Beschlussvorschlag:
Der Beirat
stimmt der Erteilung einer Befreiung von den im Naturschutzgebiet 1.1.01
„Tiergarten“ des Landschaftsplans
Nordkirchen - Herbern geltenden Verboten für die zeitlich befristete Änderung
der Nutzung eines Grünlandstreifens im Zusammenhang mit der Sanierung einer
historischen Maueranlage südwestlich des Schlosses Nordkirchen zu.
Begründung:
Südwestlich des Schlosses Nordkirchen verläuft in Ost-Westrichtung
eine 280 m lange historische Mauer, die sich in einem schlechten
Erhaltungszustand befindet.
Im Osten ist die Mauer auf einer Länge von ca. 140 m freistehend
errichtet worden, im weiteren westlichen Anschluss ist sie als eine Art
Stützmauer ausgebildet, die mit der Geländeoberkante abschließt. Oberhalb der
Mauer befindet sich eine Rasenfläche mit Bänken und ein Spazierweg. Schilder
warnen vor der Absturzgefahr.
Die Notwendigkeit der Sanierung der Mauer ist nicht nur
augenscheinlich (s. Fotos), sondern auch gutachterlich festgestellt worden.
Abschnitte der Mauer müssen bereits zur Sicherung abgestützt werden.
Ein Sanierungsplan wurde im Vorfeld mit der Denkmalbehörde
abgestimmt. Die beigefügte Kurzbeschreibung stellt das Sanierungskonzept vor.
Darüber hinaus ist auch die Sanierung des Turmes südöstlich der
Mauer geplant sowie das Aufstellen einer Wellenliege auf einer mit Dolomitsand
versehenen Fläche südlich des Turmes. Diese Vorhaben werden zu einem späteren
Zeitpunkt beraten werden müssen.
Das sich im Süden anschließende Dauergrünland ist Bestandteil des
Naturschutzgebietes 1.1.01 „Tiergarten“. Das schutzwürdige, mesophile Grünland
mit u. a. Margerite, Erdbeerklee, Flockenblume, Goldhafer, Röhriger Pferdesaat, Flammendem Hahnenfuß wird seit Jahrzehnten von einem ortsansässigen Biobetrieb als
Weidefläche einer Mutterkuhherde bzw. als Mähwiese genutzt.
Im Vorfeld der Planung wurde eine einfache Grenzanzeige
vorgenommen, bei der ein 10 m breiter Grünlandstreifen südlich der Mauer
vermessen, abgezäunt und damit aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
genommen wurde. Die Grenzanzeige diente der Verdeutlichung der
Eigentumsverhältnisse. Insgesamt handelt es sich bei den beiden Flurstücken in
der Gemarkung Nordkirchen, Flur 14, Flurstück 252 und Flur 12, Flurstück 2251
zwar um Eigentumsflächen des Landes NRW. Der 10 m breite Grünlandstreifen wird
jedoch von der Finanzverwaltung und die südlich anschließenden Grünland- und
Waldflächen von der Forstverwaltung des Landes NRW verwaltet.
Durch die neu geschaffene Situation vor Ort ist für den
Bewirtschafter die Zufahrt zu der Weidefläche entzogen worden. Aus diesem Grund
ist er gezwungen, mit seinem Viehtransporter die weiter entfernt liegende
Zufahrt am Rondell im Osten der Fläche zu nutzen. Dadurch wird sich in diesem
Bereich eine Fahrspur ausbilden, was der Grünlandfläche und der dortigen
Vegetation nicht zuträglich ist. Eine Alternative ist aktuell nicht in
Aussicht.
Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
von den nachfolgend aufgeführten Verboten innerhalb des Naturschutzgebietes
erforderlich:
·
Flächen außerhalb der Wege zu betreten,
·
landschaftsfremde Stoffe, Gegenstände oder
Baumaterialien einzubringen, zu lagern oder sich ihrer in anderer Weise zu
entledigen,
·
die vorhandene Nutzung zu ändern, insbesondere
Grünland oder Brachflächen umzubrechen.
Aufgrund des
von der Hochschule für Finanzen NRW am 02.05.2023 gestellten Antrages soll die
Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses u. a. mit
folgenden Auflagen erteilt werden:
·
Die Antragsunterlagen sind Bestandteil der
Befreiung.
·
Die Bautätigkeit ist umwelt- und naturschonend
durchzuführen. Die naturschutzfachlichen Belange des Naturschutzgebietes sind
in allen Bauphasen zu berücksichtigen.
·
Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb
ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
·
Nach Beendigung der Mauersanierung ist der 10
m breite Grünlandstreifen wieder in die Dauergrünlandnutzung aufzunehmen. Das
bedeutet, dass hier entweder eine Beweidung oder eine mindestens einschürige
Mahd mit Abtransport des Mähgutes stattfinden muss. Zur Herrichtung der Fläche
sind je nach Beschaffenheit und Notwendigkeit Bodenlockerungsmaßnahmen und eine
Mahdgutübertragung von Seiten der Antragstellerin durchzuführen. Die
Herrichtungsmaßnahmen sind vorab mit der unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen.
·
Sowohl während der Sanierungsphase als auch
nach Abschluss der Maßnahme ist zu prüfen und der unteren Naturschutzbehörde darzulegen,
ob die Möglichkeit besteht, für den Bewirtschafter der Grünlandfläche eine
Zuwegung südlich des Turmes zu schaffen, um den Schutz der Vegetation und des
Bodens der östlichen Grünlandanteile zu gewährleisten.
Anlagen:
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Übersichts- und Detailkarte
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Fotos
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Kurzbeschreibung Sanierungskonzept