Beschlussvorschlag
des Anregenden:
Die gemeinsamen Geh- und Radwege zwischen Havixbeck und Hohenholte (K51), zwischen Hohenholte und Münster (K1) sowie an der K50 in den Bereichen Herkentrup und Brock werden für die Benutzung durch S-Pedelecs freigegeben.
Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
Die Anregung wird ohne Empfehlung an den Landrat als zuständiges Organ weitergeleitet.
I. Sachdarstellung
Gemäß § 21 KrO NRW
hat jeder das Recht, sich mit Anregungen in Angelegenheiten des Kreises an den
Kreistag zu wenden.
Mit E-Mail vom
03.01.2024 wird angeregt, die gemeinsamen Geh- und Radwege zwischen Havixbeck
und Hohenholte (K51), zwischen Hohenholte und Münster (K1) sowie an der K50 in
den Bereichen Herkentrup und Brock für die Benutzung durch S-Pedelecs
freizugeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Eingabe verwiesen
(Anlage 1).
Gem. § 18 Abs. 4 der
Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist für die Erledigung von Anregungen und
Beschwerden der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen
Angelegenheiten, für die gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der
Kreistag oder für die nach den Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der
Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die
Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte
Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung
berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
Bei den mit der Anregung
geforderten straßenverkehrlichen Maßnahmen handelt es sich um Ge-schäfte der
laufenden Verwaltung, für die der Landrat ausschließlich zuständig ist.
Insoweit ist der Kreisausschuss für eine abschließende Entscheidung nicht
zuständig. Er kann jedoch Empfehlungen aussprechen.
Die Anregung
betrifft den Kreis Coesfeld als Straßenverkehrsbehörde.
II.
Entscheidungsalternativen
Der Kreisausschuss
kann dem Landrat Empfehlungen aussprechen, an die dieser jedoch nicht gebun-den
ist.
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Keine.
IV. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld in der aktuell geltenden Fassung.