Beschlussvorschlag:
1.
Der Landrat wird beauftragt, die im Entwurf als
Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Münster über
die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren
(Linienabschnitten) abzuschließen.
2. Der Landrat wird beauftragt, notwendige Änderungen der Vereinbarung nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde und bei eventuellen Änderungswünschen der Vertragspartner vorzunehmen, sofern die materiellen Regelungen unberührt bleiben.
I. Sachdarstellung
Der Kreis Coesfeld beabsichtigt das Linienbündel COE 2 zum 01.11.2024 zu vergeben (Details hierzu siehe SV-10-1145).
Diese Vergabe umfasst auch Linienabschnitte, die auf dem Gebiet der Stadt Münster liegen. Diese Linienabschnitte sollen in die beabsichtigte Vergabe des Kreises Coesfeld einbezogen werden, da der überwiegende Teil der Kilometerleistung des Linienbündels auf dem Gebiet des Kreises Coesfeld erbracht wird.
Um dem Kreis Coesfeld die sachlich gewollte Mitvergabe des Linienabschnitts rechtssicher zu ermöglichen, vereinbaren der Kreis Coesfeld und die Stadt Münster die Übertragung der Vergabezuständigkeit im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW).
II. Entscheidungsalternativen
Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird nicht geschlossen, mit der
Folge, dass eine Mitvergabe des Linienabschnitts auf dem Gebiet der Stadt
Münster nicht rechtssicher erfolgen kann.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Keine. Auf Dauer soll eine finanzielle Beteiligung der Stadt Münster in
Betracht gezogen werden.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Kreistag gem. § 26 KrO.