Betreff
Landschaftsplan Baumberge-Süd
Offenlegungsbeschluss gem. § 27 Buchstaben a und c Landschaftsgesetz (LG)
Vorlage
SV-7-0446
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren für den Landschaftsplan Baumberge-Süd gem. § 27a Abs. 1, 2 und § 27c Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW (LG)

hier: Offenlegung

fortzuführen.

Begründung:

 

I. – IV.

Der Kreistag hat am 14.07.2004 beschlossen, den Landschaftsplan Baumberge-Süd mit einer Plangebietsgröße von ca. 7.300 ha gemäß § 27 Abs. 1 LG aufzustellen. Der Geltungsbereich des Planes erstreckt sich gem. § 16 LG auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechtes. Betroffen ist in seinem Zentrum der Landschaftsraum der „Baumberge“ und in dessen Umfeld die Außenbereiche der Gemeinden Havixbeck, Nottuln, Senden und die der Stadt Billerbeck.

Dem Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde letztmalig in seiner Sitzung am 30.01.2006 (Sitzungsvorlage 7-0334) berichtet.

Ausgehend von den Vorgaben der FFH-Richtlinie und entsprechend §§ 32 – 38 Bundesnaturschutzgesetz bzw. §§ 48a – d LG sind die an die EU gemeldeten FFH- Gebiete (u.a. die Baumberge) in nationale Schutzkategorien umzusetzen. Diese erfolgt in der Regel durch die Ausweisung als Naturschutzgebiet im Rahmen der Landschaftsplanung; so auch in dem hier beschriebenen Landschaftsplan Baumberge-Süd.

 

Die EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen (Strategische Umweltprüfung -SUP-) bestimmter Pläne und Programme (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001) gibt ein Mindestverfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen von bestimmten Plänen und Programmen vor und zielt darauf ab, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern sowie ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Diese EU-Richtlinie wurde mit der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen der Bekanntmachung vom 25.06.2005 in deutsches Recht umgesetzt. Gemäß § 14b Abs 1 UVPG mit Verweis auf Anlage 3 Nr. 1 UVPG sind Landschaftspläne bei ihrer Aufstellung oder Änderung obligatorisch einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen.

Die strategische Umweltprüfung wird mit dem sogenannten „Scoping-Termin“ eingeleitet, in dem der Untersuchungsrahmen festgelegt wird.

Gemäß § 14f Abs 4 UVPG ist den zuständigen Fachbehörden Gelegenheit zu einer Besprechung oder einer Stellungnahme zu geben.

Dieser Termin fand auf Einladung der Verwaltung am 06.12.2005 im Gebäude I der Kreisverwaltung statt.

Angesichts der Tatsache, dass der Landschaftsplan mit seinen Darstellungen und Festsetzungen der öffentlichen Maßnahmen und Erfordernisse zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege positive Umweltauswirkungen hat, ist sich die Verwaltung und der Teilnehmerkreis aus dem Scoping-Termin darüber einig, dass es gerechtfertigt ist, das Verfahren auf die wesentlichsten Elemente zu beschränken.

Der Umweltbericht berücksichtigt diese Vorgaben.

 

Im Weiteren wird der derzeitige Verfahrensstand beispielhaft wie folgt wiedergegeben und beinhaltet die als Anlage beigefügten wesentlichsten textlichen und planerischen Aussagen:

 

Der Landschaftsplanentwurf Baumberge-Süd stellt zur Zeit

 

-                      04 Landschaftsschutzgebiete (LSG’e; § 21 LG),

-                      15 Naturschutzgebiete (NSG’e, § 20 LG),

-                      19 Besonders geschützte Landschaftsbestandteile (LB’e; § 23 LG) und

-                      03 Naturdenkmale (ND’e; § 22 LG) dar.

 

Auf Grund des unzureichend in den Meldelisten repräsentierten Lebensraumtyps „Waldmeister-Buchenwald“ in NRW hat auf Anforderung der EU das Land NRW im Januar 2004 den Waldkomplex der „Baumberge“ als Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse (FFH-Gebiet) nachgemeldet.

Der Aufforderung zur Überführung in einen nationalen Schutzstatus erfüllen die Baumberge im Sinne eines Naturschutzgebietes hinreichend und werden im Landschaftsplan entsprechend dargestellt.

Ebenfalls als Naturschutzgebiete vorgeschlagen werden die 1986 als Naturdenkmale ausgewiesenen Quellbereiche in den Gemeinden Havixbeck und Nottuln:

-                      Quelle Arning

-                      Quellgebiet Lasbecker Aa

-                      Lasbecker Aa

-                      Hangsbachquelle Hof Iber

-                      Hangsbachquelle Hof Jeiler

-                      Quelle Masbecker Aa und

-                      Hexenquellen/Tilbecker Bach Quelle

und

-          Bruchwald am Femekreuz                             -           Stever Nord

-          Holler Kley                                                       -           Stever Süd

-          Lossbecke                                                      -           Nonnenbach Nottulner Berg

-          Hexenkuhle                                                     -           Kötterberg

-          Brookbusch                                                     -           Feuchtwiese im Ameshorst

-         Feldgehölz südl. Hof Bolte                              -           Ameshorst

 

Vor allem in den Baumbergen ist durch den erheblichen Nutzungsdruck, insbesondere durch Freizeit- und Erholungsaktivitäten, eine stringentere Wegeführung anzustreben. Drittschützende Wirkungen wie ein Betretungsverbot der Waldflächen sind nur im Wege einer Naturschutzgebietsausweisung zu erreichen.

 

Die geplanten geschützten Landschaftsbestandteile geben im Wesentlichen vorhandene kleinräumige Geländestrukturen bzw. Nutzungsformen wieder, die in den jeweiligen Landschaftsräumen zur Belebung und Gliederung von Bedeutung sind (z. B. Hohlwege, Landwehre, Heckenzüge, Feldgehölze).

 

Kennzeichnend für die Landschaftsschutzgebiete sind räumlich großzügig bestimmte Charaktereigenschaften von reich- und vielfältig gegliederten Landschaftsräumen.

 

Bei den Naturdenkmalen werden drei Bäume (Eichen) vorgeschlagen, die sich durch ihren Standort und ihre Gestalt in den jeweiligen Landschaftsräumen besonders hervorheben.

 

Zur Anreicherung der Landschaft sind weiterhin Maßnahmen nach § 26 LG (z.B. Heckenanpflanzungen, Baumreihen) vorgesehen, die in den beigefügten Karten maßstabsbedingt nicht dargestellt sind. Es ist auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die im Landschaftsplan festgesetzten Pflanzmaßnahmen eine reine Angebotsplanung darstellen. Ihre Umsetzung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis.

 

Die sehr guten Erfahrungen aus den Aufstellungsverfahren vorheriger Landschaftspläne nutzend, hat die Verwaltung in Informationsveranstaltungen die örtlichen Vertreter des Grundbesitzes sowie der Land- und Forstwirtschaft in die planerischen Absichten eingebunden.

Die besondere Charakteristik und als unmittelbare Folge daraus die besondere Bedeutung der Baumberge für die Erholung erfordern nicht nur aus der Sicht des Bodenschutzes (Landwehr) bzw. Natur- und Landschaftsschutzes dringend einer Regelung bzw. Lenkung entsprechender, bestehender Nutzungsansprüche (z. B. Reiten, Rad fahren, Mountain-Biking). Unter Hinzuziehung/Beteiligung von Vertretern dieser Interessengruppen wird zur Zeit ein Detailplan erarbeitet, der als Bestandteil des Landschaftsplanes den Versuch einer Entzerrung und Lenkung des Erholungsverkehrs im Zentrum der Baumberge (Steverberge) vorsieht/anbietet.

 

Auch hier werden die Erfahrungen der in den Arbeitsgruppen abgestimmten „Allgemeinen Ge- und Verbote“ von Schutzgebieten bisheriger Landschaftspläne zu Grunde gelegt.

 

Es ist auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die im Landschaftsplan festgesetzten Pflanzmaßnahmen eine reine Angebotsplanung darstellen. Ihre Umsetzung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis.

 

Seit der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (§ 27b LG), die am 09.03.2006 in Nottuln stattgefunden hat, sind bei den geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb des Landschaftsplangebietes alle wesentlichen Änderungen verboten. Die zu dem Zeitpunkt ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftung ist davon unberührt.

 

Es ist beabsichtigt, die öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes Baumberge-Süd gemäß § 27 Buchstaben a und c LG im Juli/August 2006 durchzuführen.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und das Offenlegungsverfahren sollen somit gemäß § 27a Abs 2 LG parallel erfolgen. Der Entwurf des Landschaftsplanes ist dann für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Es besteht die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken über eine entsprechende Internet-Präsentation schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

Alle Bedenken und Anregungen aus dieser Offenlegung werden für den Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung vorbereitet, um dann nach erfolgter Beratung den Landschaftsplan über den Kreisausschuss dem Kreistag zur Entscheidung/zum Satzungsbeschluss vorzulegen. Dieses ist für die Dezembersitzung 2006 geplant.

Im anschließenden Genehmigungsverfahren prüft die Bezirksregierung Münster den Entwurf.

 

Die Genehmigung wird von der Kreisverwaltung ortsüblich bekannt gemacht, damit der Landschaftsplan Baumberge-Süd Rechtskraft erhält.

 

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung in dieser Angelegenheit ist gem. § 26 Abs 1 der Kreisordnung der Kreistag.