Betreff
Nutzungsänderung eines Grünlandstreifens im Naturschutzgebiet "Tiergarten" zur Sanierung einer historischen Maueranlage südwestlich des Schlosses Nordkirchen
Vorlage
SV-10-1135
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den im Naturschutzgebiet 1.1.01 „Tiergarten“ des Landschaftsplans Nordkirchen - Herbern geltenden Verboten für die zeitlich befristete Änderung der Nutzung eines Grünlandstreifens im Zusammenhang mit der Sanierung einer historischen Maueranlage südwestlich des Schlosses Nordkirchen zu.

 

Begründung:

 

Südwestlich des Schlosses Nordkirchen verläuft in Ost-Westrichtung eine 280 m lange historische Mauer, die sich in einem schlechten Erhaltungszustand befindet.

Im Osten ist die Mauer auf einer Länge von ca. 140 m freistehend errichtet worden, im weiteren westlichen Anschluss ist sie als eine Art Stützmauer ausgebildet, die mit der Geländeoberkante abschließt. Oberhalb der Mauer befindet sich eine Rasenfläche mit Bänken und ein Spazierweg. Schilder warnen vor der Absturzgefahr.

Die Notwendigkeit der Sanierung der Mauer ist nicht nur augenscheinlich (s. Fotos), sondern auch gutachterlich festgestellt worden. Abschnitte der Mauer müssen bereits zur Sicherung abgestützt werden.

Ein Sanierungsplan wurde im Vorfeld mit der Denkmalbehörde abgestimmt. Die beigefügte Kurzbeschreibung stellt das Sanierungskonzept vor.

 

Darüber hinaus ist auch die Sanierung des Turmes südöstlich der Mauer geplant sowie das Aufstellen einer Wellenliege auf einer mit Dolomitsand versehenen Fläche südlich des Turmes. Diese Vorhaben werden zu einem späteren Zeitpunkt beraten werden müssen.

 

Das sich im Süden anschließende Dauergrünland ist Bestandteil des Naturschutzgebietes 1.1.01 „Tiergarten“. Das schutzwürdige, mesophile Grünland mit u. a. Margerite, Erdbeerklee, Flockenblume, Goldhafer, Röhriger Pferdesaat, Flammendem Hahnenfuß wird seit Jahrzehnten von einem ortsansässigen Biobetrieb als Weidefläche einer Mutterkuhherde bzw. als Mähwiese genutzt.

Im Vorfeld der Planung wurde eine einfache Grenzanzeige vorgenommen, bei der ein 10 m breiter Grünlandstreifen südlich der Mauer vermessen, abgezäunt und damit aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung genommen wurde. Die Grenzanzeige diente der Verdeutlichung der Eigentumsverhältnisse. Insgesamt handelt es sich bei den beiden Flurstücken in der Gemarkung Nordkirchen, Flur 14, Flurstück 252 und Flur 12, Flurstück 2251 zwar um Eigentumsflächen des Landes NRW. Der 10 m breite Grünlandstreifen wird jedoch von der Finanzverwaltung und die südlich anschließenden Grünland- und Waldflächen von der Forstverwaltung des Landes NRW verwaltet.

Durch die neu geschaffene Situation vor Ort ist für den Bewirtschafter die Zufahrt zu der Weidefläche entzogen worden. Aus diesem Grund ist er gezwungen, mit seinem Viehtransporter die weiter entfernt liegende Zufahrt am Rondell im Osten der Fläche zu nutzen. Dadurch wird sich in diesem Bereich eine Fahrspur ausbilden, was der Grünlandfläche und der dortigen Vegetation nicht zuträglich ist. Eine Alternative ist aktuell nicht in Aussicht.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz von den nachfolgend aufgeführten Verboten innerhalb des Naturschutzgebietes erforderlich:

·         Flächen außerhalb der Wege zu betreten,

·         landschaftsfremde Stoffe, Gegenstände oder Baumaterialien einzubringen, zu lagern oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen,

·         die vorhandene Nutzung zu ändern, insbesondere Grünland oder Brachflächen umzubrechen.

 

Aufgrund des von der Hochschule für Finanzen NRW am 02.05.2023 gestellten Antrages soll die Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses u. a. mit folgenden Auflagen erteilt werden:

·         Die Antragsunterlagen sind Bestandteil der Befreiung.

·         Die Bautätigkeit ist umwelt- und naturschonend durchzuführen. Die naturschutzfachlichen Belange des Naturschutzgebietes sind in allen Bauphasen zu berücksichtigen.

·         Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

·         Nach Beendigung der Mauersanierung ist der 10 m breite Grünlandstreifen wieder in die Dauergrünlandnutzung aufzunehmen. Das bedeutet, dass hier entweder eine Beweidung oder eine mindestens einschürige Mahd mit Abtransport des Mähgutes stattfinden muss. Zur Herrichtung der Fläche sind je nach Beschaffenheit und Notwendigkeit Bodenlockerungsmaßnahmen und eine Mahdgutübertragung von Seiten der Antragstellerin durchzuführen. Die Herrichtungsmaßnahmen sind vorab mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

·         Sowohl während der Sanierungsphase als auch nach Abschluss der Maßnahme ist zu prüfen und der unteren Naturschutzbehörde darzulegen, ob die Möglichkeit besteht, für den Bewirtschafter der Grünlandfläche eine Zuwegung südlich des Turmes zu schaffen, um den Schutz der Vegetation und des Bodens der östlichen Grünlandanteile zu gewährleisten.

Anlagen:

 

·         Übersichts- und Detailkarte

·         Fotos

·         Kurzbeschreibung Sanierungskonzept