Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2025
ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen
mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. Finanzmittelfehlbeträgen der
Produktgruppen
im Budget 2
Produktgruppe ab Seite
51.10
Prävention und Regelangebote |
|
260 |
51.20
Hilfen zur Erziehung |
|
270 |
51.30
Sonstige Leistungen |
|
278 |
einschließlich der bei den zugehörigen Produkten
dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während
der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.
Seit der Aufstellung des
Haushaltsplanentwurfs 2025 am 23.10.2024 haben sich zum Teil geänderte
Finanzmittelbedarfe ergeben. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen,
folgende Änderungen zu berücksichtigen. Erläuterungen hierzu sind der
Sachdarstellung in dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen:
im Budget 2
Ansatz
Finanzmittelüberschuss bzw. –fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf:
- 54.347.117 €
Neuer Ansatz Finanzmittelüberschuss
bzw. –fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf: - 52.194.794 €
Anmerkung:
Die in der Sitzung des
Jugendhilfeausschusses gegenüber dem Haushaltsplanentwurf vom 23.10.2024 neu
anerkannten Ansätze werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem Ausschuss
für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung / Kreisausschuss /
Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.
I.
Sachdarstellung
Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i. V. m. den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung
mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu
beschließen. Der Entwurf der Haushaltssatzung 2025 wurde vom Kämmerer am
23.10.2024 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen
bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 30.10.2024 werden in der Zeit
vom 18.11. – 27.11.2024 die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen
stattfinden. In der Folge wird der Entwurf im Ausschuss für Finanzen,
Wirtschaftsförderung und Digitalisierung (Sitzung am 28.11.2024) und im
Kreisausschuss (Sitzung am 04.12.2024) beraten. Es ist vorgesehen, dass der
Kreistag den Haushalt 2025 in seiner Sitzung am 11.12.2024 beschließt.
Der Haushalt 2025 ist auf Produktgruppenebene
dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind
Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im
Haushaltsplan ausgewiesen. Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises
Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich
normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KomHVO NRW ist eine
Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf
NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen
Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf eine
Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene.
Es ist möglich, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches
(Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche
einfließen.
In der folgenden Übersicht ist das im Entwurf
des Haushaltsplanes 2025 ausgewiesene Jahresergebnis des Teilergebnisplanes 51
- Jugendamt dargestellt.
Im Einzelnen ergeben sich folgende
Veränderungen:
Produktgruppe
51.10 – Prävention und Regelangebote
51.10.01 – Frühe
Hilfen
Unter die frühen Hilfen fallen verschiede
Angebote, die sich an werdende Eltern ab Beginn der Schwangerschaft und
insbesondere an Familien mit Kindern in den ersten drei Lebensjahren richten
(u.a. Einsatz der Gesundheitsfachkräfte, Informierte Eltern, Elternbildung).
Abgebildet werden hier zudem die Kreiszuschüsse für die Ehe-, Familien- und
Lebensberatungsstelle, Erziehungsberatungsstelle und den Bunten Kreis (Projekte
Guter Start und Kompass).
Die angenommenen Personalkostensteigerungen
sind nicht in dem erwarteten Umfang eingetreten, daher wurde der Ansatz
angepasst.
Anträge auf Mitfinanzierung der Babylotsinnen
Die Babylotsen-Projekte im Clemenshospital Münster und am
Universitätsklinikum Münster bieten für Familien eine wichtige Unterstützung
nach der Geburt, indem die Lotsinnen sie frühzeitig an lokale Hilfsangebote
vermittelt und niedrigschwellige Beratung bietet. Besonders in der ersten Zeit
mit einem Neugeborenen oder in schwierigen Lebenssituationen sind Eltern offen
für Unterstützung, die durch Babylotsen direkt in der Klinik angeboten wird,
was die Chancengerechtigkeit für Kinder von Anfang an fördert. Sowohl das
Clemenshospital als auch das UKM haben Anträge auf anteilige Finanzierung der
Babylosten-Projekte gestellt (vgl. Anlage 1).
Trotz der anerkannten Bedeutung dieses Angebots, das für das gesunde
Aufwachsen von Kindern und die frühzeitige Prävention sorgt, wird aufgrund der
angespannten Haushaltslage vorgeschlagen, die beantragte Finanzierung in Höhe
von insgesamt 17.917,61 EUR für das Jahr 2025 abzulehnen. Ein vergleichbarer
Antrag des Clemenshospitals Münster wurde bereits im Rahmen der letzten
Haushaltsberatungen unter Hinweis auf die vorhandenen Strukturen im Bezirk des
Kreisjugendamtes Coesfeld abgelehnt. Eine gesetzliche Verankerung und
gemeinsame Finanzierung durch Gesundheits- und Jugendhilfe wird auf Bundesebene
diskutiert, um Lotsendienste in Geburtskliniken finanziell abzusichern.
51.10.02
– Tagesbetreuung von Kindern
Basis für die Ansatzplanung 2025
war der Zuschussantrag für das Kindergartenjahr 2024/25 (01.08.2024 –
31.07.2025), da zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung noch kein Leistungsbescheid
vorlag. Es wurden weder Quotenanstiege noch Wanderungsgewinne eingeplant. Für
das Kita-Jahr 2025/26, welches zu fünf Monaten in das HHJ 2025 fällt, wurde
eine Steigerung der Kindpauschalen von 9,48 % (KiBiz-Steigerung)
eingeplant. Die Pauschalen werden für jedes Kindergartenjahr unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Unter
Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Daten, insbesondere dem KGSt-Bericht
„Kosten eines Arbeitsplatzes“ (9/2024) vom 02.07.2024, wurde ab dem 01.08.2025
eine Erhöhung der Kindpauschalen in Höhe von 9,48 % berechnet. Die
tatsächliche Festlegung der Fortschreibungsrate erfolgt erst im Dezember 2024
durch das Land NRW.
Erfahrungsgemäß ergeben sich in
jedem Kita-Jahr zusätzliche Aufwendungen für erhöhte Pauschalen, die für Kinder
mit (drohenden) Behinderungen zu leisten sind. Die Höhe dieser Pauschalen kann
vorab nicht kalkuliert werden, da die notwendigen Unterstützungsbedarfe erst im
Laufe des Kita-Jahres erkannt werden. Um dieses Risiko, welches unweigerlich im
laufenden Haushaltsjahr zu einer Budgetverschlechterung führen würde, Rechnung
zu tragen, wurde ein Pauschalbetrag von 500.000 EUR einkalkuliert.
Vorschlag der Verwaltung für die
Änderungsliste:
Im Oktober 2024 hat das Land NRW
nach langjährigen Verhandlungen den Entwurf der Rechtsverordnung zum
Belastungsausgleich Jugendhilfe (BAG-JH) vorgelegt. Bei dem Belastungsausgleich
handelt es sich um Ausgleichszahlungen des Landes für den Ausbau und den
Betrieb von u3-Plätzen. Diese Ausgleichszahlungen reduzieren die Aufwendungen
des Jugendamtes und werden nicht an die Träger der Kindertageseinrichtungen
weitergeleitet.
Der Entwurf beinhaltet zum einen
eine Anpassung des Belastungsausgleichs im Wege einer einmaligen Nachzahlung an
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kindergartenjahre 21/22 bis
24/25. Das Kreisjugendamt erhält insgesamt (Nach)Zahlungen in Höhe von 7,156 Mio.
EUR. Ein Teilbetrag von 5,904 Mio. EUR wird voraussichtlich noch in lfd. Jahr
2024 ausgezahlt. Im Haushaltsjahr 2025 entfallen dabei für das Kreisjugendamt
rd. 1,252 Mio. EUR. Dieser Betrag kann somit noch in der Ansatzplanung
2025 berücksichtigt werden.
Zum anderen steigt aufgrund der
Überprüfung des Belastungsausgleich ab dem Kindergartenjahr 25/26 der
Erhöhungssatz der Landeszuwendungen für u3-Pauschalen gem. § 38
Abs. 3 KiBiz von bisher 19,01 % auf 27,57 %. Dadurch erhöhen
sich die Erträge für das Kreisjugendamt im Haushaltsjahr 2025 um rd. 900.000
EUR.
Insgesamt ergibt sich somit für
den Kreishaushalt eine Verbesserung von 2,152 Mio. EUR.
Bezüglich der Elternbeiträge
wurde für die Ansatzplanung 2025 die aktuelle Prognose zuzüglich der
KiBiz-Steigerungen (7 Monate Steigerungsrate 24/25 in Höhe von 9,65 % und
5 Monate Steigerungsrate 25/26 in Höhe von 9,48 %) zugrunde gelegt.
51.10.03
– Kinder-, Jugend- und Familienförderung
Seit März 2023 beteiligt sich der Kreis
Coesfeld am Landesprogramm „Gemeinsam MehrWert“ (bis Februar 2023
„Wertevermittlung, Demokratiebildung und Prävention sexualisierter Gewalt in
der und durch die Jugendhilfe“). Hierüber werden z. B. folgende
Präventionsprogramme angeboten:
-
(Theaterpädagogische) Präventionsprogramme in Bildungs- und
Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche von ca. 5 bis 18 Jahre
-
Aufklärungsabende für Eltern und Bezugspersonen zu den
Präventionsprogrammen
-
Schulungen zum Thema Kinderschutz und Vielfalt
-
Workshops zum Trauma sensiblen Ansatz
Es liegt ein Förderbescheid für den Zeitraum 19.03.2024 bis zum 29.02.2025 über 123.793,96 EUR vor. Hiervon entfallen 90.048,48 EUR auf 2024 und 33.745,48 EUR auf 2025. Eine
Fortführung des Landesprogramms wurde bei der Ansatzplanung angenommen, so dass
Landesmittel in Höhe von rd. 128.000 EUR
für 2025 eingeplant wurden. Allerdings ist es wegen der vom Land
angekündigten Einsparungen im Landeshaushalt 2025 aktuell unklar, ob das
Programm fortgesetzt wird. Im Rahmen des Förderprogramms ist für den Fall der
Fortführung ein Eigenanteil in Höhe von 20 % bereitzustellen. Dieser kann
durch das vorhandene Budget gedeckt werden.
Zudem sind hier die Ansätze für die
Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplans enthalten, die dynamisiert (3 %) wurden.
Bei den Betriebskostenzuschüssen für TOT, KOT,
HOT wurde eine Dynamisierung von 3 %
eingeplant. Dies führt zu Mehraufwendungen
im Vergleich zu 2024 von rd. 39.600 EUR.
Der tatsächliche Faktor für die Dynamisierung wurde erst kürzlich bekannt
gegeben und liegt allerdings bei 4,87 %
und erfordert somit einen
Mehrbedarf von 64.284 EUR.
Produktgruppe
51.20 – Hilfen zur Erziehung
51.20.01
– Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche
Aufgrund der Anpassung der
Entgeltsätze der meisten Jugendhilfeanbieter sind erhebliche Preissteigerungen
zu berücksichtigen. Für das
Haushaltsjahr 2025 und die Folgejahre wird eine Preissteigerung von 5 %
kalkuliert.
Ambulante
Hilfen:
Zuschussbedarf Ansatz 2024: 1.385.000 €
Zuschussbedarf Prognose 2024: 1.575.000 €
Zuschussbedarf Ansatz 2025: 1.655.000 €
Die Fallzahlen halten sich in 2024
auf dem gleichen hohen Niveau wie 2023.
Durch höhere Kostensteigerungen
liegt die Prognose 2024 jedoch deutlich über dem Ansatz 2024. Der Mehraufwand
war absehbar, da im Rahmen der Etatberatungen 2024 bewusst auf eine weitere
Erhöhung der Ansätze verzichtet worden war.
Für die Planung 2025 wurde die Prognose für das Haushaltsjahr 2024 zzgl.
einer Preissteigerung von 5 % zugrunde gelegt.
Fallzahlen: (auf der Basis lfd.
Fallzahlen Monatserster - Jahresdurchschnitt)
2014: 230 | 2015: 235 | 2016: 252
| 2017: 236 | 2018: 234 | 2019: 208 | 2020: 220 |
2021: 234 | 2022: 229 | 2023: 256
| 2024 (Mai): 256
Erziehung
in einer Tagesgruppe:
Zuschussbedarf Ansatz 2024: 106.500 €
Zuschussbedarf Prognose 2024: 115.000 €
Zuschussbedarf Planung 2025: 120.500 €
Die Fallzahlen im Bereich der
Tagesgruppen sind nach wie vor relativ gering. Trotz der zzt. noch immer niedrigen
Fallzahlen wird aufgrund der seit 2022 überall deutlich angestiegenen Kosten in
der derzeitigen Prognose davon ausgegangen, dass der Ansatz 2024 überschritten
werden wird. Da sich die Kosten dauerhaft auf dem hohen Niveau halten werden,
sich ein deutlicher Anstieg der Fallzahlen derzeit aber nicht abzeichnet, wird
für die Ansatzplanung 2025 die aktuelle Prognose zzgl. einer Preissteigerung
von 5 % zugrunde gelegt.
Fallzahlen: (auf der Basis lfd.
Fallzahlen Monatserster - Jahresdurchschnitt)
2014:
3 | 2015: 11 | 2016: 5 | 2017: 5 | 2018: 4 | 2019: 3 | 2020: 5 | 2021: 5 |
2022: 2 |
2023:
2 | 2024 (Mai): 2
Stationäre
Hilfen:
Zuschussbedarf Ansatz 2024: 6.305.000 €
Zuschussbedarf Prognose 2024: 7.965.000 €
Zuschussbedarf Planung 2025: 8.018.000 €
Für die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Betreuung von umA besteht gem. § 89 d SGB VIII ein
Kostenerstattungsanspruch. Die Aufwendungen in 2023 betrugen rund
2,74 Mio. EUR. Entsprechende Aufwendungen zzgl. Kostensteigerung werden
auch im Rahmen der Prognose 2024 erwartet. Durch die nachgelagerte Abrechnung
im Rahmen der Kostenerstattung ist, solange die Fallzahlen nicht sinken, mit
etwas geringeren Erträgen im jeweiligen Haushaltsjahr zu rechnen. Für 2025
werden rund 2,0 Mio. EUR erwartet.
Weiterhin ist im Zusammenhang mit
den umA die Verwaltungskostenpauschale zu berücksichtigen, die den Jugendämtern
gezahlt. Grundlage hierfür sind die zum 30.06. und 31.12. eines Jahres zur
Kostenerstattung nach § 89 d Abs. 1 SGB VIII angemeldeten Fälle. Die Pauschale
beträgt seit dem 01.01.2024 pro Fall 4.547 EUR und wird für den Mittelwert der
zu den Stichtagen gemeldeten Fällen gezahlt.
Zu den Stichtagen 30.06.2023 bzw.
31.12.2023 wurden 51 bzw. 65 Fälle gemeldet. Hier wird der Anstieg auch in den
absoluten Zahlen deutlich. Im Mai dieses Jahres wurden 76 UmA betreut. Da ein
deutlicher Rückgang derzeit nicht absehbar ist, wird für die Kalkulation mit 76
Fälle gerechnet, so dass eine Verwaltungskostenpauschale von ca. 345.000 EUR
für 2025 geplant wird.
Für die sonstigen Fälle in diesem
Produkt sind in 2024 Erträge in Höhe von ca. 4,5 Mio. EUR
eingegangen. Für 2025 kann aufgrund der gestiegenen Fallzahlen von einer
leichten Erhöhung ausgegangen werden. Hinzu kommt auch hier die vermutete
Preissteigerung von 5 %.
Erträge ohne umA
4.500.000 €
Erträge Kostenerstattung umA 2.000.000 €
zzgl. Steigerung 5 % rd.
325.000 €
Verwaltungskostenpauschale 345.000 €
Summe: 7.170.000
€
Planungswert 2025:
7.170.000 €
Die Fallzahlen im Bereich der
stationären Hilfen bewegen sich im Mittel seit ca. 1 Jahr auf gleichbleibendem
Niveau.
Für die Planung 2025 wird deshalb
die Prognose des laufenden Jahres zzgl. 5 % Preissteigerung zugrunde
gelegt.
Fallzahlen: (auf der Basis lfd.
Fallzahlen Monatserster - Jahresdurchschnitt)
2013: 204 | 2014: 212 | 2015: 220
| 2016: 277 | 2017: 261 | 2018: 247 | 2019: 249 |
2020: 251 | 2021: 238 | 2022: 252
| 2023: 287 | 2024 (Mai): 291
51.20.02
– Hilfen für junge Volljährige
Zuschussbedarf Ansatz 2024: 1.320.000 €
Zuschussbedarf Prognose 2024: 1.475.000 €
Zuschussbedarf Planung 2025: 1.548.000 €
Die Fallzahlen im Bereich der
jungen Volljährigen sind zu Beginn des Jahres 2022 gesunken. Derzeit ist wieder
eine leicht ansteigende Tendenz zu verzeichnen, so dass davon ausgegangen wird,
dass – auch im Hinblick auf die gestiegenen Kosten – der Ansatz in 2024
überschritten wird.
Da die Entwicklung der Fallzahlen
nicht genau eingeschätzt werden kann, wird für die Ansatzplanung 2025 die
derzeitige Prognose zzgl. Preissteigerung von 5 % zugrunde gelegt.
Fallzahlen: (auf der Basis lfd.
Fallzahlen Monatserster - Jahresdurchschnitt)
2013: 40 | 2014: 44 | 2015: 39 |
2016: 45 | 2017: 56 | 2018: 69 | 2019:55 | 2020: 57 |
2021: 66 | 2022: 57 | 2023: 55 |
2024 (Mai): 60
51.20.03
– Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Ambulante
Eingliederungshilfe:
Zuschussbedarf Ansatz 2024: 1. 474.000 €
Zuschussbedarf Prognose 2024: 1. 817.500 €
Zuschussbedarf Planung 2025: 1.905.000 €
Die Fallzahlen steigen seit dem
letzten Quartal 2022 kontinuierlich an, so dass in der Prognose für das
laufende Jahr bereits von einem Überschreiten des Ansatzes ausgegangen wird.
Für die Planung 2025 wird die aktuelle Prognose zzgl. Preissteigerung von
5 % zugrunde gelegt.
Fallzahlen: (auf der Basis lfd.
Fallzahlen Monatserster - Jahresdurchschnitt)
2013: 45 | 2014: 58 | 2015: 72 |
2016: 90 | 2017: 95 | 2018: 90 | 2019: 85 |
2020: 87 | 2021: 88 | 2022: 85 |
2023: 95 | 2024 (Mai): 101
Stationäre
Eingliederungshilfe:
Zuschussbedarf Ansatz 2024: 885.000
€
Zuschussbedarf Prognose 2024: 1.520.000 €
Zuschussbedarf Planung 2025: 1.600.000 €
Da diese Hilfe besonders
kostenintensiv ist, zeigt bereits eine geringfügige Schwankung bei der Fallzahl
große Auswirkungen auf die Ist-Kosten. Im letzten Kalenderjahr sind die
Fallzahlen angestiegen und halten sich derzeit auf dem gleichen Niveau. Daher
zeigt die Prognose für 2024 ein deutliches Übertreffen des Ansatzes 2024. Diese
Entwicklung war zu erwarten, da sich bereits im Laufe des Jahres 2023 ein
Mehrbedarf abzeichnete, der aber nicht im Haushalt 2024 veranschlagt worden
ist. Da ein Absinken der Fallzahlen
derzeit nicht absehbar ist, wird für die Ansatzplanung 2025 auf das aktuelle
Prognoseergebnis zurückgegriffen zzgl. einer Preissteigerung von 5 %.
Fallzahlen: (auf der Basis lfd.
Fallzahlen Monatserster - Jahresdurchschnitt)
2013: 7 | 2014: 7 | 2015: 10 |
2016: 12 2017: 11 | 2018: 10 |2019: 10 | 2020: 12 |
2021: 12 | 2022: 11 | 2023: 16 |
2024 (Mai): 18
In diesem Produkt wird zudem die Inklusionspauschale
mit 92.000 EUR für 2025 geplant Aufgrund von Abrechnungsumstellungen erfolgt
die Vereinnahmung der Inklusionspauschale nun bei Abteilung 40. Die
Personalkosten der Abt. 51 für förderfähige Projekte können intern mit Abt. 40
abgerechnet werden. Durch diese Umstellung in der Abrechnung ist das
Ertragsaufkommen gegenüber dem Vorjahr (205.000 EUR) deutlich niedriger.
Produkt
51.30 – Sonstige Leistungen
51.30.01
- Kinderschutz
In
diesem Produkt werden die Kosten für die Bereithaltung von Inobhutnahme- und
Bereitschaftspflegeplätzen, für die Rufbereitschaft sowie die Personalkosten im
Zusammenhang mit dem Kinderschutz veranschlagt. Zudem werden hier die Kosten
für die Fortbildung der Mitarbeiter*innen der offenen Kinder- und Jugendarbeit
sowie die Kreiszuschüsse an Frauen e. V. und an Zartbitter abgebildet.
Zusätzlich sind Aufwendungen für die Fachstellen gegen sexualisierte Gewalt des
Caritasverbandes und des DKSB mit insgesamt 96.000 EUR für 2025 eingeplant.
Seit 2023 wird in diesem Produkt
auch der Belastungsausgleich entsprechend der Regelungen des neuen
Kinderschutzgesetzes NRW für die konnexitätspflichtigen Regelungsgegenstände
„Netzwerke Kinderschutz“ und für die Förderung der Bereiche „Interdisziplinäre Fortbildung“
„Fachstandards“ sowie „Qualitätsentwicklung“ abgebildet. Für 2025 wird ein
Belastungsausgleich in Höhe von 528.310 EUR erwartet.
51.30.02
– Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Zu den
sonstigen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählen die Gewährung von
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die Adoptionsvermittlung,
die Jugendgerichtshilfe sowie die Amtsvormundschaften und die Beistandschaften.
Die
Mehraufwendungen sind im Wesentlichen auf erhöhte Personalkosten zurückzuführen.
II.
Entscheidungsalternativen
Keine
III.
Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Änderungen
von Standards haben Auswirkungen auf den Zuschuss des Produktbereiches 51-
Jugendamt und möglicherweise auf den Hebesatz der Kreisumlage Mehrbelastung
Jugendamt. Hierüber ist im weiteren Beratungsverfahren durch den Ausschuss für
Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung bzw. im Kreisausschuss zu
beraten.
Für die Erstellung des
Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die
Sitzungen.
IV.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Jugendhilfeausschuss
ist für die Beratung der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten
Produktgruppe zuständig.
Anlagen:
Antrag Clemenshospital
Antrag Universitätsklinikum Münster