Betreff
Novellierung der Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit
Vorlage
SV-6-0765
Aktenzeichen
251.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die novellierten Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit werden mit Wirkung vom 01.01.2004 verabschiedet.

Die Verwaltung wird beauftragt, die verlässliche Förderung aller den Förderrichtlinien entsprechenden Kinder- und Jugendfreizeiten sicherzustellen.

Ferner wird die Verwaltung beauftragt, die Förderposition „Betriebskosten von Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit“ aufgrund der geänderten Landesförderung unter Beteiligung der Städte und Gemeinden und der Arbeitsgemeinschaft Jugendarbeit zu überarbeiten.

Problem

Im Rahmen der in der Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen durchgeführten Geschäftsprozessoptimierung wurden im Zusammenhang mit den Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit folgende Schwachpunkte festgestellt:

 

Der Text der Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit wird als überarbeitungswürdig eingestuft und sollte unter den Gesichtspunkten der Sprachvereinfachung und Bürgerfreundlichkeit „abgespeckt“ werden.

 

Das Verwaltungsverfahren bei den Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen ist sehr aufwendig:

- Versendung von Eingangsbestätigungen

- nach dem 15. Mai Erstellung der vorläufigen Bewilligungsbescheide

- Auszahlung der 70%-igen Abschlagszahlungen

- Prüfung der Verwendungsnachweise

- endgültige Bescheiderteilung

- Restzahlung bzw. Rückforderung von Zuschüssen

 

Nach dem Entwurf des Landeshaushalts NRW beabsichtigt die Landesregierung, die Zuwendungen für Offene Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit in 2004 um 50 % und in 2005 um 60 % zu kürzen. Nach den zur Zeit gültigen Förderrichtlinien fördert der Kreis Coesfeld 50 % der Betriebskosten der Offenen Einrichtungen unter Anrechnung der Landesmittel. Durch die beabsichtigte Kürzung der Landesmittel ist diese 50%-ige Förderung nicht mehr möglich.

 

Unabhängig von diesen Punkten ist die Überarbeitung der Richtlinien aufgrund der Streichung der Förderposition „Studienfahrten“ erforderlich.

 

 

Lösung

Für die Antragsteller wird eine Optimierung der Lesbarkeit des bisher sehr umfangreichen Richtlinientextes erreicht. Die Gliederung der einzelnen Förderpositionen wurde weitestgehend vereinfacht und vereinheitlicht, die Texte soweit möglich gekürzt. Bei den Förderpositionen „Betriebskostenförderung“ und „Investitionskostenförderung“ wurde von einer umfangreichen Textkürzung abgesehen, da hier angesichts des Förderumfangs erfahrungsgemäß aus rechtlichen Gesichtspunkten ausführlichere Erläuterungen erforderlich sind. Der Nutzerkreis ist bei diesen Förderpositionen aber auch i.d.R. sehr begrenzt.

 

Für die Verwaltung ergibt sich eine Vereinfachung dadurch, dass die Antragstellung zu den Freizeitmaßnahmen nach der Durchführung der Maßnahme erfolgt. Es verbleiben noch folgende Vorgänge:

- Prüfung der Anträge mit Kosten- und Finanzierungsplan und Teilnehmerliste

- Erstellung der Bewilligungsbescheide

- Auszahlung der Kreiszuschüsse

 

Eine wesentliche Änderung ergibt sich für die Antragsteller dadurch, dass sie bei den Freizeitmaßnahmen i.d.R. keine Abschlagszahlungen erhalten und somit zunächst in Vorleistung treten müssen. Eine Abschlagszahlung in Höhe von 70 % erfolgt nur noch bei Maßnahmen mit mehr als 100 förderungsfähigen Personen, um hier die finanzielle Belastung durch die Vorleistung zu verringern.

 

Die in der „Arbeitsgemeinschaft Jugendarbeit“ vertretenen freien Träger der Jugendarbeit machten im Rahmen ihrer Beteiligung an der Richtliniennovellierung eindringlich auf die Problematik der Vorfinanzierung aufmerksam. Die Umstellung der Förderpraxis sei nur möglich, wenn seitens des Kreises Coesfeld verlässlich die Förderung aller Maßnahmen garantiert würde. Ansonsten würde seitens der jeweiligen Dachverbände eine Vorfinanzierung der Ferienfreizeiten abgelehnt.

 

Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es durch Kürzungen von Landeszuschüssen zu einer erhöhten Antragstellung durch Maßnahmeträger kommen kann, die bisher ausschließlich Landesmittel abgerufen haben. Auch ein hieraus resultierender Mehrbedarf müsse verlässlich gedeckt werden.

 

Bezüglich der Förderung der Betriebskosten Offener Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit ist wegen der geändert5en Landesförderung eine weitere Überarbeitung der Richtlinien unter Beteiligung der Städte und Gemeinden sowie der Arbeitsgemeinschaft Jugendarbeit erforderlich. Diese Förderposition ist somit zu einem späteren Zeitpunkt gesondert zu beraten.

 

 

Alternativen

1. Die Förderrichtlinien werden lediglich hinsichtlich der Lesbarkeit überarbeitet

2. Die Förderrichtlinien bleiben in der bisherigen Fassung bestehen.

 

 

Kosten – Folgekosten – Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

 

 

Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 71 KJHG und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.

 

 

 

Anlagen:

 

Entwurf der novellierten „Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit“

Anlagen:

 

Entwurf der novellierten „Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit“