Beschlussvorschlag:
- ohne -
Begründung:
I. Problem
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) verpflichtet die kreisfreien Städte und Kreise Gefahrenabwehrpläne für Großschadensereignisse aufzustellen und fortzuschreiben (§ 22 FSHG). Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (§ 1 FSHG). Die Kreise leiten und koordinieren den Einsatz bei Ereignissen, in denen Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und in denen aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzleitung vor Ort erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht geleistet werden kann (Großschadensereignisse - GSE). Die Befugnis zur Feststellung eines Großschadensereignisses im politisch-administrativen Sinne obliegt dem Landrat; die erforderlichen Maßnahmen veranlasst die zuständige Führungsebene des Kreises (Krisenstab). Die durch das Land vorgegebenen Strukturen für das Krisenmanagement sind bei der Aufstellung des Gefahrenabwehrplanes zu berücksichtigen.
II. Lösung
Der
Gefahrenabwehrplan für den Kreis Coesfeld ist in dieser Form erstmalig und mit
externer fachlicher Unterstützung unter Federführung der Abteilung 32 –
Öffentliche Sicherheit und Ordnung und unter Beteiligung von Fachdienststellen,
der Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst, der Kreisbrandmeisterei
sowie der Hilfsorganisationen im Kreis Coesfeld aufgestellt worden.
Im
Rahmen des zivilen Bevölkerungs- und Katastrophenschutzes bildet der
Gefahrenabwehrplan die Grundlage zur Bewältigung möglicher Krisensituationen im
Kreis Coesfeld.
Der
Gefahrenabwehrplan dient vorrangig der Sicherstellung der schnellen und
wirksamen Schadensbekämpfung durch:
- Darstellung der gegebenen Struktur
des Kreisgebietes,
- Darstellung des vorhandenen oder
aktivierbaren Kräfte- und Mittelpotenzials,
- Darstellung der Zugriffsmöglichkeiten
auf dieses Potenzial,
- Darstellung
und Festlegung der Organisation, die den Einsatz dieses Potenzials zur
Gefahrenabwehr ermöglicht.
Es
werden also nicht Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Gefahrensituationen
beschrieben. Diesen ist vielmehr mit ereignisbezogenen Sonderplänen zu begegnen
(z.B. Rettungsbedarfsplan, Einsatzplan für Ereignisse mit einer Vielzahl
Geschädigter - ManV-Konzept -, Pandemie-Plan, Brandschutzbedarfspläne
Gemeinden, Hochwasserschutzpläne, Tierseuchenplan u.a.)
Der
Gefahrenabwehrplan wurde so konzipiert, dass er nicht nur auf
Großschadensereignisse (GSE), sondern ebenso auf andere größere Einsätze, die
zwar noch unterhalb der Schwelle zum GSE liegen (z.B. Ausnahmezustand,
Massenanfall von Verletzten – ManV - , Evakuierungsmaßnahme), aber die
Möglichkeiten der Gefahrenabwehr auf örtlicher Gemeindeebene übersteigen, so
genannte „Größere Schadenslagen (GSL)“, anwendbar ist. Er ist somit
Führungsmittel für ein breites Einsatzspektrum und bietet die Möglichkeit, die
gesamte Gefahrenabwehr im Kreis Coesfeld auf eine einheitliche Basis zu
stellen. Er dient deshalb auch den kreisangehörigen Städten und Gemeinden als
Grundlage für die Entwicklung und Umsetzung einheitlicher Strukturen in der
örtlichen Gefahrenabwehrplanung.
In dem
erarbeiteten Sicherheitskonzept sind die nach Landesrecht geforderten neuen
Strukturen des auf der administrativen Seite eingesetzten Krisenstabes und die
Strukturen der im operativ taktischen Geschehen vorgesehenen Einsatzleitung
berücksichtigt und umgesetzt worden. Gegliedert ist der Gefahrenabwehrplan in:
1.
Allgemeine Grundlagen
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten, Kosten, Feststellung GSE,
Führungsorganisation,
Melde-, Alarmierungs- und Unterrichtungsverfahren,
Dokumentation
2.
Beschreibung des Kreisgebietes
Geografische Daten, Flächennutzung,
Verwaltungsgliederung, Wohnungen und Einwohner, Bevölkerungsstruktur,
Gesundheit und Soziales, Tourismus, Verkehr, Wirtschaft, Gewerbe, Industrie,
Besondere Objekte, Kulturgüter, Versorgungsanlagen, Entsorgungsanlagen
3.
Realisierung der Führungsorganisation
Krisenstab, Personenauskunftsstelle,
Einsatzleitungen, Leitstelle, Informations- und Kommunikationsunterstützung,
Planung und Durchführung der Medienarbeit, Bereitstellungsräume,
Kräftesammelstellen, Versorgungsplätze, Lotsenstellen, Fernmeldeorganisation,
Kennzeichnung von Führungsfunktionen und -einrichtungen
4.
Aktivierbare Gefahrenabwehrkräfte
Feuerwehren, Rettungsdienst,
Hilfsorganisationen, Polizei, Bundeswehr, Bundespolizei,
Stationierungsstreitkräfte, Lufterkundung, Versorgung der Bevölkerung im
Krisenfall, Psychosoziale Unterstützung, Notfallseelsorge, Warnung und
Information der Bevölkerung
5.
Kartenmaterial
Topografische Karten, Sonstige
Kartenwerke, Satellitengestützte Orientierung, Geo-Informationsportal des
Kreises Coesfeld
6.
Anlagen zum Gefahrenabwehrplan
Dienstanweisungen, Sondereinsatzpläne u.a.
Die
Inhalte sollen in der Sitzung vorgestellt und näher erläutert werden.
Die
Inhalte des Gefahrenabwehrplanes unterliegen naturgemäß einem ständigen Wandel.
Unter Mithilfe der Feuerwehren und des Rettungsdienstes sowie anderer
Hilfsorganisationen, Behörden und Institutionen ist der Gefahrenabwehrplan
durch eine regelmäßige Fortschreibung fortlaufend zu aktualisieren.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Anfallende
Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung kreiseigener Einrichtungen der
Gefahrenabwehr und -planung werden im Rahmen des laufenden Budgets finanziert.
Der
Finanzierungsaufwand für erforderliche Maßnahmen zur Bewältigung eines
eingetretenen Schadensereignisses ist nicht voraussehbar und abhängig von
Eigenart und Umfang des Schadensereignisses.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung trifft der Landrat die zur Umsetzung der Einsatzplanungen notwendigen Entscheidungen.