Betreff
Anregung nach § 21 KrO - Freigabe von gemeinsamen Geh- und Radwegen für S-Pedelecs
Vorlage
SV-10-1118
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Anregenden:

Die gemeinsamen Geh- und Radwege zwischen Havixbeck und Hohenholte (K51), zwischen Hohenholte und Münster (K1) sowie an der K50 in den Bereichen Herkentrup und Brock werden für die Benutzung durch S-Pedelecs freigegeben.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die Anregung wird ohne Empfehlung an den Landrat als zuständiges Organ weitergeleitet.

 

I. Sachdarstellung

Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich mit Anregungen in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.

 

Mit E-Mail vom 03.01.2024 wird angeregt, die gemeinsamen Geh- und Radwege zwischen Havixbeck und Hohenholte (K51), zwischen Hohenholte und Münster (K1) sowie an der K50 in den Bereichen Herkentrup und Brock für die Benutzung durch S-Pedelecs freizugeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Eingabe verwiesen (Anlage 1).

 

Gem. § 18 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag oder für die nach den Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

 

Bei den mit der Anregung geforderten straßenverkehrlichen Maßnahmen handelt es sich um Ge-schäfte der laufenden Verwaltung, für die der Landrat ausschließlich zuständig ist. Insoweit ist der Kreisausschuss für eine abschließende Entscheidung nicht zuständig. Er kann jedoch Empfehlungen aussprechen.

 

Die Anregung betrifft den Kreis Coesfeld als Straßenverkehrsbehörde.

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Kreisausschuss kann dem Landrat Empfehlungen aussprechen, an die dieser jedoch nicht gebun-den ist.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld in der aktuell geltenden Fassung.