Betreff
Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder im Kindergartenjahr 2006/2007
Vorlage
SV-7-0397
Aktenzeichen
51.2.3 - 6430
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld für das Kindergartenjahr 2006/2007 werden zur Kenntnis und Aussprache vorgelegt (Anlage 1).
  2. Für die in Anlage 2 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder wird eine von der wöchentlichen Mindestöffnungszeit abweichende Öffnungszeit für das Kindergartenjahr 2006/2007 genehmigt.
  3. Die Öffnung des kath. Kindergartens St. Dionysius, Havixbeck, ab 6.45 Uhr wird genehmigt

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

1. Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich seit dem 01.08.2001 als wöchentliches Budget (§ 1 Abs. 1 der Vereinbarung zur Ausgestaltung des § 9 Abs. 4 GTK – Budgetvereinbarung – BV). Laut Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 30.08.2001 wird seit diesem Zeitpunkt auf eine Einzelgenehmigung der Abweichung von Öffnungszeiten durch den Jugendhilfeausschuss verzichtet. Soweit  die wöchentliche Öffnungszeit einer Einrichtung von 35 bzw. 42,5 Stunden (bei Übermittagsbetreuung oder Tagesstättenbetrieb) nicht unterschritten wird und die Öffnungszeit mit dem Jugendamt abgestimmt wurden, gilt die Genehmigung als erteilt.

Die Öffnungszeit aller Tageseinrichtungen für Kinder werden dem Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Kenntnis gegeben. -> Anlage 1

In Anlage 1 sind die bislang gemeldeten Öffnungszeiten für das kommende Kindergartenjahr dargestellt. Bei einigen Einrichtungen kommt die obige Regelung zur Anwendung, da sie an einzelnen Nachmittagen (überwiegend freitags) geschlossen sind. Die Mindestöffnungsdauer wird in diesen Fällen jedoch nicht unterschritten. Die Nachmittagsstunden wurden i.d.R. auf andere Nachmittage verlagert, um an diesen Tagen eine am Bedarf der Eltern orientierte längere Öffnungsdauer zu ermöglichen.

 

2. Etwas anders gilt bei den in Anlage 2 aufgeführten Tageseinrichtungen. Diese unterschreiten die wöchentliche Öffnungszeit für die dort angebotene Betreuung über Mittag. Hierfür ist eine Genehmigung des Jugendhilfeausschusses erforderlich.

 

3. Der kath. Kindergarten St. Dionysius aus Havixbeck öffnet vormittags ab 6.45 Uhr. Gem. § 9 Abs. 3 GTK bedarf eine Öffnung vor 07.00 Uhr und nach 18.00 Uhr der Genehmigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

 

 

II.  Lösung

zu 1.: Eine Genehmigung der Öffnungszeiten ist nur noch in Einzelfällen erforderlich (Unterschreitung wöchentliche Mindestöffnungszeit und Öffnungszeiten vor 7.00 Uhr und nach 18.00 Uhr). Angesichts der Diskussion zu einzelnen geschlossenen Nachmittagen in den Tageseinrichtungen in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 09.06.2005 sind in Anlage 3 Erläuterungen zur rechtlichen Handhabung und Auswirkungen des Stundenbudgets beigefügt.

 

zu 2.: Die Festlegung der Öffnungszeiten der in der Anlage 2 genannten Tageseinrichtungen für Kinder erfolgte nach Befragung der Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Einrichtungen besuchen. Die Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten wurden berücksichtigt. Ursächlich für die Unterschreitung der Mindestöffnungsdauer ist in allen Fällen die Betreuung über Mittag. Diese wird nicht mit 7,5 Stunden angeboten.

Beträgt die Betreuung über Mittag weniger als 7,5 Stunden (je 1,5 Stunden an 5 Tagen), erfolgt eine anteilige Kürzung des gemäß § 1 Abs. 7 Satz 5 der Betriebskostenverordnung möglichen Personalkostenzuschlags für Übermittagbetreuung in Regelgruppen.

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Öffnungszeiten zu genehmigen.

 

zu 3.: Der Kath. Kindergarten St. Dionysius öffnet schon seit einigen Jahren vormittags ab 06.45 Uhr. Hierdurch wird dem Bedarf der Erziehungsberechtigten entsprochen. Seitens der Verwaltung wurde es in den vergangenen Jahren übersehen, die hierfür notwendige Genehmigung des Jugendhilfeausschusses einzuholen, so dass die Genehmigung zur Öffnung vor 7.00 Uhr erstmalig (offiziell) erfolgen würde.

Das GTK sieht Öffnungszeiten vor 7.00 Uhr aus Gründen des Kindeswohles nur in Ausnahmefällen vor. Bei einer Öffnung ab 6.45 Uhr dürfte das Kindeswohl i.d.R. nicht gefährdet sein, so dass die Versagung der notwendigen Genehmigung nicht gerechtfertigt wäre. Dem Interesse der berufstätigen Eltern an einer möglichst frühen Öffnung der Einrichtung kann nur durch Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 3 GTK entsprochen werden.

 

 

III. Alternativen

Die Öffnungszeiten der in Anlage 2 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder sowie die Öffnung des kath. Kindergarten St. Dionysius, Havixbeck, vor 7.00 Uhr werden nicht genehmigt.

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Entscheidung über die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer gehört nach § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII. Nach § 71 SGB VIII und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.

Die Entscheidung nach § 9 Abs. 3 GTK (Öffnungszeit vor 07.00 Uhr und nach 18.00 Uhr), die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu treffen hat, ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss erforderlich ist.