hier: Aussprache
Beschlussvorschlag:
ohne
Der Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2005 wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Seit Inkrafttreten des novellierten Heimgesetzes (HeimG) am 01.01.2002 besteht nach § 22 Abs. 3 HeimG für den Kreis Coesfeld die Verpflichtung, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht zu erstellen und diesen zu veröffentlichen.
Der zweite Tätigkeitsbericht, der sich auf den Zeitraum 2004 bis 2005 bezieht, wurde in der Sitzung der Pflegekonferenz am 15.03.2006 vorgestellt.
Ein maßgeblicher Gesichtspunkt der Novellierung des HeimG war die Einführung eines regelmäßigen Berichtswesens bei den Heimaufsichten der Kreise und kreisfreien Städte und auf Bundesebene. Die alle zwei Jahre vorgeschriebene Information der politischen Gremien und der Bevölkerung über die Situation der Heime und die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner im Kreis Coesfeld sowie das Aufzeigen von Entwicklungen im Heimbereich sind ein wichtiger Beitrag für ein Mehr an Transparenz und Objektivität bezogen auf einen Bereich, dem aufgrund der demographischen Entwicklung der Gesellschaft eine steigende Bedeutung zukommt.
Der Bericht der Heimaufsicht für den Zeitraum 2004 bis 2005 wurde in einer informativen textlichen Darstellung aufbereitet und gedruckt (Anlage 1).
Jeweils ein Exemplar werden die Institutionen und Verbände der Wohlfahrtspflege, die Heime und Heimbeiräte bzw. Heimfürsprecher/innen im Kreisgebiet sowie die Städte und Gemeinden erhalten. Zudem wird der Bericht dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt werden.
Die Öffentlichkeit soll durch die örtlichen Pressemedien über die Herausgabe des Tätigkeitsberichtes informiert werden. Auch besteht für Interessenten die Möglichkeit, den Bericht auf der Homepage des Kreises einzusehen und herunterzuladen.
Fragen und Anregungen zum Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht werden in der Sitzung beantwortet bzw. entgegengenommen.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Senioren für die Beratung zuständig.