Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt die notwendigen Schritte für den Kauf
eines neuen Lastkraftwagens mit Kran einzuleiten und nach den Regeln des
Vergaberechts zu vollziehen.
Am Bauhof sind 2 LKWs ganzjährig im Einsatz.
Neben dem Winterdienst werden die Fahrzeuge kontinuierlich in der
Straßenunterhaltung eingesetzt, entweder zum Transport von Schüttgüter oder mit
dem aufgebauten Kran zum Reinigen der Entwässerungseinrichtungen oder zum
Einbau von Befestigungsmaterial in den Seitenstreifen. Durch die intensive
Beanspruchung haben die LKWs nach 10 Jahren das Maximum an geleisteten
Betriebsstunden erreicht. Neben den höheren Reparaturkosten sind vermehrt Ausfallzeiten
vorprogrammiert. Insbesondere im Winterdienst sind reparaturbedingte
Standzeiten kaum kompensierbar, da die beiden LKWs mit der jeweils größten
Ladekapazität einen wesentlichen Teil der Strecken (zusammen ca. 30 %)
abdecken. Ein rechtzeitiger Abschluss des Winterdienstes vor dem Berufsverkehr
ist nur mit dem Einsatz beider Lkw möglich. Die Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges ist kurzfristig nicht möglich und zudem problematisch, da
gängige Mietfahrzeuge nicht über die erforderliche hydraulische Ausrüstung
verfügen.
Aufgrund der geleisteten Betriebsstunden zeichnen
sich bei beiden LKWs mittlerweile größere Verschleißerscheinungen ab:
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LKW 1
COE-C 460
Erstzulassung Jan. 2013 / Laufleistung: 266.000 km / Betriebsstunden: 12.600
Std.
-
LKW 2
COE-C 490
Erstzulassung Nov. 2013 / Laufleistung: 290.000 km / Betriebsstunden: 12.100
Std.
Die Kranaufbauten beider LKWS sind täglich im
Einsatz. Durch die intensive Beanspruchung sind beide verschlissen, eine
Generalüberholung ist nicht mehr wirtschaftlich. Beim LKW 1 wurde der Kran
bereits notdürftig verschweißt, eine Reparatur am Drehkranz ist nicht mehr
möglich. Ein Ausfall ist jederzeit gegeben. Die Muldenkipper sind durch den
Einsatz im Winterdienst sehr stark beansprucht. Das Salz greift den
Trägerrahmen des LKWs in fortschreitender Geschwindigkeit an. Durch die vielen
Kurzstrecken und den Kaltbetrieb sind Getriebe und Kupplung einem erhöhten
Verschleiß ausgesetzt. Um unwirtschaftliche Reparaturen und größere
Ausfallzeiten zu vermeiden, sind beide LKWs zeitnah zu ersetzen.
Bisher wurden 2-Achs-LKWs am Bauhof eingesetzt.
Für den Einsatz im Winterdienst gab es bislang eine Ausnahmegenehmigung, die
eine höhere Zuladung ermöglicht. Da diese mit der Begründung einer
"teilbaren Ladung" nicht mehr erteilt wird, sollen nun alternativ
3-Achs-LKWs angeschafft werden. Straßen NRW als auch weitere Kommunen haben
bereits komplett auf 3-Achser umgestellt.
Für die zusätzliche Achse sind Mehrkosten von ca.
20.000 € einzurechnen. Insgesamt liegen die Beschaffungskosten für einen 3-Achs-LKW
(Motorleistung mind. 400 PS / Diesel Abgasnorm Euro 6) inkl. Kranaufbau und
Winterdienstpaket (Anbauplatte, Hydraulik hinten, Beleuchtung, beheizbare
Scheiben, …) bei ca. 4000.000 €. Durch die verbesserten Einsatzmöglichkeiten
würden sich die Mehrkosten kurzfristig wieder ausgleichen, z.B. kann durch die
höhere Zuladungsmöglichkeit der vorhandene Aufsatzstreuer weiter optimal
genutzt werden. Bei einem 2-Achser wäre zu überlegen, ob alternativ ein
kleinerer Streuer mit geringerem Eigengewicht anzuschaffen wäre, um damit die
Zuladung zu maximieren, ohne das Fahrzeug zu überladen. Durch die
Verteilung der Achsen ist der 3-Achser wendiger und weist ein besseres
Fahrverhalten bei voller Beladung auf.
Aufgrund der guten Erfahrungen, insbesondere im
Winterdienst, soll der Lkw wie zuvor einen zuschaltbaren Hydrodrive bekommen.
II.
Entscheidungsalternativen
Der Lkw wird weiter betrieben und die
erforderlichen Reparaturen ausgeführt. Einschränkungen im Winterdienst werden
bei Ausfallzeiten in Kauf genommen.
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Vorgesehen ist als Ersatzbeschaffung der Kauf
eines 3-Achs-LKW einschließlich Kran. Es soll ein LKW mit herkömmlichen
Dieselverbrennungsmotor (Abgasnorm Euro 6) ausgeschrieben werden. Das Fahrzeug
soll zukünftig, ohne dass der Motor umgerüstet werden muss, alternativen
Kraftstoffe, wie z.B. HVO verwenden können. Die Dieselkraftstoff-Alternative
HVO, hergestellt aus Abfall- und Reststoffen, soll 90 % weniger CO2 als
fossiler Diesel verursachen. Auch ließen sich beide Kraftstoffe im Alltag
gemischt verwenden. Damit wird auch der EU-Richtlinie über die Förderung
sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge entsprochen.
Ausnahmen, § 4 SaubFahrzeugBeschG
Spezielle Fahrzeugarten sind vom
Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen und damit nicht Gegenstand der
Datenabfrage. Hierzu zählen u.a. Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die speziell
für die Verrichtung von Arbeiten und nicht zur Güter- oder Personenbeförderung
geeignet, konstruiert und gebaut wurden. Zu diesen Fahrzeugen gehören
insbesondere Straßeninstandhaltungsfahrzeuge oder Fahrzeuge für Winterdienste.
Damit schwere Nutzfahrzeuge, die mit alternativen
Kraftstoffen betrieben werden, im Sinne des Gesetzes als sauber gelten und somit
auf die Beschaffungsquote angerechnet werden können, sind die im Folgenden
dargelegten Voraussetzungen von § 2 Nummer 5 SaubFahrzeugBeschG einzuhalten: Es
handelt sich um einen Kraftstoff im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der
Richtlinie 2014/94/EU (sog. AFID). Der Kraftstoff erfüllt die Anforderungen der
10. BImSchV.
Sobald die Zustimmung zur Vergabe vorliegt, soll
die Ersatzbeschaffung kurzfristig öffentlich ausgeschrieben werden. Die
Lieferzeit beträgt aktuell mind. 12 Monate. Im nächsten Jahr soll dann auch der
2. LKW ersetzt werden.
Im Haushalt 2024 wurden für die Ersatzbeschaffung
insgesamt 400.000 € eingeplant. Das Altfahrzeug ist vollständig abgeschrieben.
Es wird eine Einnahme von rd. 10.000 € erwartet.
IV.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Grundsätzlich
hat über Vergaben ab einem Wert von 150.000 € der Kreisausschuss gemäß § 13
Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist
entbehrlich, wenn nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden
Beschlussempfehlung ein Beschluss zur Durchführung bzw. Umsetzung der Maßnahme
durch den Kreisausschuss gefasst wurde. Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach
Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung.
In analoger
Anwendung des Baubeschlusses für Baumaßnahmen soll auch für die Anschaffung des
Geräteträgers einschl. der Anbaugeräte ein entsprechender Beschluss gefasst
werden.