Beschlussvorschlag:
1. An der o. g. „Großen Landkreisversammlung“ des Landkreistages NW am 29.08.2007 in Bad Sassendorf im Kreis Soest nehmen neben dem Landrat und der 1. stellvertretenden Landrätin folgende Kreistagsabgeordnete teil:
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2. Den vorgenannten Abgeordneten wird gem. § 9 Abs. 7 der Hauptsatzung die Dienstreisegenehmigung für die Teilnahme an der Landkreisversammlung erteilt.
Begründung:
I. Problem
Am 29.08.2007 findet aus Anlass des 60jährigen Bestehens des Landkreistages NW eine große Landkreisversammlung statt.
Eingeladen sind hierzu der Landrat, die 1. stellvertretende Landrätin und vier weitere Kreistagsabgeordnete.
Für die 1. stellvertretende Landrätin gilt die Dienstreisegenehmigung nach § 9 Abs. 7 der Hauptsatzung als erteilt. Die vier weiteren Kreistagsabgeordneten benötigen eine Dienstreisegenehmigung gem. § 9 Abs. 7 der Hauptsatzung.
II. Lösung
Die Kreistagsfraktionen schlagen die vier Kreistagsabgeordneten vor, die gem. Vorankündigung des Landkreistages an der Veranstaltung neben dem Landrat und der 1. stellvertretenden Landrätin teilnehmen können.
Diesen Abgeordneten wird die erforderliche Dienstreisegenehmigung erteilt.
III. Alternativen
Auf eine Teilnahme der vier Kreistagsabgeordneten als beratende Delegierte an der „Großen Landkreisversammlung“ wird verzichtet.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Fahrtkostenentschädigung und Verdienstausfallersatz sind bei der HHSt. 0000.401000 „Kosten Kreistag, Ausschüsse, Beiräte“ veranschlagt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gem. § 26 Abs. 4 KrO NW ist der Kreistag zuständig.