Betreff
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.2002
Vorlage
SV-6-0773
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf  beigefügte “Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen” wird beschlossen.

Die Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.

 

I. -  Problem / II. Lösung -

 

 

Zum 01.01.2004 ergibt sich das Erfordernis, geringfügige Änderungen in der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen vorzunehmen (siehe Anlage 1). Die Änderungen stellen sich wie folgt dar:

 

 

1.         In § 5 Abs. 1 Ziff. 2 der derzeitigen Satzung (siehe Anlage 2) wird die Gebührenposition für  schadstoffbelastetes, nicht verwertbares Altholz, das  gesondert entsorgt werden muss, aus der Satzung herausgenommen. Die Herausnahme der Gebührenposition ist erforderlich, da der Kreis wegen der Schließung des Wertstoffhofes des Kreises an der ehemaligen Deponie diesen Abfallstoff nicht mehr annehmen kann. Die Ensorgung des vorgenannten Stoffes kann jedoch unmittelbar neben dem ehemaligen Deponiegelände auf dem Betriebsgelände der Fa. Rethmann gegen Zahlung eines Entgeltes an die Fa. Rethmann vorgenommen werden. Die Inanspruchnahme dieser Entsorgungsleistung im Rahmen der Gebührensatzung des Kreises ist  in der Vergangenheit so gut wie gar nicht in Anspruch genommen worden.

 

2.         In § 5 Abs 1 Ziff. 6 der derzeitigen Satzung (siehe Anlage 2) wird die Gebührenposition “Verwertung von Altpapier/Pappe” (Gebührensatz 46,40  /to) herausgenommen. Der Wegfall dieser Gebührenposition bei “Altpapier/Pappe” ergibt sich aus der Erlöslage bei der Papierverwertung in 2004 sowie aus dem Wegfall der Entgelte für das Aufbereiten des Altpapiers an den beauftragten Dritten.

 

3.         In § 5 Abs. 1 Ziff. 8 der derzeitigen Satzung (siehe Anlage 2) wird die Gebührenposition “Aufbereitung/Verwertung von Abfällen aus Nachtspeicheröfen” herausgenommen. Aus den gleichen Gründen wie unter Ziffer 1 kann der Kreis diese Abfallstoffe nicht mehr im Bereich der ehemaligen Deponie Höven annehmen. Für die Entsorgung dieser Stoffe wird seitens der Fa. Rethmann eine Annahme an anderer Stelle angestrebt.

 

4.         In § 5 Abs. 3 Ziff. 1 ist derzeit geregelt, dass für Abfälle, die die Gemeinden im Rahmen des § 5 Abs. 6 des Landesabfallgesetzes in Wald und Flur einsammeln, keine besondere Gebühr erhoben wird. Für die bislang gebührenfreien Abfälle, die verbotswidrig in Wald und Flur und auf den Straßengebietsflächen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden abgelagert werden, sollen ab dem 01.01.2004 die kreisangehörigen Gemeinden die Gebühren für die Entsorgung der angefallenen Abfälle übernehmen. Die den Städten und Gemeinden hierfür in Rechnung gestellten Gebühren können diese in die Gebührenkalkulation für die gemeindlichen Müllgebühren einstellen. Derzeit werden die Kosten der Entsorgung für diese illegale Ablagerung von Abfällen in die Gebührenkalkulation des Kreises für die Restmüllgebühren einbezogen und sind somit anteilig in dem Gebührensatz für jede Gewichtstonne Restabfall enthalten. Da diese gebührenfreie Inanspruchnahme der Entsorgung von wilden Abfallablagerungen von den Gemeinden sehr unterschiedlich in Anspruch genommen wird, ist es mehr als gerecht, dass die Gemeinden jeweils nur für die Mengen mit Gebühren belegt werden, die sie aus ihrem Gemeindegebiet der Entsorgung zuführen. 

 

 

 

Die Gebührenbedarfsberechnung für 2004 (siehe Anlage 3) sieht hinsichtlich der Gebührensätze für die verschiedenen Abfallstoffe bis auf das Altpapier insgesamt die gleichen Beträge wie im laufenden Jahr 2003 vor; die Gebührenposition für Altpapier kann, wie schon vorstehend gesagt, unter Berücksichtigung der Erlöslage beim Altpapier aus der Gebührensatzung insgesamt herausgenommen werden. Darüber hinaus können aus dieser Situation heraus sowohl der Gebührensatz für die Verwertung von Bio- und Grünabfälle (94,60  /to) als auch der gewichtsbezogene Gebührensatz für die Restabfallentsorgung (143,00  /to) beibehalten werden. Ohne Einsatz der vorgenannten Erlöse hätten ansonsten die Benutzungsgebühren für die Bio- und Grünabfälle sowie für den Restabfall angehoben werden müssen.

 

 

Bei einem Vergleich der voraussichtlichen Gesamtmengen aller Abfallstoffe im gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang unter Berücksichtigung der jeweiligen Gebührensätze und der aktuellen Einwohnerzahlen dürfte sich voraussichtlich gegenüber der pro-Kopf-Belastung in 2003 eine geringfügig niedrigere Gebührenbelastung in 2004 ergeben.

 

 

III. - Alternativen -

 

Keine

 

 

 

 

IV. -  Kosten - Folgekosten - Finanzierung -

 

Bei der Haushaltsgestaltung in 2004 wird im Gebührenhaushalt (UA 7210) von einer 100 %igen Deckung der veranschlagten Ausgaben durch Benutzungsgebühren und sonstige Einnahmen ausgegangen.

 

 

V. - Zuständigkeiten für die Entscheidung - 

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.