Beschluss:
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2023 und der Entwurf des Lageberichtes 2023 werden dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet, sobald die Entwürfe vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt wurden. Den Kreistagsmitgliedern werden diese Entwürfe unmittelbar nach der Aufstellung durch den Kämmerer und der Bestätigung durch den Landrat zur Verfügung gestellt.
Der Kreis Coesfeld hat zum Schluss
eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der
Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln (vgl.
§ 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. § 95
Absatz 1 GO NRW).
Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung,
der Finanzrechnung, den Teilrechnungen und der Bilanz. Der Jahresabschluss ist
um einen Anhang zu erweitern, der mit den Bestandteilen des Jahresabschlusses
eine Einheit bildet. Darüber hinaus ist ein Lagebericht aufzustellen (vgl. § 53
Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 2 GO NRW).
Der Entwurf des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung
vorgelegt. Der Landrat leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von sechs
Monaten (Anmerkung: Mit dem am 28.02.2024 durch den Landtag beschlossenen 3. NKF
Weiterentwicklungsgesetz NRW wurde die vormals gültige Frist von drei Monaten
auf sechs Monate angehoben.) nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur
Feststellung zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der
Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch
gemacht, hat der Landrat die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Kreistag
vorzulegen (vgl. § 53 Abs. 1 KrO
NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 GO NRW).
Der Kreistag stellt
bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest (vgl.
§ 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).
Der Jahresabschluss
und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Kreistag, durch die
örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann
der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. §
102 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 GO NRW).
Der Entwurf des Jahresabschlusses und
der Entwurf des Lageberichtes werden zurzeit erstellt. Nach Abschluss dieser
Phase wird der Entwurf offiziell vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat bestätigt.
Nach der Kreistagssitzung am 20.03.2024
ist die nächste Sitzung für den 25.06.2024 terminiert. Um unnötige
Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2023 und des
Entwurfes des Lageberichtes 2023 zu vermeiden, soll daher in dieser
Kreistagssitzung der Beschluss herbeigeführt werden, dass der aufgestellte und
bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2023 und der Entwurf des Lageberichtes
2023 unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet werden. Den
Kreistagsmitgliedern werden der Entwurf des Jahresabschlusses 2023 (einschließlich
seiner Bestandteile) und der Entwurf des Lageberichtes 2023 unmittelbar nach
der Aufstellung durch den Kämmerer und der Bestätigung durch den Landrat zur
Verfügung gestellt.
Wie aus der vom Land NRW für die
Kommunen herausgegebenen „Handreichung zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement“
(vgl. 7. Auflage, Seiten 1323/1324) zu entnehmen ist, kann die gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW vorgeschriebene
Zuleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses an den Kreistag auch dann als
vollzogen angesehen werden, wenn der Entwurf unmittelbar dem
Rechnungsprüfungsausschuss übergeben und gleichzeitig der Kreistag in einer
Vorlage darüber unterrichtet worden ist.
Sachlich gerechtfertigt ist diese
Vorgehensweise, da die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Kreistag
voraussetzt, dass dieser zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft
wurde (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).
II.
Entscheidungsalternativen
Alternativen sind
nicht ersichtlich. Die Zuleitung des vom Kämmerer aufgestellten und vom Landrat
bestätigten Entwurfes des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist zwingend
vorgeschrieben (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW).
III.
Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Es entstehen Personal-
und Sachaufwendungen für die Erstellung, Prüfung und Beratung des
Jahresabschlusses 2023 und des Entwurfes des Lageberichtes 2023 sowie entsprechende
Aufwendungen für den Sitzungsdienst.
IV.
Zuständigkeit für die Entscheidung