Betreff
Umsetzung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - im Kreis Coesfeld;
hier: Angemessenheit der Unterkunftskosten und Umzüge von Bedarfsgemeinschaften
Vorlage
SV-7-0400
Aktenzeichen
50.3.1
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

ohne

 

 

Der Bericht der Verwaltung über die Gewährung von Unterkunfts- und Heizkosten für SGB II-Leistungsbezieher im Kreis Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

I. Problem

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Senioren hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 23.01.2006 gebeten, über die Gewährung von Kosten der Unterkunft im Kreisgebiet zu berichten. Insbesondere soll dabei auf die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung, der Folgen für SGB II-Leistungsberechtigte sowie die unterschiedliche Einkommensanrechnung bei den verschiedenen Berechnungsverfahren eingegangen werden.

II. Lösung

-       rechtliche Einordnung

     Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 SGB II die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen dahingehend eingeschränkt, dass diese angemessen sein müssen.

 

-       Angemessenheit Unterkunft und Heizung

     Der Begriff der „Angemessenheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zur Gewährleistung einer für alle Kommunen im Kreisgebiet einheitlichen Auslegung der „angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung“ wird auf die im Rahmen der Sozialhilfegewährung bereits langjährig erprobten Verfahren und Grundsätze zurückgegriffen. Durch Erlass des MAGS vom 28.07.05 wurde in NRW eine Erhebung zu der Durchführung der Leistungsgewährung für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II vorgenommen, an der sich auch der Kreis Coesfeld beteiligt hat. Die Auswertung der vom MAGS vorgenommenen Erhebungen wurden Ende Februar 2006 übersandt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass sich aus den Berichten keine Hinweise ergaben, dass bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden.

     In der Besprechung mit den Leitern der Zentren für Arbeit der Städte und Gemeinden am 18.10.2005 (TOP 9) wurde die Unterkunftskostengewährung thematisiert und in dem anschließenden Erfahrungsaustausch wurde mitgeteilt, dass bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden durch die SGB II Leistungsgewährung keine Umzugswellen ausgelöst wurden. Festzustellen war jedoch auch, dass unangemessene Unterkunftskosten fast ausschließlich in Fällen gegeben waren, die vor Bezug von Leistungen nach dem SGB II noch niemals im Leistungsbezug des BSHG standen.

 

-       Einkommensanrechnung bei unterschiedlichen Berechnungsverfahren

     Nach der derzeitigen Rechtsauffassung des Kreises Coesfeld hat jeder Leistungsbezieher sein Einkommen seinem eigenen Bedarf gegenüberzustellen. Nur die selbst nicht benötigten Einkommensteile sind auf den Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

     Die Bundesagentur für Arbeit gibt ihren Agenturen vor, dass das gesamte Einkommen der Leistungsbezieher, ausgenommen des Einkommens der minderjährigen Kinder, dem Bedarf an Regelleistungen aller Leistungsbezieher abzüglich Kindereinkommen gegenüberzustellen ist und nur überschüssiges Einkommen bei den Kosten der Unterkunft anzurechnen ist.

 

     Durch Erlass vom 04.04.2006 (Anlage 1) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den zugelassenen kommunalen Trägern, die zur Umsetzung des SGB II die Software AKDN sozial einsetzen, seine Rechtsauffassung dargelegt und sie aufgefordert, unverzüglich auf die von den Arbeitsagenturen verwendete Bedarfsanteilmethode umzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, werde der dem Bund daraus entstehende Schaden geltend gemacht.

     Der Kreis wird hierzu das weitere Vorgehen im Benehmen mit dem Landkreistag NRW abklären.

 

Nähere Einzelheiten werden in der Sitzung vorgetragen.

III. Alternativen

Keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Finanzierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung für SGB II-Leistungsberechtigte ist im Haushaltsjahr 2006 unter der Haushaltsstelle 4820.783110 und unter der Haushaltsstelle 4820.162000 veranschlagt.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 26.10.2005 (Regelung der Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren gegeben.