Betreff
Gesellschafterdarlehen für die Gesellschaft des Kreises Coesfeld zur Förderung regenerativer Energien mbH - GFC – zur Beteiligung an einer Windkraftanlage
Vorlage
SV-10-1161
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Gesellschaft des Kreises Coesfeld zur Förderung regenerativer Energien mbH – GFC – wird im Wege der Ausleihung ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von max. 2.000.000 € gewährt.

 

Einer 25 % Beteiligung der GFC als Kommanditistin an einer Windkraftanlage der Windpark Ascheberg GmbH & Co. KG wird zugestimmt.

 

I.                     Sachdarstellung

 

Basierend auf der Beschlussfassung zu den Sitzungsvorlagen SV-8-0444, SV-8-0457, SV-8-0489 wurde mit Datum vom 15.08.2011 die Gesellschaft des Kreises Coesfeld zur Förderung regenerativer Energien GmbH – GFC - gegründet. Auf die aktuelle Sitzungsvorlage SV-10-1162 zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages wird verwiesen.

 

Die GFC verfolgt und verwirklicht die Klimaschutzziele des Kreises Coesfeld. Dabei konzentriert sie sich unter anderem auf den Ausbau und die Verbreitung regenerativer Energien im Kreis Coesfeld. Die GFC ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem vorgenannten Gegenstand der Gesellschaft zu dienen geeignet sind. Hierzu gehört auch die Planung, Finanzierung, Errichtung und der Betrieb von eigenen Anlagen und Einrichtungen der Gesellschaft. Die GFC soll künftig zu diesem Zweck andere Gesellschaften gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen können. Konkret geplant ist eine 25 % Beteiligung der GFC als Kommanditistin an einer Windkraftanlage der Windpark Ascheberg GmbH & Co. KG. Diese wiederum beabsichtigt den Windpark „Ascheberg Forsthövel“ zu errichten. Die Beteiligung ist mit der Gemeinde Ascheberg abgestimmt.

 

Zur Finanzierung der Beteiligung schließen der Kreis Coesfeld und die GFC einen Darlehensvertrag im Wege der Ausleihung (vgl. § 42 Kommunalhaushaltsverordnung NRW) über einen Kreditvertrag in Höhe von bis zu 2.000.000 €. Mit Blick auf die Abschreibung der Investition wird die Laufzeit des Darlehens bis längstens zum 31.12.2045 festgeschrieben. Während der gesamten Laufzeit beträgt der Zinssatz 4,0 % per anno. Das Darlehen soll als endfälliges Darlehn ohne Tilgung vereinbart werden. Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigungen sind möglich. Durch die Darlehensgewährung des Kreises Coesfeld an die GFC würde ein kontinuierlicher Zinsertrag von 4,0 % bis zum 31.12.2045 gesichert. Mit dieser langfristigen Bindung wird für diesen Teilbetrag - im öffentlichen Interesse - mehr als die erforderliche Mindestverzinsung der Rekultivierungsrücklage sichergestellt. Die Mindestverzinsung von 2,5 % ist erforderlich, um die errechneten Gesamtbelastungen aus dem Deponieabschluss und der Nachsorge innerhalb der nächsten 30 Jahre zu finanzieren.

 

Die Finanzierung des Darlehens erfolgt aus vorhandenen Mitteln der Rekultivierungsrücklage. Eine Gefährdung der Liquidität der Kreiskasse als auch die Finanzierung von Rekultivierungsmaßnahmen werden durch die Darlehensgewährung nicht negativ berührt.

 

II.                   Entscheidungsalternativen

 

Die GFC kann alternativ ein Bankdarlehen aufnehmen. Dann sind jedoch Bürgschaftserklärungen gegenüber den Banken erforderlich, um möglichst günstige Zinssätze erzielen zu können. Zudem werden die Zinserträge dann nicht beim Kreis zugunsten der Rekultivierung erzielt.

 

III.                 Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt im Haushaltsjahr 2024 außerplanmäßig im Sinne des § 53 Absatz 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 83 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW. Die Unabweisbarkeit dieser Auszahlung ist als gegeben anzusehen, da hierdurch bereits zeitnah im Jahr 2024 eine effektive Möglichkeit zum Ausbau regenerativer Energien im Kreis Coesfeld genutzt wird. Im Übrigen ist die Maßnahme aus den oben genannten Gründen als wirtschaftlich zu betrachten, da langjährig ein angemessener Zinsertrag zugunsten der Rekultivierung erwirtschaftet wird.

 

IV.                Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Kreisordnung NRW ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.