Betreff
Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder ab 01.08.2007
Vorlage
SV-7-0655
Aktenzeichen
51.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld für das Kindergartenjahr 2007/2008 werden zur Kenntnis und Aussprache vorgelegt (Anlage 1).
  2. Für die in Anlage 2 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder wird eine von der wöchentlichen Mindestöffnungszeit abweichende Öffnungszeit für das Kindergartenjahr 2007/2008 genehmigt.
  3. Die Öffnung des kath. Kindergartens St. Dionysius, Havixbeck, ab 6.45 Uhr wird genehmigt.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich seit dem 01.08.2001 als wöchentliches Budget (§ 1 Abs. 1 der Vereinbarung zur Ausgestaltung des § 9 Abs. 4 GTK – Budgetvereinbarung – BV). Laut Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 30.08.2001 wird seit diesem Zeitpunkt auf eine Einzelgenehmigung der Abweichung von Öffnungszeiten pro Tag (mindestens 7 Stunden bzw. bei Betreuung über Mittag mindestens 8,5 Stunden) durch den Jugendhilfeausschuss verzichtet, wenn die wöchentliche Öffnungszeit einer Einrichtung 35 bzw. bei Übermittagbetreuung oder Tagesstättenbetrieb 42,5 Stunden nicht unterschreitet. Wird die Öffnungsdauer pro Tag zugunsten längerer Öffnungszeiten an anderen Tagen an einem oder mehreren Tagen unterschritten und ist dieses mit dem Jugendamt abgestimmt, gilt die Genehmigung als erteilt.

Die Öffnungszeiten aller Tageseinrichtungen für Kinder werden dem Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Kenntnis gegeben. -> Anlage 1

 

1. In Anlage 1 sind die bislang gemeldeten Öffnungszeiten für das kommende Kindergartenjahr dargestellt. Bei einigen Einrichtungen kommt die obige Regelung der Abstimmung mit dem Jugendamt zur Anwendung, da sie an einzelnen Nachmittagen (überwiegend freitags) geschlossen sind. Die Mindestöffnungsdauer pro Woche wird in diesen Fällen jedoch nicht unterschritten. Die Nachmittagsstunden wurden i.d.R. auf andere Nachmittage verlagert, um an diesen Tagen eine am Bedarf der Eltern orientierte längere Öffnungsdauer zu ermöglichen.

 

2. Etwas anders gilt bei den in Anlage 2 aufgeführten Tageseinrichtungen. Diese unterschreiten die wöchentliche Öffnungsdauer für die dort angebotene Betreuung über Mittag. Hierfür ist eine Genehmigung des Jugendhilfeausschusses erforderlich.

 

3. Der kath. Kindergarten St. Dionysius aus Havixbeck öffnet vormittags ab 6.45 Uhr. Gem. § 9 Abs. 3 GTK bedarf eine Öffnung vor 07.00 Uhr und nach 18.00 Uhr der Genehmigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

 

II.  Lösung

 

zu 1.: Die für 2007/08 gemeldeten Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen werden absprachegemäß zur Kenntnis vorgelegt. Eine Genehmigung der Öffnungszeiten ist aufgrund des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 30.08.2001 nur noch erforderlich, wenn die wöchentliche Mindestöffnungsdauer (35 bzw. 42,5 Stunden) unterschritten wird oder Öffnungszeiten vor 7.00 Uhr und nach 18.00 Uhr vorgesehen sind.

Auch der Referentenentwurf des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz), das das GTK zum Sommer 2008 ablösen wird, bezieht sich nur noch auf Wochenöffnungszeiten.

Angesichts der dennoch immer wieder aufgetretenen Diskussionen zu einzelnen geschlossenen Nachmittagen in den Tageseinrichtungen in den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind in Anlage 3 nochmals Erläuterungen zur noch bis zum 31.07.2008 geltenden rechtlichen Handhabung und Auswirkungen des Stundenbudgets beigefügt.

 

zu 2.: Die Festlegung der Öffnungszeiten der in der Anlage 2 genannten Tageseinrichtungen für Kinder erfolgte nach Befragung der Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Einrichtungen besuchen. Die Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten wurden berücksichtigt. Ursächlich für die Unterschreitung der Mindestöffnungsdauer ist in allen Fällen die Betreuung über Mittag. Diese wird aufgrund einer längeren Öffnung am Vormittag nicht mit 7,5 Stunden (1,5 Stunden/Tag) angeboten.

Beträgt die Betreuung über Mittag weniger als 7,5 Stunden, erfolgt eine anteilige Kürzung des gemäß § 1 Abs. 7 Satz 5 der Betriebskostenverordnung möglichen Personalkostenzuschlags für Übermittagbetreuung in Regelgruppen.

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Öffnungszeiten zu genehmigen.

 

zu 3.: Der Kath. Kindergarten St. Dionysius öffnet schon seit einigen Jahren vormittags ab 06.45 Uhr. Hierdurch wird dem Bedarf der Erziehungsberechtigten entsprochen.

Das GTK sieht Öffnungszeiten vor 7.00 Uhr aus Gründen des Kindeswohles nur in Ausnahmefällen vor. Bei einer Öffnung ab 6.45 Uhr dürfte das Kindeswohl i.d.R. nicht gefährdet sein, so dass die Versagung der notwendigen Genehmigung nicht gerechtfertigt wäre. Dem Interesse der berufstätigen Eltern an einer möglichst frühen Öffnung der Einrichtung kann nur durch Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 3 GTK entsprochen werden.

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Öffnungszeit ab 6.45 Uhr im kath. Kindergarten St. Dionysius, Havixbeck, zu genehmigen.

 

 

III. Alternativen

 

Die Öffnungszeiten der in Anlage 2 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder sowie die Öffnung des kath. Kindergarten St. Dionysius, Havixbeck, vor 7.00 Uhr werden nicht genehmigt.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Entscheidung über die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer gehört nach § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII. Nach § 71 SGB VIII und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.

Die Entscheidung nach § 9 Abs. 3 GTK (Öffnungszeit vor 07.00 Uhr und nach 18.00 Uhr), die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu treffen hat, ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss erforderlich ist.