Beschlussvorschlag:
Die Jahresrechnung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2005 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.
Begründung:
I. Problem
Mit Wirkung vom 01.01.2005 ist das Gesetz über ein
Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
(Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW – NKFG NRW) in Kraft getreten. Gemäß
Artikel 1, § 9 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz
NRW – NKFEG NRW) finden für die noch nicht umgestellten Aufgabenbereiche auf
das Neue Kommunale Finanzmanagement die
Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der
Gemeindekassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
weiterhin Anwendung. Der Kreis Coesfeld beabsichtigt eine Umstellung auf das
Neue Kommunale Finanzmanagement nicht vor dem 01.01.2008. Hinsichtlich des
Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2005 gelten daher die bisherigen
Bestimmungen weiter. Unabhängig von der Umstellung auf NKF hat die Neuregelung
in § 80 Abs. 6 GO NW bereits Gültigkeit.
Nach § 53 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 93 Abs. 1 GO NW a.F.
ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des
Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres in der
Jahresrechnung nachzuweisen. Die Jahresrechnung wird gem. § 93 Abs. 2 GO NW
a.F. vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat festgestellt. Der Landrat leitet
sie dem Kreistag innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NW i.V.m. § 96 GO NW beschließt der Kreistag über die Jahresrechnung und über die Entlastung des Landrates. Dieser Beschlussfassung muss die Prüfung der Jahresrechnung vorausgehen. Zuständig hierfür ist der Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich hierbei des Rechnungsprüfungsamtes.
Vom Rechnungsprüfungsamt wird ein Prüfungsbericht erstellt, der dann zusammen mit der Stellungnahme des Landrates im Rechnungsprüfungsausschuss beraten wird. Aus der Beratung wird dann der Beschlussvorschlag für den Kreistag entwickelt.
Die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung 2005 und die Entlastung des Landrates muss bis spätestens zum 31.12.2006 erfolgen (§ 53 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NW).
II. Lösung
Das Ergebnis der Jahresrechnung 2005 wurde in einer Broschüre zusammengestellt, die den Mitgliedern des Kreistages vorab gemäß den v.g. gesetzlichen Bestimmungen mit Schreiben vom 01.03.2006 zugeleitet wurde.
Für die Durchführung des Prüfungsverfahrens ist die Jahresrechnung 2005 dann an den Rechnungsprüfungsausschuss weiterzuleiten.
III. Alternativen
Keine.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Personal- und Sachaufwand für die Erstellung, Prüfung und Beratung der Jahresrechnung.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 53 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 93 Abs. 2 GO NW a.F. ist der Kreistag zuständig.
Anlagen: