Betreff
Bericht der Landesbehindertenbeauftragten
Vorlage
SV-7-0671
Aktenzeichen
50.2.3 50 36 01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Landesbehindertenbeauftragten wird zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I. – V.

 

Ziele des Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW 

 

Ziel des Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW  ist nach § 1 Ziff. 1 die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

 

Nach § 1 Ziff. 2 sind die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, aktiv auf das Erreichen des Zieles hinzuwirken. Sie sollen hierzu eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderungen zusammenarbeiten.

 

Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene ist nach § 13 eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.

 

Eine weitere Bestimmung und Konkretisierung erfolgt im BGG NRW nicht.

 

Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

 

Zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung bestellt die Landesregierung nach

§ 11 für jede Legislaturperiode eine Beauftragte oder einen Beauftragten. Für die jetzige Legislaturperiode wurde Angelika Gemkow  2006 zur Landesbehindertenbeauftragten bestellt.

 

Nach § 14 Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) hat die Landesbehindertenbeauftragte alle zwei Jahre einen Bericht über die Situation der Menschen mit Behinderungen in NRW zu erstellen.

 

Nachdem im Jahr 2006 Erhebungen und Umfragen der Landesbehindertenbeauftragten durchgeführt wurden, liegt jetzt der Bericht vor. Der Bericht ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

-           In Nordrhein-Westfalen gibt es 126 Behindertenbeauftragte oder -koordinatoren.

-           In 66 Kommunen in Nordrhein-Westfalen gibt es Behindertenbeiräte und analoge Gremien.

 

Weitere Informationen können im Internet unter der Adresse www.LBB.nrw.de abgerufen werden.

 

 


 

 

 

 

Umsetzung des BGG NRW im Kreis Coesfeld

 

Behindertenbeauftragter bzw. Behindertenkoordinator

 

In der Liste der Behindertenbeauftragten und –koordinatoren des Landes NRW ist der Kreis Coesfeld aufgeführt.

 

Der Kreis Coesfeld hat nicht ausdrücklich einen Behindertenberater bzw.   –koordinator bestellt. Die zurzeit anfallenden Aufgaben werden von einem Mitarbeiter des Fachdienstes 50.2.3 Eingliederungshilfe, Herrn Brüggemann, mit übernommen. Er ist schwerpunktmäßig im Bereich der örtl. Fürsorgestelle eingesetzt.

 

Behindertenbeiräte und analoge Gremien

 

In der Liste Behindertenbeiräte und analoge Gremien in NRW  ist der Kreis Coesfeld nicht aufgeführt,  Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen wie „KICS“  (Kreisarbeitsgemeinschaft Interessenvertretung Coesfeld der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen, chronischer Erkrankungen und Ihrer Angehörigen) wurden nicht erfasst.

 

Seit dem 01.02.2004 gibt es die "KICS". Sie ist ein Zusammenschluss diverser Selbsthilfegruppen auf Kreisebene und wird von der unteren Gesundheitsbehörde als Ansprechpartner begleitet.

 

Zu den für die "KICS" wichtigen Themen und Zielen gehörten u.a.

-           Barrierefreiheit,

-           medizinische und pflegerische Versorgung (z.B. die Zuzahlungen im Gesundheitswesen, die Genehmigungen von Rehabilitationsmaßnahmen, die Einschränkungen im Rehabilitationssport und Funktionstraining),

-           Verbesserung der Integration im Bildungsbereich,

-           Einhaltung bzw. Einforderung der Rechte zur Rehabilitation und Teilhabe nach SGB IX und des Behindertengleichstellungsgesetzes auf Bundes- und Landesebene.

 

Die „KICS“ ist in verschiedenen Gremien des Kreises Coesfeld  beteiligt, so in der Gesundheitskonferenz, der Pflegekonferenz und  dem Projekt Ambulant vor Stationär.

 

Barrierefreiheit

 

Das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen betont Ziele und Verfahrensregelungen zur "Barrierefreiheit" und "Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen".

 

Mit dieser Aufgabe sind  verschiedene Fachdienste und Abteilungen der Kreisverwaltung Coesfeld befasst (z.B. Bauen und Wohnen, Zentraler Service, Kommunikation und EDV, ÖPNV).

 

Als Ansprechpartner für bestimmte Belange behinderter und chronisch kranker Menschen stehen zudem verschiedene Fachdienste der unteren Gesundheitsbehörde, der Sozialabteilungen oder des Jugendamtes mit ihrem speziellen Kenntnissen zur Beratung und Information zur Verfügung.

 

Speziell für Hörbehinderte wird zurzeit eine Mitarbeiterin der Verwaltung als Kommunikationshelferin in der deutschen Gebärdensprache ausgebildet. Für amtliche Verwaltungsverfahren wird ein  anerkannter Gebärdendolmetscher hinzugezogen.

 

Zielvereinbarungen

 

Ein weiteres Instrument des BGG NRW sind die Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit nach § 5. Zielvereinbarungen werden zwischen anerkannten Verbände oder deren Landesverbände in NRW und kommunalen Körperschaften getroffen und beziehen sich auf sachliche und räumliche Organisations- oder Tätigkeitsbereiche.

 

Die Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen verlangen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist gegenüber dem Zielvereinbarungsregister anzuzeigen.

 

Der Landesverband der Schwerhörigen und Ertaubten NRW e. V hat mit Schreiben vom 28.09.2006 die Aufnahme von Zielvereinbarungen beim Zielvereinbarungsregister angezeigt und wurde am 09.10.2006 in das Register eingetragen. Beantragt wird die barrierefreie Gestaltung des Kreishauses Friedrich-Ebert-Str. 7 mit Nebengebäuden Haus II (Schützenwall 18) und Haus III (Schützenwall 16) unter der Berücksichtigung der Mobilitäts- und Sinnesbehinderung.

 

Die Zielvereinbarungen sind noch nicht abgeschlossen, es haben aber bereits mehrere Ortstermine stattgefunden.

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

Bericht der Landesbehindertenbeauftragten vom 12.04.2007