Betreff
Beschluss zum Kauf eines Lastkraftwagens für den Straßenunterhaltungsdienst
Vorlage
SV-10-1157
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt die notwendigen Schritte für den Kauf eines neuen Lastkraftwagens mit Kran einzuleiten und nach den Regeln des Vergaberechts zu vollziehen.

 

I. Sachdarstellung

Am Bauhof sind 2 LKWs ganzjährig im Einsatz. Neben dem Winterdienst werden die Fahrzeuge kontinuierlich in der Straßenunterhaltung eingesetzt, entweder zum Transport von Schüttgüter oder mit dem aufgebauten Kran zum Reinigen der Entwässerungseinrichtungen oder zum Einbau von Befestigungsmaterial in den Seitenstreifen. Durch die intensive Beanspruchung haben die LKWs nach 10 Jahren das Maximum an geleisteten Betriebsstunden erreicht. Neben den höheren Reparaturkosten sind vermehrt Ausfallzeiten vorprogrammiert. Insbesondere im Winterdienst sind reparaturbedingte Standzeiten kaum kompensierbar, da die beiden LKWs mit der jeweils größten Ladekapazität einen wesentlichen Teil der Strecken (zusammen ca. 30 %) abdecken. Ein rechtzeitiger Abschluss des Winterdienstes vor dem Berufsverkehr ist nur mit dem Einsatz beider Lkw möglich. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist kurzfristig nicht möglich und zudem problematisch, da gängige Mietfahrzeuge nicht über die erforderliche hydraulische Ausrüstung verfügen.

Aufgrund der geleisteten Betriebsstunden zeichnen sich bei beiden LKWs mittlerweile größere Verschleißerscheinungen ab:

-          LKW 1   COE-C 460
Erstzulassung Jan. 2013 / Laufleistung: 266.000 km / Betriebsstunden: 12.600 Std.

-          LKW 2   COE-C 490
Erstzulassung Nov. 2013 / Laufleistung: 290.000 km / Betriebsstunden: 12.100 Std.

Die Kranaufbauten beider LKWS sind täglich im Einsatz. Durch die intensive Beanspruchung sind beide verschlissen, eine Generalüberholung ist nicht mehr wirtschaftlich. Beim LKW 1 wurde der Kran bereits notdürftig verschweißt, eine Reparatur am Drehkranz ist nicht mehr möglich. Ein Ausfall ist jederzeit gegeben. Die Muldenkipper sind durch den Einsatz im Winterdienst sehr stark beansprucht. Das Salz greift den Trägerrahmen des LKWs in fortschreitender Geschwindigkeit an. Durch die vielen Kurzstrecken und den Kaltbetrieb sind Getriebe und Kupplung einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt. Um unwirtschaftliche Reparaturen und größere Ausfallzeiten zu vermeiden, sind beide LKWs zeitnah zu ersetzen.

Bisher wurden 2-Achs-LKWs am Bauhof eingesetzt. Für den Einsatz im Winterdienst gab es bislang eine Ausnahmegenehmigung, die eine höhere Zuladung ermöglicht. Da diese mit der Begründung einer "teilbaren Ladung" nicht mehr erteilt wird, sollen nun alternativ 3-Achs-LKWs angeschafft werden. Straßen NRW als auch weitere Kommunen haben bereits komplett auf 3-Achser umgestellt.

Für die zusätzliche Achse sind Mehrkosten von ca. 20.000 € einzurechnen. Insgesamt liegen die Beschaffungskosten für einen 3-Achs-LKW (Motorleistung mind. 400 PS / Diesel Abgasnorm Euro 6) inkl. Kranaufbau und Winterdienstpaket (Anbauplatte, Hydraulik hinten, Beleuchtung, beheizbare Scheiben, …) bei ca. 4000.000 €. Durch die verbesserten Einsatzmöglichkeiten würden sich die Mehrkosten kurzfristig wieder ausgleichen, z.B. kann durch die höhere Zuladungsmöglichkeit der vorhandene Aufsatzstreuer weiter optimal genutzt werden. Bei einem 2-Achser wäre zu überlegen, ob alternativ ein kleinerer Streuer mit geringerem Eigengewicht anzuschaffen wäre, um damit die Zuladung zu maximieren, ohne das Fahrzeug zu überladen. Durch die Verteilung der Achsen ist der 3-Achser wendiger und weist ein besseres Fahrverhalten bei voller Beladung auf.

Aufgrund der guten Erfahrungen, insbesondere im Winterdienst, soll der Lkw wie zuvor einen zuschaltbaren Hydrodrive bekommen.

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Lkw wird weiter betrieben und die erforderlichen Reparaturen ausgeführt. Einschränkungen im Winterdienst werden bei Ausfallzeiten in Kauf genommen.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Vorgesehen ist als Ersatzbeschaffung der Kauf eines 3-Achs-LKW einschließlich Kran. Es soll ein LKW mit herkömmlichen Dieselverbrennungsmotor (Abgasnorm Euro 6) ausgeschrieben werden. Das Fahrzeug soll zukünftig, ohne dass der Motor umgerüstet werden muss, alternativen Kraftstoffe, wie z.B. HVO verwenden können. Die Dieselkraftstoff-Alternative HVO, hergestellt aus Abfall- und Reststoffen, soll 90 % weniger CO2 als fossiler Diesel verursachen. Auch ließen sich beide Kraftstoffe im Alltag gemischt verwenden. Damit wird auch der EU-Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge entsprochen.

 

Ausnahmen, § 4 SaubFahrzeugBeschG

Spezielle Fahrzeugarten sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen und damit nicht Gegenstand der Datenabfrage. Hierzu zählen u.a. Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die speziell für die Verrichtung von Arbeiten und nicht zur Güter- oder Personenbeförderung geeignet, konstruiert und gebaut wurden. Zu diesen Fahrzeugen gehören insbesondere Straßeninstandhaltungsfahrzeuge oder Fahrzeuge für Winterdienste.

Damit schwere Nutzfahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, im Sinne des Gesetzes als sauber gelten und somit auf die Beschaffungsquote angerechnet werden können, sind die im Folgenden dargelegten Voraussetzungen von § 2 Nummer 5 SaubFahrzeugBeschG einzuhalten: Es handelt sich um einen Kraftstoff im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU (sog. AFID). Der Kraftstoff erfüllt die Anforderungen der 10. BImSchV.

 

 

Sobald die Zustimmung zur Vergabe vorliegt, soll die Ersatzbeschaffung kurzfristig öffentlich ausgeschrieben werden. Die Lieferzeit beträgt aktuell mind. 12 Monate. Im nächsten Jahr soll dann auch der 2. LKW ersetzt werden.

Im Haushalt 2024 wurden für die Ersatzbeschaffung insgesamt 400.000 € eingeplant. Das Altfahrzeug ist vollständig abgeschrieben. Es wird eine Einnahme von rd. 10.000 € erwartet.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Grundsätzlich hat über Vergaben ab einem Wert von 150.000 € der Kreisausschuss gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist entbehrlich, wenn nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung ein Beschluss zur Durchführung bzw. Umsetzung der Maßnahme durch den Kreisausschuss gefasst wurde. Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung.

In analoger Anwendung des Baubeschlusses für Baumaßnahmen soll auch für die Anschaffung des Geräteträgers einschl. der Anbaugeräte ein entsprechender Beschluss gefasst werden.