Beschlussvorschlag:
1. Der Jugendhilfeausschuss
beschließt die Novellierung der Richtlinien zur Förderung der Kinder- Jugend-
und Familienarbeit im Zuständigkeitsbereich der Kreises Coesfeld – Jugendamt -
entsprechend dem beiliegendem Entwurf.
2. Zur Deckung des
förderfähigen Bedarfs wird im Verwaltungshaushalt ein Budget in Höhe von
mindestens jeweils 586.398,00 € (Zuschussbedarf excl. Personal- und Sachkosten)
für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 zur Verfügung gestellt werden. Die
Verwaltung hat sicher zu stellen, dass die Verwendung der Budgetmittel nicht
zum Ausgleich reduzierter Landesmittel erfolgt.
Begründung:
I. Problem
Das Land
Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2004 ein Kinder- und Jugendfördergesetz beraten
und verabschiedet. Mit Wirkung zum 01. Jan. 2005 ist dieses dritte
Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (3.AG-KJHG – KJFöG) -
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des
erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - bis auf einige Ausnahmen in Kraft
getreten. (Die §§ 15, 16 und 17 des KJFöG haben erst zum 01. Jan. 2006 die
Rechtskraft erlangt.)
Mit diesem
Ausführungsgesetz hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber bestimmt, dass die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der kommunalen
Jugendhilfeplanung einen Förderplan erstellen, der für jeweils eine Wahlperiode
der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird (vgl. § 15 KJFöG).
Weitere wesentliche
gesetzliche Vorgaben für die Ausgestaltung eines kommunalen Förderplans
bestehen nicht. Lediglich die Akzente in den §§ 3 bis 7 (Zielgruppen und Gender
Mainstreaming) und im § 18 (Förderung des Ehrenamtes) sind zu berücksichtigen.
Zur Zeit erfolgt die
Förderung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder-
und Jugendschutzes im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld – Jugendamt
auf der Grundlage der Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und
Familienarbeit, aufgrund verschiedener individueller Vereinbarung mit Trägern
der freien Jugendhilfe sowie entsprechender Anregungen der Städte und
Gemeinden.
Jährlich werden zur
Erfüllung dieser Aufgaben entsprechende Haushaltmittel im Verwaltungs- und
Vermögenshaushalt des Kreises Coesfeld zur Verfügung gestellt.
Ein
wesentliches Ziel der durch das KJFöG eingeführten landesrechtlichen Vorgaben
ist es, für die Träger bestehender Angebote eine längerfristige finanzielle
Planungssicherheit zu schaffen.
Der Jugendhilfeausschuss ist in der Sitzung am 19. Oktober 2006 über den derzeitigen Planungsstand informiert worden (vgl. SV-7-0484 der JHA-Sitzung am 19.10.2006).
Die Verwaltung hat darüber hinaus mitgeteilt, dass die bisher gewonnenen Erkenntnisse aus der Datenerhebung in den Modellkommunen Nottuln und Nordkirchen die bestehenden Richtlinien zur Förderung der Kinder- Jugend- und Familienarbeit nicht in Frage stellen, sondern dass sie nach wie vor wesentliche Aufgabenbereiche im Rahmen der Förderung von Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigen.
II. Lösung
Um den freien Trägern der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld – Jugendamt eine finanzielle Planungssicherheit für die Organisation und Durchführung ihrer Angebote, Dienste und Einrichtungen zu geben, soll die Budgetplanung und Bereitstellung auf zwei Haushaltsjahre ausgedehnt werden. Das für 2007 zu beschließende Budget soll mindestens in dieser Höhe auch für das Haushaltsjahr 2008 zur Verfügung gestellt werden.
Die Verwendung des Budgets ist zweckbestimmt für die Förderpositionen lt. den maßgeblichen Richtlinien. Dies sind im Einzelnen:
- Kinder- und Jugendfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienspiele
- Schulung von Gruppenleitungen, Helferinnen und Helfern sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- Anschaffung von Jugendpflegematerialien
- Richtungsweisende Modelle und Projekte
- Familienerholungsmaßnahmen
- Betriebskosten von Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
- Investitionskosten von Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit
- Ausstellung der Jugendleiterin-Card bzw. Jugendleiter-Card (JULEICA)
Der im Haushaltsplanentwurf 2007 eingeplante Zuschussbedarf beläuft sich im Bereich des Verwaltungshaushaltes auf eine Gesamtsumme in Höhe von 586.398.- € (s. differenzierte Darstellung in Anlage 1 zur SV).
Im Bereich des Vermögenshaushaltes (investiver Förderbereich, s. o. Nr. 7) wird in Hinblick darauf, dass es sich um jeweils intensiv zu prüfende Einzelmaßnahmen handelt, die in der Höhe erheblich variieren können, auf die Festschreibung eines Budgets verzichtet. Diese Maßnahmen obliegen weiterhin der Einzelfallentscheidung durch den Jungendhilfeausschuss und sind jeweils in die aktuelle Haushaltsplanung einzubeziehen.
Darüber hinaus ist als Folge der Änderung der
Aufbauorganisation (Zusammenfassung der Abteilungen 251. 1 und 251.2 zu neu 51
– Jugendamt) sowie geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen (Einführung der
Sozialgesetzbücher II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – und SGB XII –
Sozialhilfe) eine redaktionelle Änderung der bisherigen Förderrichtlinien
erforderlich. Da eine Veränderungen in den materiellen Inhalten nicht erfolgte,
wurde auf eine synoptische Darstellung verzichtet. Die geänderten Richtlinien
sollen in dieser Fassung (siehe Anlage 2 der SV) ab dem 01.01.2007 in Kraft
treten.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 71 SGB VIII i.V.m. § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.
Wegen der Bereitstellung der Mittel ist eine Entscheidung des Kreistages erforderlich.