

Von niederländischer Seite wurde der Radweg von Zwolle nach Enschede bereits in den vergangenen Jahren umfassend ausgebaut und erfüllt auf vielen Abschnitten die höchsten Qualitätsstandards. Bereits vor dem Grenzübergang in Glanerbrug bricht dieser hohe Ausbaustandard deutlich ab. Ziel der Machbarkeitsstudie F35 unter Federführung der Gemeente Enschede war es daher, ein Szenario für den grenzüberschreitenden Radwegeausbau zwischen Enschede und Münster zu schaffen. Hierfür wurden die Arnrainer-Kommunen und Kreise bzw. die Straßenbaulastträger umfassend beteiligt und ein priorisierter Maßnahmenkatalog erstellt. Der priorisierte Routenverlauf verläuft weitgehend parallel zur Bahntrasse zwischen Münster und Enschede und somit in erster Linie durch die Kreise Steinfurt und Borken. Die Radbahn Münsterland zwischen Coesfeld und Rheine würde in Burgsteinfurt an den F35 anknüpfen. Das Projekt steht in enger Verbindung zum Projekt EUREGIO-Rail zur Schaffung einer durchgängigen Bahnverbindung zwischen Zwolle, Enschede und Münster. Die praktische Umsetzbarkeit der zahlreichen Teilmaßnahmen hängt maßgeblich von den anliegenden Städten und Gemeinde sowie Straßen.NRW als Straßenbaulastträgern ab und kann aktuell noch nicht abschließend durch die Kreisentwicklung beurteilt werden.

 

Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Workshops zur Nahmobilität wurde eine Erweiterung des F35 bis Hamm diskutiert und positiv durch die Anrainer-Kommunen aufgenommen. Hierdurch wäre eine Anbindung von Münster an das geplante Radwegeschnellnetz im Ruhrgebiet und dem Bahnknotenpunkt der Stadt Hamm geschaffen. Der F35+ soll in erster Linie Pendlerstrecke bzw. Alltagsverbindung dienen, könnte als durchgängige Verbindung zwischen Hamm und Zwolle jedoch auch touristische Relevanz erhalten.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Kreis Coesfeld beteiligt sich nicht an der Machbarkeitsstudie zum F35+. Der Verteilungsschlüssel der Kosten müsste entsprechend zwischen den verbleibenden Projektpartnern neu abgestimmt werden. Gegebenenfalls wird der Kreis Coesfeld in der Streckenführung nicht weiter berücksichtigt oder die Studie kann insgesamt nicht umgesetzt werden.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Keine unmittelbaren. Der Ausbau des F35+ könnte perspektivisch den Umweltverbund als Radverbindung mit Gleisanschluss stärken. Die Umsetzung der Maßnahmen und somit auch die Kosten liegen grundsätzlich bei den Straßenbaulastträgern.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Kreisordnung (KrO) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.