Betreff
Ausbau von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren
Vorlage
SV-7-0389
Aktenzeichen
51.2.3 - 6720
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Aufgrund des § 24a SGB VIII (Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen) wird zum Ausbau von Plätzen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren bis zum Stichtag 31.12.2006 folgendes beschlossen:

 

  1. Die Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren wurden für den Zeitraum des Kindergartenjahres 2006/2007 erstmals umfassend in die Kindergartenbedarfsplanung einbezogen und sind im Kindergartenbedarfsplan auf den Seiten 57 bis 84 ausführlich dargestellt. Die dortigen Daten zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren sollen im Frühjahr 2007 für das Kindergartenjahr 2007/2008 fortgeschrieben und präzisiert werden. Bisherige Planungsunwägbarkeiten sollen durch Erfahrungswerte nach und nach behoben werden. Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden sowie den Trägern der Tageseinrichtungen für Kinder vorgesehen.
  2. Die im Kindergartenbedarfsplan auf den Seiten 59 bis 84 dargestellten Daten sowie die Tabellen zur Feststellung des Ausbaustandes zum 31.12.2005 (SV-7-0376; Beschluss vom 30.03.2006) bilden die Grundlage der Ausbauplanung im Kindergartenjahr 2006/2007.
  3. Neben den vorhandenen Betreuungsangeboten in kleinen altersgemischten Gruppen, in Spielgruppen und in Kindertagespflege sowie durch Nutzung freier Plätzen in Kindertageseinrichtungen, wurden erste Schritte zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren durch Einführung einer Spielgruppenförderung sowie Änderung der Richtlinien zur Förderung von Tagespflegemaßnahmen veranlasst. Hierdurch – sowie die Nutzung weiterer frei bleibender Kindergartenplätze - wird für den Stichtag 31.12.2006 eine Steigerung der Versorgungsquote bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren erwartet.
  4. Grundsätzlich sollen in den Folgejahren durch den Rückgang der Kinderzahlen eingesparte Mittel in der Kindergartenbetreuung für den Ausbau von bedarfsgerechten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren Verwendung finden.

 

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Kann am 01. Januar 2005 das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 SGB VIII erforderliche Angebot an Plätzen in Kindertagesbetreuung nicht gewährleistet werden, so können nach § 24a SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass diese Verpflichtung erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 01. Oktober 2010, erfüllt wird.

 

Ein solcher Beschluss ist für die Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren durch den Jugendhilfeausschuss am 29.09.2005 erfolgt.

 

Nach § 24a Abs. 2 SGB VIII sind dann die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,

  1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und
  2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen.

 

II.  Lösung

Der Beschluss zur Feststellung des Bedarfs und des erreichten Ausbaustands ist am 30.03.2006 erfolgt. Die jährliche Ausbaustufe ist für 2006 noch zu beschließen. Erste Schritte zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren wurden mit der Einführung von Richtlinien zur Förderung von Spielgruppen für Kinder unter drei Jahren und der Änderung der Richtlinien zur Förderung von Tagespflege veranlasst. Da zudem zum Sommer 2006 im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes trotz in vielen Orten rückläufiger Kinderzahlen voraussichtlich nur eine Gruppenverlagerung erfolgt (Schließung einer Gruppe in Lüdinghausen  und voraussichtlich Öffnung einer Gruppe in Nottuln zum Herbst/Winter 2006), ist davon auszugehen, dass vermehrt 2jährige Kinder auf freien Kindergartenplätzen betreut werden können. Die aktuelle Situation und der beabsichtigte Ausbau im Kindergartenjahr 2006/2007 sind im Kindergartenbedarfsplan, der zukünftig als Planungsgrundlage für den Ausbau der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren genutzt werden soll, jeweils ortsbezogen dargestellt.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Im Haushaltsjahr 2006 stehen 160.000 EUR für den Ausbau von Betreuungsplätzen „U3“ zur Verfügung; zusammen mit den Mitteln für die Betriebskosten der Tageseinrichtungen und für die Förderung von Kindertagespflege stehen damit ausreichend finanzielle Mittel für den im Kindergartenbedarfsplan dargestellten Ausbau von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren in 2006 zur Verfügung.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Ausbaustufe ist nach § 24a SGB VIII vom örtlichen Träger der Jugendhilfe zu beschließen.