Betreff
Anerkennung der gemeinnützigen Gesellschaft Musikwerkstatt Nottuln GmbH als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Vorlage
SV-7-0625
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die gemeinnützige Gesellschaft Musikwerkstatt Nottuln GmbH wird gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld weiterhin anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird hinfällig, wenn die Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

Begründung:

 

I.   Problem

Mit Schreiben vom 20.11.2003 beantragte die gemeinnützige Gesellschaft Musikwerkstatt Nottuln GmbH die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld hat diesen Antrag in seiner Sitzung am 22. Jan. 2004 beraten und den Beschluss gefasst, die Musikwerkstatt Nottuln GmbH zunächst befristet für drei Jahre anzuerkennen (siehe SV-6-0798).

 

Die Befristung endet am 21. Jan. 2007.

 

Die erneute Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzung für eine unbefristete Anerkennung der gemeinnützigen Gesellschaft Musikwerkstatt Nottuln GmbH als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG haben keine Beanstandungen ergeben.

 

Die Musikwerkstatt Nottuln bietet Jugendlichen und Erwachsenen nach wie vor die Möglichkeit zum Zusammenspiel, zur Fortbildung und zur Präsentation kreativ-künstlerischen Fertigkeiten. Die Gesellschaft organisiert und fördert musikalische Früherziehung, Grundausbildung , Instrumentalunterricht, Ensemblegruppen und führt Konzerte, Vorspiele, Musikfreizeiten und Workshops durch (Siehe Sachbericht Anlage 1 oder www.musikwerkstattnottuln.de).

 

II.  Lösung

Dem Jugendamt sind keine Tatsachen bekannt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt die angestrebte dauerhafte Anerkennung der gemeinnützigen Gesellschaft als Träger der freien Jugendhilfe zweifelhaft erscheinen lassen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die Musikwerkstatt Nottuln GmbH als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) öffentlich unbefristet anzuerkennen.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz und § 5 der Satzung des Jugendamtes ist der Jugendhilfeausschuss des Coesfeld für die Entscheidung zuständig.