Betreff
Gemeinsamer Förderantrag zur Qualifizierung von Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Familien im Kreis Coesfeld
- des Caritasverbandes für den Kreis Coesfeld e. V., Wiesenstr. 18, 48653 Coesfeld
- der Stiftung Haus Hall, Tungerloh-Capellen 4, 48712 Gescher
- der Kinderheilstätte Nordkirchen, Mauritiusplatz 6, 59394 Nordkirchen
- des Stiftes Tilbeck GmbH, Tilbeck 2, 48329 Havixbeck
vom 20.09.2006
Vorlage
SV-7-0535
Aktenzeichen
50.2.3 50 36 01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

ohne

 

Begründung:

 

I.   Problem

Die Antragsteller unterhalten seit Jahren einen eigenen familienunterstützenden Dienst (FuD Haus Hall, FuD Stift Tilbeck) bzw. einen gemeinsamen Dienst (FuD Direkt der Kinderheilstätte Nordkirchen und des CV für den Kreis Coesfeld), gleichzeitig sind sie Träger von weiteren ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten für Menschen mit Behinderung.

 

Unter der Zielsetzung „ambulant vor stationär“ bemühen sie sich gemeinsam um die Gewinnung, Qualifizierung und Vermittlung von nebenamtlichen Helferinnen und Helfern, die durch einen stundenweisen Einsatz in der Familie mit behinderten Kindern für die dringend notwendige Unterstützung und Entlastung der Familie sorgen.

 

Es wird von steigender Nachfrage und von einer Fluktuation bei den Helfern berichtet, so dass im nächsten Jahr Maßnahmen zur Gewinnung und Qualifizierung von nebenamtlichen Helfern an den Standorten Coesfeld, Lüdinghausen und Havixbeck durchgeführt werden sollen.

 

Der gemeinsame Antrag mit einer ausführlichen Antragsbegründung ist als Anlage 1 beigefügt.

 

 

II.  Lösung

In der Sitzung des Ausschusses am 23.01.2006 und des Kreistages am 15.02.2006 (SV 7-0337) wurde ausführlich über die Förderung von familienunterstützenden Diensten (FuD) beraten.

 

Aufgrund des betroffenen Personenkreises wurde grundsätzlich auch eine Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Münster gesehen, da dieser für die stationäre Hilfe behinderter Menschen unter 65 Jahren zuständig ist.

 

Im Laufe des Jahres haben mehrfach in dieser Angelegenheit Kontakte zum LWL stattgefunden. Mit Schreiben vom 09.10.06 teilte die Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitation beim LWL mit,

 

„vor dem Hintergrund Ihrer und einiger weiterer vergleichbarer Anfragen ist in den Fraktionen der politischen Parteien der Landschaftsversammlung das Bewusstsein für die enge Verbindung der familienunterstützenden Dienste mit den LWL-Steuerungszielen der Kostendämpfung in der Eingliederungshilfe gewachsen. Zweifellos hat die Ausführungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur überörtlichen Zuständigkeitsbündelung aller ambulanten und stationären Eingliederungshilfen zum (möglichst) selbstbestimmten und selbständigen Wohnen eine entscheidende Schnittstelle bis zum Jahre 2010 beseitigt. Unbestritten ist allerdings auch, dass die Qualität der offenen Hilfen in einer Region wesentlich mitbestimmt, wer wann Eingliederungshilfen zur Förderung  oder Sicherung des selbständigen Wohnens in Trägerschaft des überörtlichen Sozialhilfeträgers benötigt.

 

In diesem Zusammenhang wurde die Verwaltung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe von dessen Sozialausschuss nun beauftragt, für die nächste Sitzung am 11.12.2006 eine Vorlage zu den Inhalten und versorgungsstrukturellen Wirkungen familienunterstützender Dienste zu erarbeiten. Auf dieser Grundlage soll dann die politische Diskussion weitergeführt werden“.

 

Es wird weiter seitens des LWL darauf hingewiesen, dass die angemessene Finanzierung familienunterstützender Dienste keine spezifische Problematik des Kreises Coesfeld darstellt.

 

Das in dem Antrag zum Ausdruck kommende Anliegen wird seitens der Verwaltung bestätigt. Im Haushaltsentwurf 2007 sind bisher Mittel für den genannten Zweck nicht enthalten. Über die weitere Behandlung des Antrages sollte in der Sitzung des Ausschusses beraten werden.

 

 

III. Alternativen

 

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Zur Förderung des FuD Direkt in Lüdinghausen wurde für das Haushaltsjahr 2006 ein einmaliger Ansatz in Höhe von 20.000 Euro in den Haushalt eingestellt. Für 2007 wurde bei dieser Haushaltsstelle kein weiterer Ansatz veranschlagt.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW)