Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über
Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen im
Kreis Coesfeld vom 13.12.1995, geändert durch Verordnung vom 19.03.1997 wird
aufgehoben.
Begründung:
I. Problem
Aufgrund unzureichender Einzelregelungen im Gesetz über den Ladenschluss vom 28.11.1956 hat der Kreistag des Kreises Coesfeld gem. §§ 12 Abs. 2 Satz 3 und 24 dieses Gesetzes am 13.12.1995 die Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen im Kreis Coesfeld beschlossen. Die Verordnung ist am 01.01.1996 in Kraft getreten. Diese Verordnung ist durch Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 13.12.1995 über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen im Kreis Coesfeld vom 19.03.1997 geändert worden.
Gem. § 32 Abs. 1 OBG sollen die ordnungsbehördlichen Verordnungen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltungsdauer darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die o. a Verordnung enthält keine Beschränkung ihrer Geltungsdauer. Sie würde somit mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft treten.
Die Ladenöffnungszeiten sind nunmehr durch das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 hinreichend geregelt worden. Das Gesetz ist am 21.11.2006 in Kraft getreten (GV. NRW vom 20.11.06 S. 516). Eine ordnungsbehördliche Verordnung ist daher nicht mehr erforderlich. Angesichts der neuen Rechtslage gelten die auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Ladenschlussgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht mehr. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hat angeregt, entsprechende ordnungsbehördliche Verordnungen zur Klarstellung und aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben.
II. Lösung
Die Verordnung über Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen im Kreis Coesfeld vom 13.12.1995, geändert durch Verordnung vom 19.03.1997, wird aufgehoben. Die Aufhebung wird mit ihrer Verkündung wirksam.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gem. § 35 OBG NRW wird eine ordnungsbehördliche Verordnung durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die sie erlassen hat oder die für ihren Erlass im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist.
Zuständig für die Aufhebung der ordnungsbehördlichen Verordnung ist nach § 27 Abs. 4 OBG NRW in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Buchstabe s) der Kreisordnung NRW der Kreistag.