Betreff
Gefahrenabwehrplan für den Kreis Coesfeld - GAP
Vorlage
SV-7-0647
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

 

Begründung:

 

I.   Problem

Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) verpflichtet die kreisfreien Städte und Kreise Gefahrenabwehrpläne für Großschadensereignisse aufzustellen und fortzuschreiben (§ 22 FSHG). Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (§ 1 FSHG). Die Kreise leiten und koordinieren den Einsatz bei Ereignissen, in denen Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und in denen aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzleitung vor Ort erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht geleistet werden kann (Großschadensereignisse - GSE). Die Befugnis zur Feststellung eines Großschadensereignisses im politisch-administrativen Sinne obliegt dem Landrat; die erforderlichen Maßnahmen veranlasst die zuständige Führungsebene des Kreises (Krisenstab). Die durch das Land vorgegebenen Strukturen für das Krisenmanagement sind bei der Aufstellung des Gefahrenabwehrplanes zu berücksichtigen.

 

 

 

II.  Lösung

Der Gefahrenabwehrplan für den Kreis Coesfeld ist in dieser Form erstmalig und mit externer fachlicher Unterstützung unter Federführung der Abteilung 32 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung und unter Beteiligung von Fachdienststellen, der Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst, der Kreisbrandmeisterei sowie der Hilfsorganisationen im Kreis Coesfeld aufgestellt worden.

 

Im Rahmen des zivilen Bevölkerungs- und Katastrophenschutzes bildet der Gefahrenabwehrplan die Grundlage zur Bewältigung möglicher Krisensituationen im Kreis Coesfeld.

Der Gefahrenabwehrplan dient vorrangig der Sicherstellung der schnellen und wirksamen Schadensbekämpfung durch:

-           Darstellung der gegebenen Struktur des Kreisgebietes,

-           Darstellung des vorhandenen oder aktivierbaren Kräfte- und Mittelpotenzials,

-           Darstellung der Zugriffsmöglichkeiten auf dieses Potenzial,

-           Darstellung und Festlegung der Organisation, die den Einsatz dieses Potenzials zur Gefahrenabwehr ermöglicht.

Es werden also nicht Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Gefahrensituationen beschrieben. Diesen ist vielmehr mit ereignisbezogenen Sonderplänen zu begegnen (z.B. Rettungsbedarfsplan, Einsatzplan für Ereignisse mit einer Vielzahl Geschädigter - ManV-Konzept -, Pandemie-Plan, Brandschutzbedarfspläne Gemeinden, Hochwasserschutzpläne, Tierseuchenplan u.a.)

 

Der Gefahrenabwehrplan wurde so konzipiert, dass er nicht nur auf Großschadensereignisse (GSE), sondern ebenso auf andere größere Einsätze, die zwar noch unterhalb der Schwelle zum GSE liegen (z.B. Ausnahmezustand, Massenanfall von Verletzten – ManV - , Evakuierungsmaßnahme), aber die Möglichkeiten der Gefahrenabwehr auf örtlicher Gemeindeebene übersteigen, so genannte „Größere Schadenslagen (GSL)“, anwendbar ist. Er ist somit Führungsmittel für ein breites Einsatzspektrum und bietet die Möglichkeit, die gesamte Gefahrenabwehr im Kreis Coesfeld auf eine einheitliche Basis zu stellen. Er dient deshalb auch den kreisangehörigen Städten und Gemeinden als Grundlage für die Entwicklung und Umsetzung einheitlicher Strukturen in der örtlichen Gefahrenabwehrplanung.

 

In dem erarbeiteten Sicherheitskonzept sind die nach Landesrecht geforderten neuen Strukturen des auf der administrativen Seite eingesetzten Krisenstabes und die Strukturen der im operativ taktischen Geschehen vorgesehenen Einsatzleitung berücksichtigt und umgesetzt worden. Gegliedert ist der Gefahrenabwehrplan in:

 

1. Allgemeine Grundlagen

Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten, Kosten, Feststellung GSE, Führungsorganisation,

Melde-, Alarmierungs- und Unterrichtungsverfahren, Dokumentation

 

2. Beschreibung des Kreisgebietes

Geografische Daten, Flächennutzung, Verwaltungsgliederung, Wohnungen und Einwohner, Bevölkerungsstruktur, Gesundheit und Soziales, Tourismus, Verkehr, Wirtschaft, Gewerbe, Industrie, Besondere Objekte, Kulturgüter, Versorgungsanlagen, Entsorgungsanlagen

 

3. Realisierung der Führungsorganisation

Krisenstab, Personenauskunftsstelle, Einsatzleitungen, Leitstelle, Informations- und Kommunikationsunterstützung, Planung und Durchführung der Medienarbeit, Bereitstellungsräume, Kräftesammelstellen, Versorgungsplätze, Lotsenstellen, Fernmeldeorganisation, Kennzeichnung von Führungsfunktionen und -einrichtungen

 

4. Aktivierbare Gefahrenabwehrkräfte

Feuerwehren, Rettungsdienst, Hilfsorganisationen, Polizei, Bundeswehr, Bundespolizei, Stationierungsstreitkräfte, Lufterkundung, Versorgung der Bevölkerung im Krisenfall, Psychosoziale Unterstützung, Notfallseelsorge, Warnung und Information der Bevölkerung

 

5. Kartenmaterial

Topografische Karten, Sonstige Kartenwerke, Satellitengestützte Orientierung, Geo-Informationsportal des Kreises Coesfeld

 

6. Anlagen zum Gefahrenabwehrplan

Dienstanweisungen, Sondereinsatzpläne u.a.

 

Die Inhalte sollen in der Sitzung vorgestellt und näher erläutert werden.

 

Die Inhalte des Gefahrenabwehrplanes unterliegen naturgemäß einem ständigen Wandel. Unter Mithilfe der Feuerwehren und des Rettungsdienstes sowie anderer Hilfsorganisationen, Behörden und Institutionen ist der Gefahrenabwehrplan durch eine regelmäßige Fortschreibung fortlaufend zu aktualisieren.

 

 

 

III. Alternativen

keine

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Anfallende Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung kreiseigener Einrichtungen der Gefahrenabwehr und -planung werden im Rahmen des laufenden Budgets finanziert.

Der Finanzierungsaufwand für erforderliche Maßnahmen zur Bewältigung eines eingetretenen Schadensereignisses ist nicht voraussehbar und abhängig von Eigenart und Umfang des Schadensereignisses.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung trifft der Landrat die zur Umsetzung der Einsatzplanungen notwendigen Entscheidungen.