Betreff
Umsetzung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Coesfeld;
hier: Jahresbericht 2006 für das SGB II - Benchmarking der Optionskommunen
Vorlage
SV-7-0669
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I.   Problem /  II. Lösung

Das von der Bertelsmann Stiftung und vom Deutschen Landkreistag unterstützte Projekt „Benchmarking der Optionskommunen“ bietet den Optionskommunen eine Plattform für den internen Austausch der Ideen und Konzepte zur Verbesserung der Instrumente und Organisation bei der Betreuung und Integration von Langzeitarbeitslosen. Das zu diesem Zweck erarbeitete Kennzahlenset zum Vergleich der Optionskommunen untereinander ist darauf angelegt, erfolgreiche Beispiele ausfindig und im Sinne eines „Lernen vom Besten“ anderen Kommunen zugänglich zu machen. So entsteht ein kontinuierlicher Optimierungsprozess für die Aufgabenwahrnehmung vor Ort. Das Benchmarking betrachtet dabei ausschließlich die 69 Optionskreise und -städte; ein Vergleich mit Institutionen außerhalb des Benchmarkings, zum Beispiel mit den Arbeitsgemeinschaften, ist nicht möglich.

 

Bundesweit sind sieben Vergleichsringe gebildet worden. Die Aufteilung erfolgte hierbei jedoch nicht rein regionalbezogen, sondern auf der Grundlage der siedlungsstrukturellen Kreistypen des Bundesamtes für Bau- und Raumplanung (BBR), wobei neben der Zugehörigkeit zu den Kreistypen die SGB II-Quote als weiteres Ordnungskriterium zu Rate gezogen wurde. Auf diese Weise wurden grundlegende Strukturmerkmale berücksichtigt, aber dennoch eine Vielfalt in den Vergleichsringen erreicht, die die Diskussion lebhaft und interessant macht.

 

Der Kreis Coesfeld gehört dem Vergleichsring 4 an. Wie der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen ist, sind auch die beiden angrenzenden Optionskreise Borken und Steinfurt im Vergleichsring 4 vertreten.  Weitere Teilnehmer sind der Bodenseekreis und der Ortenaukreis sowie die Landkreise Osnabrück, Peine, Südwestpfalz, Tuttlingen und Würzburg.

 

Um die einzelnen Kennzahlen der im Vergleichsring 4 vertretenen Kreise entsprechend miteinander beurteilen und gewichten zu können, wurden die relevanten Strukturzahlen (Einwohnerzahl, Anzahl und Größe der Bedarfsgemeinschaften, Arbeitslosenquote) nachrichtlich mit aufgeführt.

 

 

Erläuterung zur Arbeitslosenquote SGB II

Die Arbeitslosenquote SGB II bezieht sich auf alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren; Sozialgeldbezieher finden hierbei keine Berücksichtigung. Sie wird sowohl durch die Vermittlungen auf den ersten Arbeitsmarkt (Eingliederungsquote) als auch insbesondere durch Zuweisung in Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bzw. Plus-Jobs (Aktivierungsquote) oder auch durch andere Faktoren (Personen mit fehlender Verfügbarkeit etc.) beeinflusst.

 

 

Erläuterung zur Eingliederungsquote

Die Eingliederungsquote beinhaltet die Anzahl der in den 1. Arbeitsmarkt gewechselten Leistungsempfänger im Verhältnis zu allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Sie stellt daher den wichtigsten Erfolgsindikator für die Arbeit des Zentrums für Arbeit des Kreises Coesfeld, der elf Zentren für Arbeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie der beauftragten Maßnahmeträger dar.

 

 

 

 

 

 

Erläuterung zur Aktivierungsquote

Die Aktivierungsquote stellt die Anzahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, denen ein aktivierendes Maßnahmenangebot durch die Zentren für Arbeit des Kreises oder der Städte und Gemeinden unterbreitet werden konnte, dar. In dieser Quote spiegelt sich die hohe Vielfalt an arbeitsmarktintegrativen Maßnahmen und Förderinstrumenten im Kreis Coesfeld wieder, die den SGB II – Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt werden.

 

Erläuterung zur Beschäftigungsquote

Über 30 % aller Leistungsberechtigten verfügen über ein Einkommen aus selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit. Insbesondere in den Niedriglohnsegmenten ist sogar in Einzelfällen bei einer Vollzeitbeschäftigung ein ergänzender SGB II – Leistungsbezug (sogenannte Aufstocker) erforderlich, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Geringfügige Beschäftigungen (sog. 400 € Jobs) bilden sehr oft einen Einstieg in ein späteres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

 

Erläuterung zur Sanktionsquote

Sanktionierung bei Fehlverhalten ist ein Grundelement des SGB II. Eine Sanktion wird nach § 31 SGB II bspw. ausgesprochen, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Rechtsfolgenbelehrung weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder vereinbarte Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung aufzunehmen oder fortzuführen. Die niedrige Sanktionsquote bestätigt, dass die Mehrheit der SGB II – Leistungsberechtigten auch ihren Pflichtungen im Rahmen des SGB II ordnungsgemäß nachkommen und bspw. ihre Integrationschancen durch die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Integration eigenverantwortlich unterstützen.

 

Erläuterung zu den Kostenstellen Gesamtkosten, Transferleistungen, Unterkunftskosten

Trotz der guten Beschäftigungsquote weist der Kreis Coesfeld sehr hohe Transferleistungen an die SGB II – Leistungsberechtigten aus. Ursache hierfür können zum einen die nur geringe Höhe der anzurechnenden Erwerbseinkünfte der beschäftigten SGB II – Leistungsberechtigten (u.a. aufgrund geringfügiger Beschäftigungen) und zum anderen die hohen Unterkunftskosten (u.a. aufgrund kleiner Bedarfsgemeinschaften) sein.

 

Erläuterung zu den Verwaltungs- und Eingliederungskosten

Das vom Zentrum für Arbeit des Kreises Coesfeld bereitgestellte umfangreiche Angebot an Maßnahmen und Förderinstrumenten zur beruflichen Integration spiegelt sich daher nicht nur in den hohen Integrationsergebnissen (Eingliederungs- und Aktivierungsquote), sondern auch im hohen Grad der Mittelbindung im Eingliederungsbudget im Jahre 2006 wider.

 

 

Der Gesamtbericht für das Jahr 2006 ist dieser Sitzungsvorlage in der gedruckten Fassung  beigefügt.

 

 

 

III. Alternativen

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Durchführung des Benchmarkings erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes. 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 26.10.2005 (Regelung der Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren gegeben.