Betreff
Förderung der Sucht- und Drogenberatungsstellen, der Fachstelle für Suchtvorbeugung und der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-7-0540
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zur Weiterführung der Wahrnehmung von Aufgaben der Suchtberatung, Suchtprävention und psychosozialen Betreuung von substituierten Drogenabhängigen im Kreis Coesfeld wird die Verwaltung beauftragt, mit der AWO Unterbezirk West-Münsterland und mit dem Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. bis zum 31.12.2007 befristete Zuwendungsverträge abzuschließen, die Neuregelungen der Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen entsprechend der in der Vorlage dargestellten Eckpunkte enthalten.

 

Für die Wahrnehmung der Aufgaben mit dem bisherigen Stellenumfang werden im Jahre 2007 für die AWO eine Zuwendung von 165.400 € und für den Caritasverband eine Zuwendung von 380.200 € als Zuschüsse zu den anerkennungsfähigen Kosten bereit gestellt.

 

Die Veränderungen der Landesförderung und die Entwicklungen der Suchtberatung und psychosozialen Betreuung im Rahmen des SGB II sind mit ihren Erfordernissen bei der Fortsetzung der Verhandlungen über vertragliche Neuregelungen zu berücksichtigen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Die Verträge zur Wahrnehmung von Aufgaben der Suchtberatung und Suchtvorbeugung mit der AWO West-Münsterland und mit dem Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. sind nach Zustimmung des Kreistages vom 15.02.2006 bis zum 31.12.2006 weitergeführt worden.

Zudem sollten gemäß Beschluss die Verhandlungen über vertragliche Neuregelungen mit Berücksichtigung der Erfordernisse der Suchtberatung im Rahmen des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende) und veränderter Landesrichtlinien fortgesetzt werden.

 

Weitere Eckpunkte für angestrebte vertragliche Neuregelungen waren in der Vorlage (SV-7-0344) mit Hinweis auf Inhalte vorheriger Beschlüsse (s. SV-6-0910, SV-6-629 und 6-629/1) aufgeführt. Dazu gehörten u.a.

-    den Kreiszuschuss durch feste, prospektiv vereinbarte Beträge auf einem gleichbleibenden und stärker an den kommunalen Personalausgaben gekoppelten Niveau zu halten,

-    als Grundlage der Finanzierung ein nachvollziehbares Verfahren der Kostenermittlung mit anerkannten Faktoren und Richtwerten zu den kommunalen "Kosten eines Arbeitsplatzes" nach KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung/ Verwaltungsmanagement) heranzuziehen,

-    die Regelung zur kreisseitigen Übernahme bzw. Ersatzfinanzierung ausfallender Landesmittel zu streichen,

-    die Förderung der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen der AWO in die vertraglichen Vereinbarungen einzubeziehen.

 

Veränderungen und Neustrukturierung der Landesförderung

 

Die Landesregierung beabsichtigt eine grundlegende Neustrukturierung der Landesförderung durchzuführen, die mit den Stichworten "Kommunalisierung" und "fachbezogene Pauschalisierung" gekennzeichnet wird. Wesentlicher Kern des Vorhabens ist es, die Vergabe von Landesmitteln zur Hilfe und Prävention in den Bereichen Sucht und AIDS ab dem 01.01.2007 unter bestimmten Auflagen im Rahmen einer Pauschalförderung in die Hände der Kreise und kreisfreien Städte zu legen.

 

Bereits jeweils zum 01.04.2006 sind daneben von Seiten des Landes eine Mittelkürzung (Streichung der Landesförderung einer Stelle für frauenspezifische Angebote der Suchtberatung Dülmen des Caritasverbandes in Höhe von 10.200 € pro Jahr) sowie eine Flexibilisierung der Voraussetzungen für eine Grundförderung anerkannter Sucht- und Drogenberatungsstellen wirksam geworden. Über die geplante Mittelkürzung wurde im Fach- und im Kreisausschuss zuvor berichtet.

 

Der zuständige Landesminister hatte u.a. im März im Ausschuss des Landtages angekündigt, die Landesförderung zukünftig als Pauschale den Kommunen unter Festlegung von Förderzielen und Leistungsbeschreibungen zum sachgerechten Mitteleinsatz zur Verfügung zu stellen. Gegenüber den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege wurde vom Ministerium im Juni die Absicht konkretisiert und bestätigt, die Neustrukturierung und Kommunalisierung der Landesförderung bereits zum 01.01.2007 umsetzen und dazu eine Rahmenvereinbarung abschließen zu wollen, aber den Haushaltsansatz für 2007 noch einmal prozentual kürzen zu müssen.

 

Um Risiken einer möglichen Übernahme ausfallender Landesmittel zu vermeiden und die Option für notwendige vertragliche Neuregelungen zu wahren, sind aufgrund der beabsichtigen Veränderungen der Landesförderung ab dem 01.01.2007 die Verträge mit der AWO und dem Caritasverband vorsorglich und fristgerecht zum Ende der vereinbarten Laufzeit mit dem ausdrücklichen Hinweis gekündigt worden, die Verhandlungen über vertragliche Neuregelungen mit den beiden Verbänden gemäß Kreistagsbeschluss und mit Kenntnis der neuen Landesförderung fortsetzen zu wollen.

 

Entgegen den vorherigen Zusagen ist von Seiten des Landes erst am 18.09. ein erster Entwurf für eine gemeinsame Rahmenerklärung zwischen dem Land, den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege zur "Neustrukturierung der Landesförderung für Präventions- und Hilfemaßnahmen im Sucht- und AIDS-Bereich" vorgelegt worden.

Danach soll unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtags den Kreisen und kreisfreien Städten erstmals für diesen Aufgabenbereich jeweils eine fachbezogene Pauschale nach § 29 Haushaltsgesetz zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der gemeinsamen Rahmenerklärung zur Verfügung gestellt werden. Davon betroffen im Bereich Sucht wären die bisherigen Landesförderungen von Sucht- und Drogenberatungsstellen, Fachstellen für Suchtprophylaxe, Fachstellen für psychosoziale Betreuung substituierter Drogenabhängiger, Drogentherapeutischen Ambulanzen, Niedrigschwelligkeitszentren und Kontaktläden. Der Rahmenentwurf enthält zudem Regelungen über Ziele, Aufgaben, Leistungsstandards, Berichterstattung, Steuerung und Koordination beim Einsatz der Landesmittel sowie Bestimmungen zur Aufteilung der Förderpauschalen nach objektivierbaren Kriterien an die Kreise und kreisfreien Städte.

 

Die vorgeschlagenen Regelungen würden Modifikationen der bisherigen Verträge erforderlich machen und die bestehenden Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen im gleichen Maße betreffen. Auch die Steuerungs- und Planungsverantwortung des Kreises würden zunehmen.

 

Von besonderer Bedeutung ist, dass dem Rahmenentwurf nach die Landesförderung im Bereich Sucht im Kreis Coesfeld im Jahre 2007 nicht weiter gekürzt, aber die Streichung des o.a. Landeszuschusses für frauenspezifische Angebote fortgeschrieben werden soll. Zur sozialverträglichen Umstellung des Verfahrens sollen zudem die bisherigen Einrichtungen im Übergangsjahr 2007 im gleichbleibenden Umfang weitergefördert werden.

Als folgenschwer könnte sich auch die vorgesehene Verfahrensregelung erweisen, wonach ab dem Jahr 2008 die fachbezogenen Pauschalen zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten anhand einheitlicher und steuerungsrelevanter Kennziffern in ihrer Höhe neu aufgeteilt werden könnten.

 

Die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege haben in einer gemeinsamen Stellungnahme zum 20.10.2006 gegenüber dem zuständigen Landesministerium

-    die angestrebte Neustrukturierung der Landesförderung im Rahmen der Kommunalisierung grundsätzlich begrüßt,

-    einen erheblichen Konkretisierungs-, Klärungs- und Abstimmungsbedarf zum vorgelegten Entwurf einer gemeinsamen Rahmenerklärung konstatiert,

-    gefordert, den Entwurf mit weniger Zeitdruck bis Mitte 2007 gemeinsam zu einer verbindlichen Rahmenvereinbarung weiterzuentwickeln,

-    als sinnvoll betont, das kommunalisierte Verfahren dazu zu verschieben und erst ab dem 01.01.2008 anzuwenden,

-    vorgeschlagen, die Verteilung der Landesmittel im Jahr 2007 aus diesem Grunde wie bisher über die Bezirksregierungen abzuwickeln.

 

Nach letztem Stand ist es laut Einschätzung des Landkreistages fraglich, ob noch bis Ende 2006 eine veränderte Vereinbarung für eine kurzfristige Umsetzung der Neustrukturierung getroffen werden kann, aber andererseits auch unklar, ob der stattdessen vorgeschlagene Aufschub bis zum 01.01.2008 landesseitig möglich ist.

 

Suchtberatung und psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen im Rahmen des SGB II

 

Seit dem 01.01.2005 übernehmen die Suchtberatungsstellen von AWO und Caritasverband sowie die Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen der AWO auch Leistungen der Suchtberatung bzw. psychosozialen Betreuung Substituierter nach SGB II. Vorsorglich wurden dazu die Vertragsvereinbarungen bzw. die Zuwendungsbescheide zur Fachstelle mit der Maßgabe verbunden, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Suchtberatung bzw. der psychosozialen Betreuung substituierter Drogenabhängiger der entsprechenden Leistungserbringung im Rahmen des SGB II Vorrang einzuräumen.

 

Über die vorläufigen Hochrechnungen und ersten Entwicklungen zum Ausmaß der erforderlichen Beratungskapazitäten in diesem Rahmen ist bereits berichtet worden (s. SV-7-0344, MV vom 06.06.2005). Nun liegen Angaben der Beratungsstellen für das gesamte Jahr 2005 und das 1. Halbjahr 2006 vor (s. Anlage 1):

 

Im Jahr 2005 war demnach bei insgesamt 192 (28 %) von zusammen 679 Beratungsklienten bekannt, dass sie in diesem Zeitraum Empfänger von SGB II – Leistungen waren. Von diesen suchten fast alle ohne Vermittlung oder Verpflichtung durch das Zentrum für Arbeit die Hilfe bei den örtlichen Suchtberatungsstellen. Sie gelangten in der Regel freiwillig und auf anderen Zugangswegen zu den Beratungskräften.

 

Für das 1. Halbjahr 2006 ist ein leichter Anstieg an Hilfesuchenden aus dem Personenkreis von SGB II - Leistungsbeziehern sowie eine Zunahme an Fallkontakten zwischen den Suchtberatern und den Mitarbeitern der Zentren für Arbeit zu verzeichnen. Der Anteil davon betroffener Fälle an der Gesamtzahl der Klienten hat sich gegenüber dem Vorjahr jeweils um rund 4 % erhöht (rund 28 % vs. 32 % und 3 % vs. 7 %).

 

Im Ergebnis liegen derzeit auch nach weitergehenden Angaben der Fachstellen und Träger keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Inanspruchnahme der Suchtberatungsstellen und der Fachstelle für substituierte Drogenabhängige durch Empfänger von SGB II – Leistungen mit den vorhandenen Beratungskapazitäten nicht bewältigt werden kann oder zu Einschränkungen der entsprechenden Angebote und Leistungen zu Lasten anderer dort hilfesuchender Personenkreise geführt hat.

 

Dennoch sind im Hinblick auf die frühere Hochrechnung und die leichte Zunahme im ersten Halbjahr 2006 die bisherigen Entwicklungen und Schlussfolgerungen zur Suchtberatung im Rahmen des SGB II als vorläufig zu bewerten. Sie sollten in ihrem Fortgang aufgrund der besonderen Bedeutung der Angebote und Leistungen weiter beobachtet und bei einer Weiterentwicklung der Hilfen berücksichtigt werden.

 


II.  Lösung

Es wird vorgeschlagen, entsprechend der u.a. Eckpunkte vertragliche Neuregelungen zur Weiterführung der Wahrnehmung von Aufgaben der Suchtberatung, der Suchtprävention und der psychosozialen Betreuung von substituierten Drogenabhängigen im Kreis Coesfeld mit der AWO Unterbezirk West-Münsterland und mit dem Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. abzuschließen.

 

Beide Verbände haben Ende Oktober bereits zu wesentlichen Eckpunkten für eine Neuregelung und insbesondere zum jeweils vorgeschlagenen Förderbetrag ihre Zustimmung erklärt. Zuvor waren im September nach Bekanntgabe des o.a. Rahmenentwurfs zur neuen Landesförderung der Entwurf und die Eckpunkte jeweils mit Vertretern der AWO und des Caritasverbandes erörtert worden.

 

Nach letztem Stand scheint ein Inkrafttreten der Regelungen zur Kommunalisierung der Landesförderung gemäß dem o.a. Rahmenentwurf bereits zum 01.01.2007 fraglich und wenig wahrscheinlich. Deshalb bietet sich ein pragmatisches Vorgehen als zweckmäßig an,

-    im Sinne einer vertraglichen Übergangslösung die Neuregelungen auf die Eckpunkte zu beschränken,

-    die nicht von einer Änderung betroffenen Vereinbarungen in den bisherigen Verträgen zunächst beizubehalten und

-    nach Feststehen der Regelungen zur neuen Landesförderung die Vertragsverhandlungen unter Einbeziehung der weiteren Entwicklungen im Rahmen des SGB II fortzusetzen.

 

Die vorgeschlagene Weiterführung umfasst die Weiterförderung der Angebote und Leistungen der folgenden Stellen im Kreisgebiet:

-  in Trägerschaft der AWO Unterbezirk West-Münsterland:

        Sucht- und Drogenberatungsstelle

(2,0 Fachstellen (Sozialarbeit) & 0,5 Stelle Verwaltungskraft),

        Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen /Fachberatung Substitution

(1,0 Fachstelle (Sozialarbeit));

-  in Trägerschaft des Caritasverbandes für den Kreis Coesfeld e.V.:

        Suchtberatungsstellen Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen

(5,0 Fachstellen (Sozialarbeit) & 1,5 Stellen Verwaltungskräfte),

        Fachstelle für Suchtvorbeugung

(2,0 Fachstellen (Sozialarbeit)).

Der Umfang der bisherigen Stellen bleibt dabei beibehalten.

 

Vertragliche Neuregelungen ab dem 01.01.2007 sollen die folgenden Eckpunkte betreffen:

 

    Beschränkung der Laufzeit bis zum 31.12.2007:

Um notwendige Veränderungen und Entwicklungen wie angesprochen kurzfristig aufgreifen zu können, soll die Laufzeit der vertraglichen Vereinbarungen zunächst bis zum 31.12.2007 befristet sein. Eine stillschweigende oder automatische Verlängerung wird dabei ebenso wie die Notwendigkeit einer regulären Kündigung ausgeschlossen.

 

    Einbeziehung der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen der AWO in vertragliche Vereinbarungen:

Die bisher nur in Form eines Zuwendungsbescheids geregelte Förderung der Fachstelle soll im Rahmen eines umfassenden Vertrags zusammen mit der Sucht- und Drogenberatungsstelle der AWO vereinbart werden.

 

    Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten eines Arbeitsplatzes mit vereinbarten Richtwerten nach dem Verfahren der KGSt als Grundlage der Vergütungsvereinbarung:

Im Sinne der landesseitig intendierten Kommunalisierung und Pauschalisierung der Förderung von Hilfen und Prävention im Bereich Sucht kann das Verfahren der Kostenermittlung dadurch vereinfacht und auch prospektiv transparenter und objektiver gestaltet werden. Die kommunalen Personalausgaben für Dienstleistungen können auf diesem Weg stärker als Standard im Vergleich mit den jeweiligen Aufwendungen der freien Träger herangezogen werden. Dies schließt die Berücksichtigung des im Haushaltsrecht verankerten Besserstellungsverbots der Beschäftigten der Zuwendungsempfänger gegenüber vergleichbaren Kommunalbediensteten ein.

 

    Bezuschussung durch feste, prospektiv ermittelte und vereinbarte Förderbeträge:

Eine jährliche pauschale Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage der Kostenermittlung nach KGSt und der als anerkennungsfähig vereinbarten Kostenbestandteile soll langfristiger der Planungssicherheit dienen.

 

    Aufhebung des Widerrufsvorbehalts zum Kreiszuschuss bei nachträglichem Entfallen der Landesförderung und Aufhebung der kreisseitigen Ausfallbürgschaft bei Kürzung der Landesförderung:

Die Auflage für die Förderung der Fachstelle für psychosoziale Betreuung Substituierter, dass eine kreisseitige Förderung für den Fall in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt entfällt, in dem das Land NRW seinerseits eine Förderung ganz oder teilweise einstellt (Kreistagsbeschluss vom 09.04.2003), soll ebenso aufgehoben werden wie die bisherige vertragliche Garantie für beide freie Träger, dass unter bestimmten Bedingungen ausfallende Landesmittel durch Kreismittel ersetzt werden.

 

    Entwicklung von steuerungsrelevanten Kennziffern und Abschluss von Zielvereinbarungen nach jährlicher Auswertung der Ergebnisse und Dokumentationen:

Zur Anpassung der Steuerungsmöglichkeiten an die Regelungen, die auf Landesebene vorgeschlagen werden, sollen steuerungsrelevante Kennziffern mit den Trägern entwickelt und das Instrument der jährlichen Zielvereinbarung eingeführt werden.

 

    Nachweispflicht der Mittelverwendung (Stellenbesetzung, Leistungen) bis zum 15.03. des Folgejahres und Möglichkeit der Rückforderung von Fördermitteln bei Nichtbesetzung o.ä.:

     Auf den Nachweis der tatsächlichen Sach- und Verwaltungsgemeinkosten soll verzichtet werden, wenn landesseitig keine andere Regelung notwendig wird. Die ansonsten zu verändernden Nachweiserfordernisse sind bereits im Einklang mit Vorschriften zur fachbezogenen Pauschale nach dem Haushaltsgesetz.

 

    Aufnahme der gemeinsam entwickelten "Standards zur psychosozialen Betreuung von substituierten Drogenabhängigen im Kreis Coesfeld (Stand: 17.03.2004)" in die vertraglichen Leistungsvereinbarungen:

     Die bisher geltenden anderen Leistungsbeschreibungen zu den Beratungs- und Fachstellen sollen bis zur Klärung der Landesregelungen zunächst weitergeführt werden. Dies gilt auch für die o.a. Vereinbarungen zur Suchtberatung und psychosozialen Betreuung im Rahmen des SGB II. Alle bezuschussten Angebote und Leistungen sind von den Trägern und Fachstellen weiterhin für die Leistungsempfänger und Zielgruppen kostenfrei zu erbringen.

 

III. Alternativen

Es werden keine Alternativen vorgeschlagen.

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Alte Finanzierungsregelung

 

Zahlen zur Entwicklung der Kosten und Finanzierung der Beratungs- und Fachstellen von AWO und Caritasverband seit 1993 sind in den Übersichten in der Anlage dargestellt (s. Anlagen 2a und 2b).

 

Die alte Formel nach den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen zur Berechnung der jährlichen Förderbeträge für die Sucht- und Drogenberatungsstelle der AWO sowie die Suchtberatungsstellen und die Fachstelle für Suchtvorbeugung des Caritasverbandes ist im Detail in der Vorlage zum o.a. Beschluss des Kreistages vom 15.02.2006 enthalten (SV-7-0344). Diese Förderformel ist im Wesentlichen durch die Möglichkeit einer dynamischen Entwicklung und jährlichen Anpassung der Fördersummen des Kreises an die Personalkosten der freien Wohlfahrtsverbände unter Berücksichtigung konstanter Landeszuschüsse charakterisiert. Zudem garantiert sie unter bestimmten Bedingungen eine Übernahme ausfallender Landesmittel. Die Eigenbeiträge der Träger konzentrieren sich dabei auf die Restfinanzierung der Sach- und Verwaltungsgemeinkosten, deren Höhe in der Berechnung aber nicht explizit veranschlagt wird.

 

Hinzu kommt auf Seiten der AWO die Förderung der Fachstelle für psychosoziale Betreuung substituierter Drogenabhängiger durch einen Festbetrag in Höhe von 31.758,59 €, der durch Kreistagsbeschluss festgelegt und nicht automatisch jährlich angepasst wurde.

 

Neue Finanzierungsregelung

 

Gemäß Beschlussvorschlag sollen als Grundlage der Finanzierung die berücksichtigungsfähigen pauschalen und kommunalen Kosten nach Werten und Verfahren der KGSt ermittelt werden. Das Ergebnis dazu ist in der Anlage im Vergleich zu den Ist-Kosten nach Angaben der Träger dargestellt (s. Anlagen 3a und 4a).

 

Die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten gliedern sich danach in die Bestandteile Personal-, Sach- und Verwaltungsgemeinkosten:

-    Für die Personalkosten der Sozialarbeit wird der Mittelwert der aktuellen KGSt-Ansätze zu den Vergütungsgruppen IVb und IVa mit Bezug auf das o.a. Besserstellungsverbot berücksichtigt. Bei der alten Finanzierungsregelung konnten demgegenüber alle Stellen bis zur höheren Vergütungsgruppe IVa in Rechnung gestellt werden.

-    Bei den Verwaltungsgemeinkosten sind nach den unterschiedlichen Möglichkeiten der beiden Träger und in Relation zu den tatsächlichen Kosten die KGSt-Werte modifiziert worden. Für die AWO wird ein Prozentwert von 9 % und für den Caritasverband ein Prozentwert von 6,5 % pauschal anerkannt.

-    Bei den Kosten für informationstechnische Unterstützung wird pro Stelle ein Viertel der entsprechenden Kosten (2.550 €) eines reinen Büroarbeitsplatzes nach KGSt als angemessen berücksichtigt.

-    Die veranschlagten übrigen Sachkosten pro Stelle sind von der KGSt übernommen worden.

Im Vergleich der Pauschalwerte nach KGSt und der Ist-Kosten nach Angaben der Träger fällt auf, dass die Ist-Kosten des Personals höher als die kommunalen Pauschalen liegen, während die Träger geringere Ausgaben bei den Sach- und Verwaltungsgemeinkosten veranschlagen.

 


Gemäß Beschlussvorschlag soll den Trägern jeweils ein Festbetrag als Zuschuss gewährt werden. Als Grundlage zur Bemessung des Betrages sollen die berücksichtigungsfähigen Kosten nach KGSt sowie die zu veranschlagenden Anteile der übrigen möglichen Finanzierungsquellen dienen. Sie gliedern sich in Fördermittel des Landes, Fördermittel des Kreises, sonstige Drittmittel /Einnahmen und Eigenmittel der Träger. Ihre jeweiligen absoluten und prozentualen Anteile an der Deckung der berücksichtigungsfähigen Kosten nach KGSt bilden die Bezugsgröße.

 

Die veranschlagten Mittel zur Finanzierung der berücksichtigungsfähigen Kosten nach KGSt sind in der Anlage im Vergleich zu den Ist-Kosten und bei Anwendung der alten Finanzierungsregelung jeweils für die AWO und den Caritasverband angeführt (s. Anlage 3b und 4b).

 

Mit bereits erfolgter Zustimmung der jeweiligen Träger werden folgende Festbeträge im Jahre 2007 als Zuschüsse und prozentuale Anteile an der Finanzierung der berücksichtigungsfähigen Kosten vorgeschlagen:

-    Der AWO soll im Jahre 2007 ein Kreiszuschuss für die anerkennungsfähigen Kosten in Höhe von insgesamt 165.400 € als pauschaler Festbetrag bereit gestellt werden. Dadurch können 73,67 % der berücksichtigungsfähigen Kosten nach KGSt gedeckt werden.

-    Dem Caritasverband soll im Jahre 2007 ein Kreiszuschuss für die anerkennungsfähigen Kosten in Höhe von insgesamt 380.200 € als pauschaler Festbetrag zur Verfügung gestellt werden. Dadurch ließen sich 71,95 % der berücksichtigungsfähigen Kosten nach KGSt finanzieren.

Die Beträge sind jeweils niedriger vereinbart worden als es bei Fortsetzung der alten Finanzierungsregelung das voraussichtliche Ergebnis gewesen wäre.

 

Die Kreiszuschüsse reichen jeweils aus, zumindest die berücksichtigungsfähigen Personalkosten der Fachstellen (Sozialarbeiter) auf Seiten der AWO (162.900 €) sowie auf Seiten des Caritasverbandes (380.100 €) alleine aus Fördermitteln des Kreises zu finanzieren.

 

Der AWO wird aufgrund der geringeren Eigenmittelmöglichkeiten ein prozentual höherer Anteil und damit ein relativ höherer Festbetrag zugestanden.

 

Die veranschlagten Fördermittel des Landes entsprechen den vorgesehenen Ansätzen nach dem o.a. Landesrahmenentwurf. Bei einer Kommunalisierung ab dem 01.01.2007 würden diese Beträge unter dem Vorbehalt der Bereitstellung durch Entscheidung des Landtages den Trägern im Jahre 2007 zur Verfügung gestellt.

 

Nach Angaben der Träger fällt deren notwendiger Eigenmitteleinsatz bei der Finanzierung absolut und prozentual voraussichtlich höher aus als er nach KGSt berücksichtigt wird. Grund ist jeweils die höher veranschlagte Gesamtsumme der Ist-Kosten gegenüber der Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Kosten nach KGSt.

 

Die Gesamtsumme der hier zum Beschluss vorgeschlagenen Kreiszuschüsse im Jahre 2007 ergibt demnach 545.600 €. Im Jahr 2006 liegt der Betrag für den gleichen Zweck bei insgesamt 548.454.98 €.

 

Hinzu kommen die seit 1983 jährlich in gleicher Höhe bereitgestellten Mittel zur Förderung der Selbsthilfegruppen von Kreuzbund e.V. und Freundeskreis Dülmen e.V. im Kreis Coesfeld in Höhe von insgesamt 3.579,04 €.

 

Im Haushaltsentwurf 2007 sind dazu unter den Haushaltsstellen 4700.718600 "KRZ Suchtkrankenhilfe", 4700.718002 "KRZ AWO Methadon" und 4820.718600 "Suchtberatung & psychosoziale Betreuung von Drogenabhängigen /Substituierten nach § 16 Abs. 2 SGB II" Ansätze in Höhe von zusammen 560.217 € vorgesehen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung über die Gewährung von Kreiszuschüssen ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).

 

Anlagen:

  1. Tabelle: Suchtberatung im Rahmen des SGB II

2a. Tabelle: AWO: Kreiszuschuss - Landeszuschuss – Personalkosten seit 1993

2b. Tabelle: CV: Kreiszuschuss - Landeszuschuss – Personalkosten seit 1993

3a. Tabelle: AWO: Kostenermittlung nach KGSt

3b: Tabelle: AWO: Finanzierung neu

4a. Tabelle: CV: Kostenermittlung nach KGSt

4b. Tabelle: CV: Finanzierung neu