hier: Fortschreibung zum Stichtag 31.12.2021
Beschlussvorschlag:
- Der
vorgelegte Fortschreibungsentwurf wird als Planung des Kreises Coesfeld
nach § 7 des Alten- und Pflegegesetzes NRW beschlossen.
- Die
Priorisierung und Umsetzung der in der Fortschreibung der
Pflegebedarfsplanung vorgeschlagenen Maßnahmen soll weiterhin durch die
mit allen Städten und Gemeinden eingerichtete Interkommunale Arbeitsgruppe
erfolgen.
- Die in der Fortschreibung
der Pflegebedarfsplanung aufgeführten Maßnahmemöglichkeiten sollen auch
weiterhin folgende Punkte enthalten:
Unter Berücksichtigung der weiterhin relativ hohen Anzahl an stationären Plätzen im Kreis Coesfeld und der Verteilung von Angebot und prognostizierten Bedarfen wären neue stationäre Plätze eher in den südlichen Teilen des Kreises Coesfeld anzusiedeln, also in Senden, Lüdinghausen, Olfen, Ascheberg und ggf. in Nordkirchen. Falls dabei neue stationäre Einrichtungen entstehen sollten, ist auf eine flexibel nutzbare Gestaltung zu achten, die bspw. auch die Umwandlung der Gebäude (oder Teilen davon) für andere Nutzungen erlauben würden.
I.
Am 14.12.2021 hat der Kreistag die dritte
Planung nach § 7 des Altenpflegegesetzes (APG) mit der Stichtagsgrundlage
31.12.2019 beschlossen (SV-10-0387). Die Ergebnisse der örtlichen Planung sowie
die Umsetzung von Maßnahmen sind nach der erstmaligen Verabschiedung jedes
zweite Jahr zusammenzustellen. Der bisherige Plan ist somit zum Stichtag
31.12.2021 fortzuschreiben (§ 7 Abs. 4 APG NRW). Die Fortschreibung der
Pflegebedarfsplanung nach APG NRW wurde erneut von Mitarbeitenden der
Kreisverwaltung erarbeitet.
II.
In Abstimmung der beteiligten
Mitarbeitenden der Kreisverwaltung wurde ein Entwurf der Fortschreibung der
Pflegebedarfsplanung erstellt. Von der Gesamtsystematik her baut die
Fortschreibung auf den vorangegangenen drei Pflegebedarfsplanungen des Kreises
Coesfeld nach dem APG auf. In der Konferenz Alter und Pflege im April 2023
wurden die Mitglieder nach Themen gefragt, die in die Fortschreibung der
Pflegebedarfsplanung aufgenommen werden sollen.
Folgende Bereiche wurden erarbeitet:
- Aktualisierung
des Bevölkerungsstandes und der Prognose nach dem Modell der Hildesheimer
Planungsmodells.
- Aktualisierung
der Pflegebedürftigkeitsquoten
- Aktualisierung
der Daten zu Betreuungs- und Pflegeangeboten
- Erstellung
von geografischen Karten zur Visualisierung der Angebotsinfrastruktur
- Wohnort vor
Einzug in die Pflegeeinrichtung (Datenquelle: Information und Technik NRW
– IT.NRW)
- Überprüfung
der Bedarfszahlen nach Versorgungsform und Sozialraum
- Ermittlung
des Bedarfs für Tagespflege und Kurzzeitpflege
- Einarbeitung
und Vertiefung der in der Interkommunalen Arbeitsgruppe bereits
konkretisierten und festgelegten Maßnahmen aus den ersten beiden
Pflegebedarfsplanungen
- Ableitung
von möglichen Maßnahmen aus den Ergebnissen der Analyse
Auf folgende inhaltliche Aspekte des Berichtes
wird hingewiesen:
Auf den Seiten 55 – 59 findet sich
eine Übersicht der 18 möglichen Maßnahmen und der weiteren Planung. Maßnahme 0
– 14 waren bereits in der vorherigen Planung enthalten, Maßnahme 15 – 18 wurden
neu aufgenommen.
Bei der Entwicklung der Pflegequoten wird weiterhin von der
Expansionsthese ausgegangen, d.h. die Pflegewahrscheinlichkeit in den
Altersgruppen bleibt in Zukunft konstant.
In den letzten Jahren kann die Kreisverwaltung eine vermehrte
Nachfrage von potentiellen Investoren und Betreibern von Wohngemeinschaften mit
Betreuungsleistungen verzeichnen. Bei der Pflegebedarfsplanung 2021 (Stand
31.07.2021) existierten im Kreis Coesfeld insgesamt 46 Plätze in vier
Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen. Mittlerweile existieren 129 Plätze
in solchen Wohngemeinschaften (Stand 31.07.2023). Das ist ein Anstieg von 180%.
Bei einem Großteil der Wohngemeinschaften wird eine 24-Stunden-Betreuung
gewährleistet, somit entsprechen sie in ihrem pflegerischen Versorgungsangebot
einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Wohngemeinschaften verfügen über 8 –
12 Plätze, teilweise werden die Angehörigen in den Tagesablauf einbezogen. Dadurch
und durch ihre Größe verfügen sie über einen familiären Charakter. Eine Einbettung
ins Quartier wird angestrebt.
Für die aktuelle Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung wurde
eine Übersicht erstellt (Tabelle 17, Seite 68), in der die projektierten
Wohngemeinschaften aufgeführt sind. Werden diese Wohngemeinschaften realisiert,
entstehen über 200 zusätzliche Plätze.
Das Thema Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung in der
Pflege stellt sich als anhaltende bzw. sogar noch steigende Herausforderung dar.
Der Kreis Coesfeld ist beratendes Mitglied in dem neu gegründeten Netzwerk
„Pflege im Kreis Coesfeld – viele Partner – ein Gesicht“, welches sich
inhaltlich mit besonders diesem Thema beschäftigt.
Das Angebot an
Tagespflegeeinrichtungen nimmt kontinuierlich zu. Der Kreis Coesfeld verfügt
insgesamt über 365 Plätze in Tagespflegeeinrichtungen (Stand 31.07.2023). Vor
zwei Jahren lag die Anzahl bei 272 Plätzen (Stand 31.07.2021). Bezogen auf die
ältere Bevölkerung liegt der kreisweite Durchschnitt bei 7,4 Tagespflegeplätzen
je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner ab 65 Jahre (letzte Pflegebedarfsplanung:
5,78). In der Konferenz Alter und Pflege wurde die Frage nach dem Erreichen
einer Bedarfsdeckung aufgeworfen. Von Seiten der Kreisverwaltung wurde eine
Stichtagsabfrage zum 01.06.2023 bei allen Tagespflegeinrichtungen durchgeführt.
Gemäß Meldung der Tagespflegeeinrichtungen liegt die durchschnittliche
Auslastung am Stichtag bei 78,4%. Bei neu eröffneten Tagespflegeeinrichtungen
liegt die Auslastung erheblich unter dem Durchschnitt (20%, 31%, 42%), andere
Einrichtungen erreichen eine Auslastung von 100%. Künftig wird 1x pro Jahr
(Anfang März, vor Ostern) eine Auslastungsabfrage bei den
Tagespflegeeinrichtungen durchgeführt (Maßnahme 15, Seite 58).
Für den Bereich der Kurzzeitpflege
wird, wie auch in den beiden vorangegangenen Pflegebedarfsplanungen,
Handlungsbedarf gesehen. In dieser Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung
findet sich in Abbildung 11 (Seite 39) eine Übersicht der dauerhaften
Kurzzeitpflegeplätze. Bei der Beratung zur Planung neuer oder zum Umbau
bestehender Pflegeeinrichtungen wird seitens der Kreisverwaltung regelmäßig auf
den Bedarf einer Ausweitung von permanent verfügbaren Kapazitäten hingewiesen. Bisher
kam es allerdings nur zu einem minimalen Anstieg von 28 auf 30 dauerhafte
Kurzzeitpflegeplätze.
Mit Schreiben vom 20.10.2023 waren die
Städte und Gemeinden im Kreis aufgefordert, auf Grundlage des Entwurfs der
Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung Stellung zu beziehen. Im gleichen
Schreiben wurde zum Austausch der Interkommunalen Arbeitsgruppe am 09.11.2023
eingeladen. Folgende Rückmeldungen bis zur vorgegebenen Frist (30.11.2023)
erfolgten:
·
Aus der Gemeinde Ascheberg kam die
Rückmeldung, dass ein Bedarf an Kurzzeitpflegplätzen besteht. Für den Ortsteil
Davensberg wird die Frage aufgeworfen, ob ein Bedarf an einer Tagespflege oder
einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft besteht. Es wird darauf
hingewiesen, dass in Pflegeeinrichtungen die Altersstruktur beachtet werden
sollte. Es gibt immer mehr jüngeren Menschen in Pflegeeinrichtungen mit dem
Wunsch, mit Gleichaltrigen untergebracht zu werden (Maßnahme 19, Seite 59).
·
In der Gemeinde Nottuln existiert weiterhin
der politische Wunsch den Ausbau von Alternativen Wohnformen im Alter,
insbesondere in kleineren Ortsteilen, zu entwickeln.
·
Aus der Gemeinde Senden kam der Hinweis für
die nächste Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung die Bevölkerungsprognosen
mit der tatsächlich eingetretenen Bevölkerungsentwicklung zu vergleichen. In
diesem Zuge soll überprüft werden, welche Wanderungsvariante (ausklingende Wanderungen,
konstante Wanderungen, natürliche Bevölkerungsentwicklung) die Zutreffendste
ist. Die Entwicklung der über 80-Jährigen soll geprüft werden (Maßnahme 18,
Seite 59).
Am 25.01.2024 wird die Fortschreibung
der Pflegebedarfsplanung in der Konferenz Alter und Pflege vorgestellt und
erörtert. Zu den Ergebnissen dieser Besprechung wird in der Ausschuss-Sitzung
mündlich vorgetragen.
In den letzten Jahren wurde die
Priorisierung und Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen von einer
Interkommunalen Arbeitsgruppe begleitet. Aufgrund der bisher guten Erfahrung
soll diese Vorgehensweise aufrecht erhalten bleiben.
III.
Entscheidungsalternativen
Da die Planung
gemäß § 7 APG und auch die zweijährige Fortschreibung verpflichtend sind,
bestehen hierzu keine Alternativen.
IV. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Die im Gutachten
prognostizierte, zunehmende Zahl von Pflegebedürftigen wird im Leistungsbereich
zu gesteigerten Ausgaben führen. Gleichzeitige Herausforderung und Gelegenheit
wird es dann sein, mit den beschriebenen Maßnahmen diese Entwicklung zu
gestalten und zu steuern.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Wegen der
Grundsätzlichkeit der Entscheidung liegt die Zuständigkeit beim Kreistag.