Beschlussvorschlag:
1.
Die RVM wird als
kommunales Unternehmen für zunächst 8 Jahre weiter geführt.
2.
Die RVM wird
beauftragt, die Verträge mit den Kooperationspartnern entsprechend den in der
Anlage genannten Zielsetzungen anzupassen.
3.
Der
Restrukturierungsprozess der RVM wird konsequent fortgeführt.
Begründung:
I.- III.
Die Diskussion zur Restrukturierung der RVM wurde in den letzten Jahren intensiv geführt. Anlass waren Rechtsunsicherheiten, die sich in Vorbereitung auf den Wettbewerb im ÖPNV auf europäischer Ebene ergeben haben sowie die angespannte Situation der kommunalen Haushalte.
Unter
gutachterlicher Begleitung wurde 2004 die Situation der RVM analysiert. Das
Gutachterkonsortium kam zu folgenden Ergebnissen:
- Im Wirtschaftsjahr
2003 erbrachte die RVM bei einem Defizit von 6,5 Mio. Euro ihre ca. 25
Mio. Wagen-km zu Kosten oberhalb des
Marktpreisniveaus.
- Die RVM ist auf die
Marktöffnung und die Teilnahme am Wettbewerb nicht hinreichend
vorbereitet.
- Der private
Mittelstand als Kooperationspartner und Subunternehmen der RVM ist derzeit
ebenfalls nicht auf den Wettbewerb vorbereitet.
- Die pauschale
Deckung von Defiziten im ÖPNV entspricht im Zweifel nicht den rechtlichen
Anforderungen der EU an die Gewährung von Zuschüssen.
Insbesondere
vor dem Hintergrund der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit ist die RVM in einen
Restrukturierungsprozess eingetreten, mit dem vorrangig nachfolgende Ziele
verfolgt werden:
- Rechtlich und
wirtschaftlich dauerhaft tragfähige Struktur für den ÖPNV
- Sicherung der
Unternehmensentwicklung und der Arbeitsplätze der RVM
- Sicherung der
Position der privaten Verkehrsunternehmen (Kooperationspartner und
Subunternehmer)
- Minimierung des
Finanzierungsbedarfs
- Sicherstellung der
Steuerbarkeit durch die Gesellschafter
- Sicherung der
Qualität im ÖPNV
Der aktuelle Sachstand der
Restrukturierung stellt sich wie folgt dar:
Die RNVG hat gemeinsam mit
der RVM und der Kanzlei Barth Baumeister Griem eine Betrauungsvereinbarung
erarbeitet, die die Anforderungen der vier EuGH-Kriterien erfüllt. Der
Abschluss dieser Vereinbarung entspricht den heutigen rechtlichen Anforderungen
der EU an die Gewährung von Zuschüssen im ÖPNV.
In der aktuellen Diskussion
um die Neufassung der EU-Verordnung 1191/69 zeichnet sich ab, dass zukünftig
eine Inhousevergabe an einen sogenannten „internen Betreiber“ möglich sein
wird. Die zu erwartende novellierte EU-Verordnung und die noch abzuschließende
Betrauungsvereinbarung bilden somit die Basis einer rechtskonformen
Beauftragung der RVM durch die Münsterlandkreise.
Der eingeschlagene Weg der Restrukturierung der RVM soll konsequent verfolgt werden. Erste Restrukturierungsmaßnahmen zur Reduzierung des Defizits greifen bereits. So konnte z.B. auch bedingt durch die Einführung des TV-N-Tarifes für die Beschäftigten, den sozialverträglichen Abbau von 10 Vollzeitstellen in der Verwaltung sowie die Straffung und Zentralisierung aller innerbetrieblichen Abläufe das Defizit der RVM seit dem Jahr 2003 von 6,5 Mio. € auf 3,3 Mio. € im Jahr 2005 gesenkt werden.
Voraussetzung für die
weitere Restrukturierung ist, dass die RVM nicht durch die kurz- oder
mittelfristige Ausschreibung von Verkehrsleistungen in ihrer Existenz bedroht
wird. Die Konzessionen der RVM sollen deshalb für die nächsten 8 Jahre
gesichert werden. Die Leistungsbestellung auf Grundlage eines
Linienbündelungskonzepts und einer Wettbewerbstreppe ermöglichen den
Aufgabenträgern einen gesteuerten und für die Unternehmen zeitlich tragbaren
Übergang in den Wettbewerb.
Über die 8-jährige Sicherung der RVM-Konzessionen wird auch dem Mittelstand die Chance geboten, sich langfristig auf einen wettbewerblich gestalteten Markt vorzubereiten. Als Bestandteil des Restrukturierungsprozesses wurden die bisher unbefristeten Kooperationsverträge der RVM-Partner einem Benchmark-Verfahren unterzogen. Den Kooperationsverträgen sollen für die nächsten 8 Jahre die im Benchmark-Verfahren ermittelten Marktpreise zugrunde gelegt werden. Die Kooperationsverträge sollen über Vertragsverhandlungen mit den Kooperationspartnern entsprechend angepasst und bis 2014 fortgeführt werden.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Ziel ist die weitere Senkung der Kosten für den ÖPNV.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§26 Abs. 1 KrO NW).