Beschlussvorschlag:

 

1.)    Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken den Landschaftsplan Baumberge Süd als Satzung.

2.)    Soweit den Bedenken/Anregungen/Hinweisen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Prüf- und Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.

3.)    Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplanes Baumberge Süd auf vertraglicher Basis durchzuführen.

4.)    Der Landrat wird beauftragt, mit den Privateigentümern von ausgewiesenen Wegeparzellen im Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet) Baumberge vertragliche Regelungen zur Übernahme der Verkehrssicherungspflichten abzuschließen.

 

Begründung:

 

I.  Problem  /  II  Lösung

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.06.2006 (SV-7-0446) beschlossen, das Aufstellungsverfahren für den Landschaftsplan Baumberge Süd (hier: Offenlegung) fortzuführen.

 

Die Offenlegung des Planes erfolgte in dem Zeitraum vom 24.07.2006 bis 25.08.2006.

 

Zur Vorbereitung für eine praktikable und rechtlich sichere Entscheidungsfindung in den politischen Gremien des Kreises wurde das umfangreiche Material wie folgt zusammengestellt:

 

1.                  Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der Offenlage.

2.                  Konsequenzen in Plan und Text.

3.                  Stellungnahmen privat Betroffener mit entsprechenden Beschlussvorschlägen (Anlage A).

4.                  Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange (TÖB’s) mit entsprechenden Beschlussvorschlägen (Anlage B).

5.                  Geänderte Fassung des Landschaftsplanes in Plan und Text (Anlage C).

6.                  Entwurf einer Vereinbarung zur Verkehrssicherungspflicht (Anlage D).

 

Während sich die Kritik im Vergleich zu den bisher aufgestellten Landschaftsplänen deutlich reduzierte (Ge-/Verbote, Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen), fokussieren sich die zentralen Diskussionspunkte auf folgende Inhalte:

 

1.         Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der Offenlage

 

1.1              Private Bedenken und Anregungen

 

Es liegen 45 Stellungnahmen „Privater“ vor. In erster Linie haben Landwirte bzw. deren landwirtschaftliche Interessenvertretung (WLV) Bedenken und Anregungen vorgetragen. Eine nicht unerhebliche Anzahl gewerblicher Betriebe im Außenbereich haben ihre Stellungnahmen in das Verfahren eingebracht.

 

1.1.1        Anpflanzungen von Hecken und Baumreihen

 

Viele Bedenken wurden zu diesen Festsetzungen vorgebracht.

Wiederholt wird im Textteil des Planes darauf verwiesen, dass alle Maßnahmen des Landschaftsplanes, die privates Eigentum in Anspruch nehmen, nur auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer erfolgen.

 

1.1.2        Naturschutzgebiete (NSG 2.1.07 „Baumberge“)

 

Mehrheitlich haben betroffene Forst- und auch Landwirte darauf hingewiesen, dass das Naturschutzgebiet Baumberge sowohl bezogen auf die Waldbewirtschaftung im FFH-Gebiet deutliche Einschränkungen darstellt, als auch eine Lenkung / Kanalisierung der verschiedenen Erholungsverkehre incl. Regelung der Verkehrssicherungspflicht dringend erforderlich macht.

Eine diesbezügliche Überarbeitung ist erfolgt.

 

1.1.3    Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten

 

Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten richtet sich im Wesentlichen nach den Vorgaben des Regionalplanes Teilabschnitt Münsterland der die Funktion eines Landschaftsrahmenplans im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 15 LG) erfüllt.

 

Abweichungen sind durch naturräumliche Gegebenheiten begründet und mit der Bezirksplanungsbehörde abgestimmt.

Um noch besser auf den zu erwartenden Strukturwandel und damit notwendige mögliche Nutzungsänderungen besonders auf dem landwirtschaftlichen Sektor zu reagieren, wurde in verschiedenen Arbeitskreisbesprechungen mit der Landwirtschaftskammer Coesfeld und dem landw. Kreisverband bereits im Landschaftsplan Rosendahl eine entsprechende Lösung erarbeitet. Diesbezügliche Regelungen in aktueller Form werden unter Kapitel 2.2 Abschnitt D Ziffer 8 und Abschnitt F Ziffer 2 berücksichtigt und aufgenommen.

 

1.2       Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange (TÖB’s)

 

Von 72 zur Stellungnahme aufgeforderten TÖB’s haben 37 eine Stellungnahme abgegeben.

 

1.2.1        Forstwirtschaft

 

Für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen ist unter Bezug auf § 25 LG mit der unteren Forstbehörde das Einvernehmen herzustellen und damit eine Zustimmung erforderlich.

Die forstwirtschaftliche Position ist mit diesen Vorgaben unter Einbeziehung der FFH-Regelungen sowie der Einbeziehung der forstlichen Festsetzungen in den Plan eingeflossen.

Das Einvernehmen wurde bei Beteiligung des Forstamtes im weiteren Verfahren mit Datum vom 14.09.2006 in Aussicht gestellt.

 

1.2.2        Landwirtschaft

 

Die Stellungnahmen der landwirtschaftlichen Organisationen spiegeln zum größten Teil die privaten Betroffenheiten von Landwirten wider, die bereits unter 1.1 dieser Vorlage beschrieben wird.

 

1.2.3        Jagd

 

Die Interessenvertretungen der Jagd legen Wert darauf, dass

- die Jagd in Naturschutzgebieten mindestens auf der Grundlage des Runderlasses des Mi-
  nisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 01.03.1991 Berücksichtigung
  finden muss (dieser Erlass macht Aussagen zur ordnungsgemäßen Jagd in Naturschutz-
  gebieten),
- die Errichtung von Jagdkanzeln möglich bleibt und
- die Lenkung des Erholungsverkehrs im geplanten NSG Baumberge oberste Priorität besit-
  zen muss.

Eine die Interessen des Naturschutzes vertretbare Überarbeitung/Regelung wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.

Das Landesamt für Ernährung und Jagd als obere Jagdbehörde (LEJ) hat das gemäß § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz erforderliche Einvernehmen mit Schreiben vom 09.11.2006 zwischenzeitlich hergestellt.

 

1.2.4        Gemeinde Havixbeck / Nottuln / Senden

 

Es wird vor allem auf aktuelle Planungsabsichten für Baugebiete und die erforderliche Kanalisierung / Lenkung des Erholungs- und Freizeitverkehrs im geplanten NSG Baumberge verwiesen.

 

1.2.5        Wasser- und Bodenverbände

 

Die Verbände fordern allgemein die ihnen gesetzlich aufgetragene ordnungsgemäße Unterhaltung der Fließgewässer ein. Durch allgemeine bzw. spezielle Freistellungsmöglichkeiten wird dieses in dem Landschaftsplan berücksichtigt.

 

1.2.6        Handwerkskammer / IHK

 

Die Interessenvertreter der gewerblich Betroffenen im Landschaftsplangebiet gehen davon aus, dass ihre Mitglieder auch in Zukunft in ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder behindert werden. Der Landschaftsplan lässt entsprechende Regelungen zu.

 

1.2.7    Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF)

 

Von dort wird im Wesentlichen gewünscht, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in NSG’en differenzierter bzw. restriktiver zu formulieren.

Die Regelung wird unter Hinweis auf zum Teil restriktivere andere gesetzliche Bestimmungen überarbeitet.

 

 

2.         Planerische Konsequenzen / Planänderungen

 

Bei der Umsetzung dieses Landschaftsplanes wird, wie oben bereits beschrieben, Wert auf Kooperation und Freiwilligkeit gesetzt.

Der Landschaftsplan wird insbesondere was die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (Pflanzgebote -Kapitel 5) betrifft als eine „Angebotsplanung“ verstanden.

Die Schutzgebietsausweisungen (NSG, LB, LSG, ND, FFH) unterliegen nicht der Freiwilligkeit. Allerdings wurde auch hier den Interessen der Flächeneigentümern dahingehend Rechnung getragen, als ihre Schutzausweisung nach dem Prinzip einer Status-Quo-Sicherung erfolgte. In ihnen ist der Abschluss von Bewirtschaftungs- und Entschädigungsregelungen von besonderer Bedeutung.

 

Die wesentlichsten Änderungen des Landschaftsplanes, die sich aus dem Offenlegungsverfahren ergeben haben, werden wie folgt zusammengefasst:

 

2.1              Plangrenzen

 

In den Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Senden werden entsprechende Bebauungspläne bzw. bauleitplanerische Satzungen im Außenbereich mit den Grenzen des Landschaftsplanes abgeglichen.

 

2.2              Naturschutzgebiete (NSG)

 

Der Landschaftsplan beinhaltet 15 NSG. Ihre Ausweisung erfolgt nach Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) bzw. (und) den fachlichen Bewertungen der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF).

 

2.3              Landschaftsschutzgebiete (LSG)

 

Im Landschaftsplan sind 4 Landschaftsschutzgebiete vorgesehen:
- Baumberge - Stevertal
- Stevern
- Brook - Tilbeck und
- Bösensell

 

Wesentliche Teile des zur Zeit bestehenden Landschaftsschutzgebietes Baumberge aus dem Jahre 1972 werden durch diese neuen LSG ersetzt.

                                        

2.4              Naturdenkmale (ND)

 

Der Landschaftsplan Baumberge Süd weist drei Eichen als ND aus. Bedenken und Anregungen wurden zu diesen Ausweisungen nicht vorgetragen.

 

2.5              Geschützte Landschaftsbestandteile (LB)

 

Insgesamt 19 LB wurden kartiert, bewertet und ausgewiesen. Feldgehölze, Hecken und Baumreihen stellen den Schwerpunkt der Schutzausweisung dar. An wenigen LB ist aufgrund überzeugender, nachvollziehbarer Argumente eine Grenzkorrektur erfolgt.

 

2.6              Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

 

Alle Maßnahmen nach § 26 LG werden nur im Einvernehmen mit den Eigentümern durchgeführt. Die Darstellungen bleiben als Angebotsplanung und Wunsch des Naturschutzes bestehen.

 

2.7              Detailplan II (das Wegekonzept für das geplante NSG 2.1.07 „Baumberge“)

 

Dieser morphologisch besonders markante und im wesentlichen bewaldete Bereich der Steverberge, dem zentralen Baumbergekamm zwischen Longinusturm und Mordkreuz Tilbeck, ist als gemeldetes FFH-Gebiet von europäischem Naturschutzinteresse.

 

Ausgangslage der Planung war die außerordentlich starke Freizeit- und Erholungsnutzung im Gebiet, die u.a. in Konkurrenz zu forstlichen und jagdlichen Belangen sowie auch zu den Naturschutzzielen steht. Das traditionelle ruhige Naturerleben beim Wandern und Spazieren gehen wird in den letzten Jahren verstärkt überlagert durch eher sportlich betonte Aktivitäten -insbesondere Mountainbiking und Reiten-. Neuerdings werden weitere, früher unbekannte Freizeitbetätigungen beobachtet, die in unterschiedlicher Weise Auswirkungen auf Natur und Landschaft ausüben. Daneben wird das Gebiet auch zunehmend von Kindergärten, Schulen oder anderen Einrichtungen im Rahmen ihres Umweltbildungsauftrages besucht. Gelegentlich nutzen Einzelveranstaltungen den Eventcharakter des Gebietes. Immer dient dabei die Landschaft als Anschauungs- und Bewegungsraum. Für viele Geländesportarten ist vor allem der hoher Raumwiderstand eines unwegsamen Geländes reizvoll – die Landschaft selbst wird dabei zum „Sportgerät“ bzw. zum Erlebnisraum.

 

Diese (Freizeit-)Nutzungen beschränken sich somit nicht auf das Wegenetz, sondern beanspruchen zunehmend die Gesamtfläche. Um den Umfang der Nutzungen abschätzen zu können, hat im Sommer 2005 die Landschaftsbehörde alle Wege und Pfade im geplanten Naturschutzgebiet kartiert und aufgenommen. Die erarbeitete Karte dokumentiert, dass durch den Nutzungsdruck neben den „offiziellen“ (d.h. in der Landschaft markierten sowie in verschiedenen (touristischen) Karten ausgewiesenen Wander-, Radwander- und sonstigen Wegen) zahlreiche weitere Wege und Pfade dynamisch entstehen und vergehen: Rücke-schneise oder Pirschpfad – grundsätzlich wird jede Passage genutzt, wobei die Attraktivität des Weges von der Nutzungsart abhängt. Für manche Nutzung ist offensichtlich erst das „Nicht Vorhanden Sein“ eines Weges für die Passage attraktiv.

 

Zur Erreichung der Naturschutzziele und auch zur Wahrung der forstlichen, jagdlichen und eigentumsrechtlichen Belange erscheint es somit erforderlich, im Rahmen der Landschaftsplanung durch ein Wegekonzept die Nutzungen zu kanalisieren und zu harmonisieren. Es ist beabsichtigt, das Verlassen der Wege für alle Freizeitnutzergruppen grundsätzlich zu untersagen sowie nur für Reiter, Wanderer und Radfahrer bestimmte Wege vorzugeben. Die Wege/Routen sollen im Gelände ausgeschildert werden. An den Haupt-Eingangs- und Parkbereichen sollen Informationstafeln mit Übersichtskarten aufgestellt werden. Die Einhaltung der Wegenutzung soll kontrolliert werden.

 

Zur Zeit stellt sich die zulässige Nutzung der Baumberge durch Fußgänger, Radfahrer und Reiter wie folgt dar:

 

 

Wer darf sich zur Zeit wo und wie in den Baumbergen bewegen?

 

 

im Wald

in der freien Landschaft

Fußgänger

§ 2 Landesforstgesetz

§ 49 Landschaftsgesetz

 

überall, Ausnahme z.B.:

a) Forstkulturen, Forstdickun
    gen, Saatkämpe, Pflanz-
    gärten

b) gesperrte Waldflächen

c) während laufender Holzar-
    beiten

 

überall, Ausnahme z.B.:

a) landw. Produktionsflächen

b) Gärten, Hofräume

Radfahrer

§ 2 Landesforstgesetz

§ 49 Abs. 2 Landschaftsgesetz

 

a) öffentliche Straßen und
     feste Wege

b) private Straßen und feste
     Wege

 

a) öffentliche Straßen und
     Wege

b) private Straßen und Wege

 

Reiter

§ 50 Landschaftsgesetz (Freistellungsverordnung vom 05.07.2001)

 

a) Reitwege
b) öffentliche Straßen und
     Wege, soweit sie für den
     allgemeinen Verkehr zuge-
     lassen sind

a) Reitwege
b) öffentliche Straßen und
     Wege
c) private Straßen und Wege

 

Anmerkung: Reitwege sind in den Baumbergen zurzeit nicht ausgewiesen

 

 

 

 

Zur Entwicklung eines möglichst von breitem Konsens zwischen den beteiligten Interessengruppen getragenen Wegekonzeptes, wurde Kontakt mit den Grundeigentümern sowie den Interessenvertretern der Hauptnutzer im Bereich Freizeit und Erholung aufgenommen. Für die Wanderer und Spaziergänger wurde das Gespräch mit dem Baumbergeverein, dem Westfälischen Heimatbund sowie den örtlichen Heimatvereinen gesucht, die für die Markierung von Wanderwegen verantwortlich sind.

 

 

Es ist beabsichtigt, sowohl die bestehenden, markierten lokalen Rundwanderwege des Baumbergevereins und der örtlichen Heimatvereine als auch die gekennzeichneten Fernwanderstrecken des Westfälischen Heimatbundes in dem Wegekonzept zu berücksichtigen.

 

Unter den Mountainbikern ist der vermutlich größere Anteil unorganisiert im Gelände unterwegs (down-hill-Fahrer). Viele Biker sind Mitglied im Verein Schwarz-Weiß Havixbeck, der eine Wunschplanung vorlegte, die von der Landschaftsbehörde nach Abwägung und unter Einbeziehung der Ergebnisse der Arbeitskreis-Besprechungen soweit reduziert wurde, dass im Kerngebiet des Naturschutzgebietes die Mountainbiker mit der Nutzung der Fahrradwege vorlieb nehmen müssen.

 

Für das Reiten im Gelände wird zur Zeit in den Kreisen des Münsterlandes die Planung von Reitwegen und -routen intensiv vorangetrieben, um den Wirtschaftsfaktor „Reittourismus“ insgesamt zu befördern. Für den Bereich des Nordkreises Coesfeld mit den Baumbergen im Zentrum wurde ein eigener Arbeitskreis gegründet, dessen Planungen mit den beiden anderen auf Kreisebene tätigen Planungsgruppen sowie denjenigen in den Nachbarkreisen abgestimmt wurden. Für den Waldbereich der Steverberge (FFH und NSG) ist dabei zu beachten, dass die zur Zeit gültige Freistellungsverordnung für das Reiten im Wald die Baumberge von der Freistellung ausnimmt, das Reiten dort also nur auf öffentlichen Wegen bzw. ausgewiesenen Reitwegen zulässig ist. Sofern Privatwege als Verbindungsstrecken erforderlich sind, kann die entsprechende Inanspruchnahme für die Streckenführung nur mit Einverständnis der Eigentümer erfolgen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Umsetzung der Landschaftsplaninhalte –soweit private Flächen betroffen sind- soll ausschließlich auf dem Wege des Vertragsnaturschutzes oder durch die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens erfolgen.

Eine Kostenbetrachtung ist vor diesem Hintergrund und auch in Bezug auf eine nichtkalkulierbare Kostenentwicklung bei einer Laufzeit des Planes von ca. 20 Jahren wenig sinnvoll.

Mögliche Angebote und Verträge können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in den jährlichen Budgetrahmen individuell und aktuell Berücksichtigung finden.

Die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht ist im Rahmen der bestehenden Verträge mit dem Gemeindeversicherungsverband Köln (GVV) abgedeckt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreistag ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für die Entscheidung zuständig.

 

 

Anlagen:

 

Anlage A:         Stellungnahmen privat Betroffener mit entsprechenden Beschlussvorschlägen.

Anlage B:         Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange (TÖB’s) mit entsprechenden Be-schlussvorschlägen.

Anlage C:        Geänderte Fassung des Landschaftsplanes in Plan und Text.

            Anlage D:        Entwurf einer Vereinbarung zur Verkehrssicherung