Beschlussvorschlag:
Die
im Entwurf beigefügte “Erste Satzung zur Änderung der
Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
von Abfallentsorgungsanlagen” wird beschlossen.
Die
Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
I.
- Problem / II. Lösung -
Zum
01.01.2004 ergibt sich das Erfordernis, geringfügige Änderungen in der Satzung
des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von
Abfallentsorgungsanlagen vorzunehmen (siehe Anlage 1). Die Änderungen
stellen sich wie folgt dar:
1. In § 5 Abs. 1 Ziff. 2 der derzeitigen
Satzung (siehe Anlage 2) wird die Gebührenposition für schadstoffbelastetes, nicht verwertbares
Altholz, das gesondert entsorgt werden
muss, aus der Satzung herausgenommen. Die Herausnahme der Gebührenposition ist
erforderlich, da der Kreis wegen der Schließung des Wertstoffhofes des Kreises
an der ehemaligen Deponie diesen Abfallstoff nicht mehr annehmen kann. Die
Ensorgung des vorgenannten Stoffes kann jedoch unmittelbar neben dem ehemaligen
Deponiegelände auf dem Betriebsgelände der Fa. Rethmann gegen Zahlung eines
Entgeltes an die Fa. Rethmann vorgenommen werden. Die Inanspruchnahme dieser
Entsorgungsleistung im Rahmen der Gebührensatzung des Kreises ist in der Vergangenheit so gut wie gar nicht in
Anspruch genommen worden.
2. In § 5 Abs 1 Ziff. 6 der derzeitigen
Satzung (siehe Anlage 2) wird die Gebührenposition “Verwertung von
Altpapier/Pappe” (Gebührensatz 46,40
/to) herausgenommen. Der Wegfall dieser Gebührenposition bei
“Altpapier/Pappe” ergibt sich aus der Erlöslage bei der Papierverwertung in
2004 sowie aus dem Wegfall der Entgelte für das Aufbereiten des Altpapiers an
den beauftragten Dritten.
3. In § 5 Abs. 1 Ziff. 8 der derzeitigen
Satzung (siehe Anlage 2) wird die Gebührenposition
“Aufbereitung/Verwertung von Abfällen aus Nachtspeicheröfen” herausgenommen.
Aus den gleichen Gründen wie unter Ziffer 1 kann der Kreis diese Abfallstoffe
nicht mehr im Bereich der ehemaligen Deponie Höven annehmen. Für die Entsorgung
dieser Stoffe wird seitens der Fa. Rethmann eine Annahme an anderer Stelle
angestrebt.
4. In § 5 Abs. 3 Ziff. 1 ist derzeit
geregelt, dass für Abfälle, die die Gemeinden im Rahmen des § 5 Abs. 6 des
Landesabfallgesetzes in Wald und Flur einsammeln, keine besondere Gebühr
erhoben wird. Für die bislang gebührenfreien Abfälle, die verbotswidrig in Wald
und Flur und auf den Straßengebietsflächen im Zuständigkeitsbereich der
Gemeinden abgelagert werden, sollen ab dem 01.01.2004 die kreisangehörigen
Gemeinden die Gebühren für die Entsorgung der angefallenen Abfälle übernehmen.
Die den Städten und Gemeinden hierfür in Rechnung gestellten Gebühren können
diese in die Gebührenkalkulation für die gemeindlichen Müllgebühren einstellen.
Derzeit werden die Kosten der Entsorgung für diese illegale Ablagerung von
Abfällen in die Gebührenkalkulation des Kreises für die Restmüllgebühren
einbezogen und sind somit anteilig in dem Gebührensatz für jede Gewichtstonne
Restabfall enthalten. Da diese gebührenfreie Inanspruchnahme der Entsorgung von
wilden Abfallablagerungen von den Gemeinden sehr unterschiedlich in Anspruch
genommen wird, ist es mehr als gerecht, dass die Gemeinden jeweils nur für die
Mengen mit Gebühren belegt werden, die sie aus ihrem Gemeindegebiet der
Entsorgung zuführen.
Die
Gebührenbedarfsberechnung für 2004 (siehe Anlage 3) sieht hinsichtlich der
Gebührensätze für die verschiedenen Abfallstoffe bis auf das Altpapier insgesamt
die gleichen Beträge wie im laufenden Jahr 2003 vor; die Gebührenposition für
Altpapier kann, wie schon vorstehend gesagt, unter Berücksichtigung der
Erlöslage beim Altpapier aus der Gebührensatzung insgesamt herausgenommen
werden. Darüber hinaus können aus dieser Situation heraus sowohl der
Gebührensatz für die Verwertung von Bio- und Grünabfälle (94,60 /to) als auch der gewichtsbezogene
Gebührensatz für die Restabfallentsorgung (143,00 /to) beibehalten werden. Ohne Einsatz der
vorgenannten Erlöse hätten ansonsten die Benutzungsgebühren für die Bio- und
Grünabfälle sowie für den Restabfall angehoben werden müssen.
Bei
einem Vergleich der voraussichtlichen Gesamtmengen aller Abfallstoffe im
gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang unter Berücksichtigung der
jeweiligen Gebührensätze und der aktuellen Einwohnerzahlen dürfte sich
voraussichtlich gegenüber der pro-Kopf-Belastung in 2003 eine geringfügig
niedrigere Gebührenbelastung in 2004 ergeben.
III.
- Alternativen -
Keine
IV.
- Kosten - Folgekosten - Finanzierung -
Bei
der Haushaltsgestaltung in 2004 wird im Gebührenhaushalt (UA 7210) von
einer 100 %igen Deckung der veranschlagten Ausgaben durch Benutzungsgebühren
und sonstige Einnahmen ausgegangen.
V.
- Zuständigkeiten für die Entscheidung -
Gemäß
§ 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) KrO ist der Kreistag für die Entscheidung
zuständig.