Betreff
Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld
Vorlage
SV-7-0521
Aktenzeichen
51.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die überarbeiteten „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld“ werden beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Am 01.06.2006 ist die neue Fassung der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege des Kreisjugendamtes Coesfeld in Kraft getreten. Durch die Überarbeitung der Richtlinien wurde den rechtlichen Anforderungen des SGB VIII Rechnung getragen.

 

 

Inzwischen liegen erste Erfahrungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Richtlinien vor.

Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass zur Ermittlung der notwendigen Betreuungszeiten sowie  des von den Antragstellern nach § 90 SGB VIII zu zahlenden Kostenbeitrages ergänzende Regelungen erforderlich sind.

 

In den bisherigen Richtlinien sind bei der Festsetzung der notwendigen Betreuungszeiten keine Regelungen hinsichtlich der Berücksichtigung von sog. Übergabezeiten und Übernachtungszeiten enthalten. Es gab hierzu in der Vergangenheit verschiedene Widerspruchsverfahren.

Aus diesem Grunde sollen hierzu klärende Regelungen getroffen werden.

 

Zudem scheint es erforderlich, unter Punkt X. der Richtlinien die Forderung zur Vorlage von Nachweisen zur Dokumentation der Notwendigkeit der Tagespflege nach Punkt V Ziffer 1 – 3 in die Richtlinien aufzunehmen.

 

Unter Punkt XV. wurde die Erhebung eines Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 90 SGB VIII geregelt.

Um eine mit der Elternbeitragserhebung im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder identische rechtliche Grundlage zu erhalten, ist hier ebenfalls eine ergänzende Regelung erforderlich.

 

 

Da mit der Änderung der Richtlinien zum 01.06.2006 auch für höhere Einkommensgruppen die Möglichkeit einer Förderung der Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege eröffnet wurde, wurden zeitgleich Regelungen zum Kostenbeitrag gemäß § 90 SGB VIII getroffen. Die Kostenbeiträge sind in Anlage 2 zu den Richtlinien dargestellt und orientieren sich an den Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen.

Mit Sitzungsvorlage SV-7-0520 wird eine Erhöhung der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen um 10 % vorgeschlagen. Damit die vom SGB VIII vorgesehene Gleichstellung von Kindertagesbetreuung in Tagespflege und Tageseinrichtungen erhalten bleibt, sind die Kostenbeiträge für die Förderung der Tagespflege im Falle einer Erhöhung der Beiträge für den Besuch von Tageseinrichtungen deren Niveau anzupassen.

II.  Lösung

 

Zum Austausch von für die Betreuungsperson sowie auch für die Kindeseltern wichtigen Details zu individuellen Betreuungsbedürfnissen des Kindes werden unter Punkt XI der Richtlinien Regelungen zur  Berücksichtigung von sog. Übergabezeiten getroffen. Es scheint angemessen, hierfür zusätzlich zur tatsächlichen Betreuungszeit täglich 15 Min., maximal wöchentlich 1 Stunde zu berücksichtigen.

Gleichzeitig werden ebenfalls unter Punkt XI Regelungen zur Berücksichtigung von Übernachtungszeiten eingefügt.

Demnach sollen, sofern das Kind im Rahmen von notwendiger Kindertagespflege bei der Betreuungsperson übernachtet, Betreuungszeiten während der Nacht (zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr) bei der Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit zu 50 % berücksichtigt werden.

 

Zur Ermittlung und Festsetzung des Kostenbeitrages nach § 90 SGB VIII erfolgt unter Punkt XV. der Richtlinien der ergänzende Hinweis auf die analoge Anwendung der Satzung über die Durchführung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 21.06.2006 in der jeweils gültigen Fassung.

 

Eine Ausfertigung der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld ist in der überarbeiteten Fassung als Anlage beigefügt.

 

 

In der beigefügten Anlage 2 der Richtlinien sind die Kostenbeiträge für die Tagespflege ausgehend von einer 10-prozentigen Erhöhung der Elternbeiträge nach GTK enthalten.

 

III. Alternativen

 

Die bisherigen Bestimmungen in den Richtlinien bleiben bestehen. Unklarheiten zur Berücksichtigung von Übergabe- und Übernachtungszeiten können nicht ausgeräumt werden.

 

 

Eine Beibehaltung der Kostenbeiträge auf bisherigem Niveau ist denkbar. Dieses hätte – wenn eine Erhöhung der Elternbeiträge für Tageseinrichtungen um 10 % erfolgt -  allerdings zur Folge, dass die Kostenbeiträge für Tagespflege und Kindertageseinrichtung nicht mehr vergleichbar sind.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die Berücksichtigung von Übergabe- und Übernachtungszeiten führt lediglich zu einer unwesentlichen Steigerung der Ausgaben.

 

 

Kostenbeiträge zur Förderung der Tagespflege werden erst seit 01.06.2006 in dieser Form erhoben. Erfahrungswerte liegen daher bislang nur eingeschränkt vor. Nach derzeitigem Bewilligungsstand (24.10.2006) beträgt die Fördersumme für Tagespflegeverhältnisse 5.338 EUR für den Monat November. Hierzu werden 482 EUR Kostenbeiträge (rd. 9 % der Fördersumme) geltend gemacht. Bei einer vorgesehenen Fördersumme von 130.000 EUR (Haushaltsansatz 2007) und gleichem Anteil an Kostenbeiträgen (9 %, rd. 11.700 EUR) würde eine Anhebung der Kostenbeiträge um 10 % Mehreinnahmen von etwa 1.170 EUR bedeuten.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Änderung von Satzungen oder sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen ist nach § 26 KrO NRW der Kreistag zuständig.

 

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Kreistag gefassten Beschlüsse über Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.