Betreff
Deckung des Jahresfehlbetrages der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Coesfeld mbH (WFG) für das Jahr 2006
Vorlage
SV-7-0365
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreis Coesfeld übernimmt von den nicht aus Erträgen der Gesellschaft gedeckten Aufwendungen, die voraussichtlich 314.000,00 € betragen werden, einen Anteil von 75 %, maximal 235.500,00 €.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Coesfeld mbH (WFG) erstellt die Geschäftsführung der WFG vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan, welcher der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf. 

 

Der Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2006 wurde vom Aufsichtrat der WFG in seiner Sitzung  am 21.11.2005 beschlossen.

 

Nach § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages übernimmt der Kreis Coesfeld grundsätzlich 75 % der nicht aus den Erträgen der Gesellschaft gedeckten Aufwendungen. Den Restbetrag (25 %) übernehmen die Sparkassen im Kreis Coesfeld im Rahmen und unter Beachtung der Sparkassenverordnung.

 

Da der auf den Kreis Coesfeld entfallende Anteil den vom Kreisausschuss vorgegebenen finanziellen Rahmen nicht überschreiten darf (§ 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages), ist eine Beratung und Beschlussfassung im Kreisausschuss erforderlich.

 

II.  Lösung

 

Der Wirtschaftsplan der WFG für das Jahr 2006 ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Er weist einen Jahresfehlbetrag von 314.000,00 € aus. Der auf den Kreis Coesfeld entfallende Anteil (75 %) beläuft sich auf 235.500,00 €. Es wird vorgeschlagen, den Kreisanteil durch Beschluss des Kreisausschusses auf diesen Betrag zu begrenzen.

 

III. Alternativen

 

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Für den vorgeschlagenen Anteil des Kreises Coesfeld sind im Entwurf des Produkthaushalts 2006 in der Produktgruppe 61.03 „Wirtschaft und Tourismus“ bei der Haushaltsstelle 7910.7150 00 „Umlagebeitrag WFG“ Mittel in entsprechender Höhe veranschlagt worden.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der WFG vom 04.07.1995.