Betreff
Kommunale Planung nach § 7 des Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)
hier: Fortschreibung zum Stichtag 31.12.2021
Vorlage
SV-10-1126
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der vorgelegte Fortschreibungsentwurf wird als Planung des Kreises Coesfeld nach § 7 des Alten- und Pflegegesetzes NRW beschlossen.

 

  1. Die Priorisierung und Umsetzung der in der Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung vorgeschlagenen Maßnahmen soll weiterhin durch die mit allen Städten und Gemeinden eingerichtete Interkommunale Arbeitsgruppe erfolgen.

 

  1. Die in der Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung aufgeführten Maßnahmemöglichkeiten sollen auch weiterhin folgende Punkte enthalten:

 

Unter Berücksichtigung der weiterhin relativ hohen Anzahl an stationären Plätzen im Kreis Coesfeld und der Verteilung von Angebot und prognostizierten Bedarfen wären neue stationäre Plätze eher in den südlichen Teilen des Kreises Coesfeld anzusiedeln, also in Senden, Lüdinghausen, Olfen, Ascheberg und ggf. in Nordkirchen. Falls dabei neue stationäre Einrichtungen entstehen sollten, ist auf eine flexibel nutzbare Gestaltung zu achten, die bspw. auch die Umwandlung der Gebäude (oder Teilen davon) für andere Nutzungen erlauben würden.

 

I.

Am 14.12.2021 hat der Kreistag die dritte Planung nach § 7 des Altenpflegegesetzes (APG) mit der Stichtagsgrundlage 31.12.2019 beschlossen (SV-10-0387). Die Ergebnisse der örtlichen Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen sind nach der erstmaligen Verabschiedung jedes zweite Jahr zusammenzustellen. Der bisherige Plan ist somit zum Stichtag 31.12.2021 fortzuschreiben (§ 7 Abs. 4 APG NRW). Die Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung nach APG NRW wurde erneut von Mitarbeitenden der Kreisverwaltung erarbeitet.

 

II.

In Abstimmung der beteiligten Mitarbeitenden der Kreisverwaltung wurde ein Entwurf der Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung erstellt. Von der Gesamtsystematik her baut die Fortschreibung auf den vorangegangenen drei Pflegebedarfsplanungen des Kreises Coesfeld nach dem APG auf. In der Konferenz Alter und Pflege im April 2023 wurden die Mitglieder nach Themen gefragt, die in die Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung aufgenommen werden sollen.

 

Folgende Bereiche wurden erarbeitet:

 

  • Aktualisierung des Bevölkerungsstandes und der Prognose nach dem Modell der Hildesheimer Planungsmodells.
  • Aktualisierung der Pflegebedürftigkeitsquoten
  • Aktualisierung der Daten zu Betreuungs- und Pflegeangeboten
  • Erstellung von geografischen Karten zur Visualisierung der Angebotsinfrastruktur
  • Wohnort vor Einzug in die Pflegeeinrichtung (Datenquelle: Information und Technik NRW – IT.NRW)
  • Überprüfung der Bedarfszahlen nach Versorgungsform und Sozialraum
  • Ermittlung des Bedarfs für Tagespflege und Kurzzeitpflege
  • Einarbeitung und Vertiefung der in der Interkommunalen Arbeitsgruppe bereits konkretisierten und festgelegten Maßnahmen aus den ersten beiden Pflegebedarfsplanungen
  • Ableitung von möglichen Maßnahmen aus den Ergebnissen der Analyse

 

 

Auf folgende inhaltliche Aspekte des Berichtes wird hingewiesen:

 

Auf den Seiten 55 – 59 findet sich eine Übersicht der 18 möglichen Maßnahmen und der weiteren Planung. Maßnahme 0 – 14 waren bereits in der vorherigen Planung enthalten, Maßnahme 15 – 18 wurden neu aufgenommen.

 

Bei der Entwicklung der Pflegequoten wird weiterhin von der Expansionsthese ausgegangen, d.h. die Pflegewahrscheinlichkeit in den Altersgruppen bleibt in Zukunft konstant.

 

In den letzten Jahren kann die Kreisverwaltung eine vermehrte Nachfrage von potentiellen Investoren und Betreibern von Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen verzeichnen. Bei der Pflegebedarfsplanung 2021 (Stand 31.07.2021) existierten im Kreis Coesfeld insgesamt 46 Plätze in vier Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen. Mittlerweile existieren 129 Plätze in solchen Wohngemeinschaften (Stand 31.07.2023). Das ist ein Anstieg von 180%. Bei einem Großteil der Wohngemeinschaften wird eine 24-Stunden-Betreuung gewährleistet, somit entsprechen sie in ihrem pflegerischen Versorgungsangebot einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Wohngemeinschaften verfügen über 8 – 12 Plätze, teilweise werden die Angehörigen in den Tagesablauf einbezogen. Dadurch und durch ihre Größe verfügen sie über einen familiären Charakter. Eine Einbettung ins Quartier wird angestrebt.

Für die aktuelle Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung wurde eine Übersicht erstellt (Tabelle 17, Seite 68), in der die projektierten Wohngemeinschaften aufgeführt sind. Werden diese Wohngemeinschaften realisiert, entstehen über 200 zusätzliche Plätze.

 

Das Thema Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung in der Pflege stellt sich als anhaltende bzw. sogar noch steigende Herausforderung dar. Der Kreis Coesfeld ist beratendes Mitglied in dem neu gegründeten Netzwerk „Pflege im Kreis Coesfeld – viele Partner – ein Gesicht“, welches sich inhaltlich mit besonders diesem Thema beschäftigt.

 

Das Angebot an Tagespflegeeinrichtungen nimmt kontinuierlich zu. Der Kreis Coesfeld verfügt insgesamt über 365 Plätze in Tagespflegeeinrichtungen (Stand 31.07.2023). Vor zwei Jahren lag die Anzahl bei 272 Plätzen (Stand 31.07.2021). Bezogen auf die ältere Bevölkerung liegt der kreisweite Durchschnitt bei 7,4 Tagespflegeplätzen je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner ab 65 Jahre (letzte Pflegebedarfsplanung: 5,78). In der Konferenz Alter und Pflege wurde die Frage nach dem Erreichen einer Bedarfsdeckung aufgeworfen. Von Seiten der Kreisverwaltung wurde eine Stichtagsabfrage zum 01.06.2023 bei allen Tagespflegeinrichtungen durchgeführt. Gemäß Meldung der Tagespflegeeinrichtungen liegt die durchschnittliche Auslastung am Stichtag bei 78,4%. Bei neu eröffneten Tagespflegeeinrichtungen liegt die Auslastung erheblich unter dem Durchschnitt (20%, 31%, 42%), andere Einrichtungen erreichen eine Auslastung von 100%. Künftig wird 1x pro Jahr (Anfang März, vor Ostern) eine Auslastungsabfrage bei den Tagespflegeeinrichtungen durchgeführt (Maßnahme 15, Seite 58).

 

Für den Bereich der Kurzzeitpflege wird, wie auch in den beiden vorangegangenen Pflegebedarfsplanungen, Handlungsbedarf gesehen. In dieser Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung findet sich in Abbildung 11 (Seite 39) eine Übersicht der dauerhaften Kurzzeitpflegeplätze. Bei der Beratung zur Planung neuer oder zum Umbau bestehender Pflegeeinrichtungen wird seitens der Kreisverwaltung regelmäßig auf den Bedarf einer Ausweitung von permanent verfügbaren Kapazitäten hingewiesen. Bisher kam es allerdings nur zu einem minimalen Anstieg von 28 auf 30 dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze.

 

Mit Schreiben vom 20.10.2023 waren die Städte und Gemeinden im Kreis aufgefordert, auf Grundlage des Entwurfs der Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung Stellung zu beziehen. Im gleichen Schreiben wurde zum Austausch der Interkommunalen Arbeitsgruppe am 09.11.2023 eingeladen. Folgende Rückmeldungen bis zur vorgegebenen Frist (30.11.2023) erfolgten:

 

·         Aus der Gemeinde Ascheberg kam die Rückmeldung, dass ein Bedarf an Kurzzeitpflegplätzen besteht. Für den Ortsteil Davensberg wird die Frage aufgeworfen, ob ein Bedarf an einer Tagespflege oder einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass in Pflegeeinrichtungen die Altersstruktur beachtet werden sollte. Es gibt immer mehr jüngeren Menschen in Pflegeeinrichtungen mit dem Wunsch, mit Gleichaltrigen untergebracht zu werden (Maßnahme 19, Seite 59).

 

·         In der Gemeinde Nottuln existiert weiterhin der politische Wunsch den Ausbau von Alternativen Wohnformen im Alter, insbesondere in kleineren Ortsteilen, zu entwickeln.

 

·         Aus der Gemeinde Senden kam der Hinweis für die nächste Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung die Bevölkerungsprognosen mit der tatsächlich eingetretenen Bevölkerungsentwicklung zu vergleichen. In diesem Zuge soll überprüft werden, welche Wanderungsvariante (ausklingende Wanderungen, konstante Wanderungen, natürliche Bevölkerungsentwicklung) die Zutreffendste ist. Die Entwicklung der über 80-Jährigen soll geprüft werden (Maßnahme 18, Seite 59).

 

Am 25.01.2024 wird die Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung in der Konferenz Alter und Pflege vorgestellt und erörtert. Zu den Ergebnissen dieser Besprechung wird in der Ausschuss-Sitzung mündlich vorgetragen.

In den letzten Jahren wurde die Priorisierung und Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen von einer Interkommunalen Arbeitsgruppe begleitet. Aufgrund der bisher guten Erfahrung soll diese Vorgehensweise aufrecht erhalten bleiben.

 

III. Entscheidungsalternativen

Da die Planung gemäß § 7 APG und auch die zweijährige Fortschreibung verpflichtend sind, bestehen hierzu keine Alternativen.

 

IV. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die im Gutachten prognostizierte, zunehmende Zahl von Pflegebedürftigen wird im Leistungsbereich zu gesteigerten Ausgaben führen. Gleichzeitige Herausforderung und Gelegenheit wird es dann sein, mit den beschriebenen Maßnahmen diese Entwicklung zu gestalten und zu steuern.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Wegen der Grundsätzlichkeit der Entscheidung liegt die Zuständigkeit beim Kreistag.

 

 

 

Anlage:

Entwurf Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung für den Kreis Coesfeld (Stand Januar 2024)