Betreff
Errichtung des Bildungsganges "Erzieherin / Erzieher und allgemeine Hochschulreife" am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg in Lüdinghausen
Vorlage
SV-6-0770
Aktenzeichen
40.21.17.07.02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen – Schulort Lüdinghausen - wird gemäß § 8 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz zum 01.08.2004 der Bildungsgang „Erzieherin / Erzieher und allgemeine Hochschulreife“ (Anlage D 3 APO-BK) errichtet.

Begründung:

 

I.   Problem

Der Schulleiter des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen hat vorgeschlagen, zum 01.08.2004 am Schulort Lüdinghausen den Bildungsgang „Erzieherin / Erzieher und allgemeine Hochschulreife“ (Anlage D 3 APO-BK) zu errichten.

 

Nähere Einzelheiten über den Bildungsgang sind der beigefügten Anlage 1 zur Sitzungsvorlage zu entnehmen.

 

Die benachbarten Schulträger von Berufskollegs wurden über das Vorhaben informiert. Bedenken sind seitens des Kreises Borken im Hinblick auf den am Berufskolleg in Ahaus bestehenden Bildungsgang D 3 APO-BK erhoben worden.

 

Die Stadt Lüdinghausen als Schulträger des St. Antonius-Gymnasiums in Lüdinghausen hat der Errichtung des Bildungsganges zugestimmt.

Unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Schulleiter der beiden Gymnasien in Lüdinghausen geht die Stadt Lüdinghausen bei ihrer Zustimmung davon aus, dass mit dem neu zu einzurichtenden Bildungsgang keine „Abwerbung“ von Schülern der beiden Gymnasien angestrebt wird, sondern dass der Schwerpunkt der zu erreichenden Zielgruppe für den neuen Bildungsgang in den Abgängern der Hauptschulen und Realschulen sowie den „eigenen“ Schülerinnen und Schülern aus dem Berufskolleg gesehen wird.

Die Vorsitzende des Gymnasialvereins St. Canisius (Schulträger des Privaten Gymnasiums Canisianum), Frau Haltern,  stimmt der Auffassung der Stadt Lüdinghausen vollinhaltlich zu.

 

Befürwortende Stellungnahmen des Arbeitsamtes, der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Coesfeld und des Deutschen Gewerkschaftsbundes – Region Münsterland – liegen vor.

 

Die Bezirksregierung Münster hat im Rahmen der schulfachlichen Beratung des Schulträgers die Genehmigung des Bildungsganges in Aussicht gestellt.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz hat der Schulträger über die Errichtung des Bildungsganges zu beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung Münster. Die Genehmigungsunterlagen sind spätestens bis zum 01.12.2003 bei der Bezirksregierung einzureichen. Mit der Bezirksregierung wurde abgestimmt, dass die Mitteilung über den Errichtungsbeschluss des Kreistages nachgereicht werden kann.

 

II.  Lösung

Die Errichtung des Bildungsganges D 3 APO-BK am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg – Schulort Lüdinghausen – wird befürwortet.

Es wird daher vorgeschlagen, den Errichtungsbeschluss zu fassen.

 

Der Bildungsgang wird in Abstimmung mit der Schulleitung bis auf weiteres nur einzügig geführt.

In Abhängigkeit von der Entwicklung der Anmeldezahlen kann die Beschränkung auf die Einzügigkeit ggf. in späteren Jahren entfallen. Für künftige Entscheidungen ist insbesondere auch die weitere Entwicklung der Bildungsgänge Fachschule für Sozialpädagogik und Fachoberschule für Sozial- und Gesundheitswesen von Bedeutung.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die anfallenden Kosten (außer Schülerfahrkosten) sind aus dem der Schule bereitgestellten Budget zu zahlen.

 

Die Schülerfahrkosten sind der Produktgruppe 040.002 (Schülerbezogene Leistungen) des Budgets 02 zugeordnet. Die Höhe der Schülerfahrkosten ist abhängig von den Schülerzahlen und den Wohnorten der Schülerinnen und Schüler.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.