Betreff
Antrag der gemeinnützigen Gesellschaft Musikwerkstatt Nottuln GmbH vom 20.11.2003 auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Vorlage
SV-6-0798
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Musikwerkstatt Nottuln GmbH wird gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die Anerkennung wird zunächst für drei Jahre befristet ausgesprochen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Mit Schreiben vom 20.11.2003 beantragt die Musikwerkstatt Nottuln GmbH die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen des Kreises Coesfeld.

 

Die Musikwerkstatt Nottuln will Jugendlichen und Erwachsenen Möglichkeiten zum Zusammenspiel, zur Fortbildung und zur Präsentation ihrer kreativ-künstlerischen Fertigkeiten schaffen. Die Gesellschaft organisiert und fördert musikalische Früherziehung, Grundausbildung , Instrumentalunterricht, Ensemblegruppen und führt Konzerte, Vorspiele, Musikfreizeiten und Workshops durch (siehe Anlage 1 der SV, vgl. § 3 (1) des Gesellschaftsvertrages vom 30.Mai 2003).

 

Die zwei Gesellschafter Frau Hiltrud Erning und Herr Josef Gebker sind bereits seit einigen Jahren im Bereich der musikalischen Aus- und Weiterbildung tätig. Seit 2001 bieten die beiden Musiker –zunächst im Rahmen ihrer damaligen Firma Multimusi (GbR)- speziell auch für Kinder und Jugendliche musikalischen Unterricht an. Von insgesamt 70 Schülern waren 60 Kinder und Jugendliche, die das Angebot im Jahr 2001 wahrgenommen haben. Laut Auskunft der Antragsteller wurde der musikalische Bildungsbereich für die Kinder und Jugendlichen bereits damals schon ohne Gewinn betrieben.

 

Aufgrund der großen Resonanz ist dann im Jahr 2002 der Verein Anklang e.V. mit dem Ziel gegründet worden, für Kinder, Jugendliche und Erwachsene musikalische Anlässe im Rahmen der Ausrichtung von Vorspielen und Konzerten, der fachlichen Unterstützung von Ensemblegruppen sowie der Durchführung von Musikfreizeiten und Wokshops schwerpunktmäßig weiter zu organisieren. Rund 78 Kinder und Jugendliche von insgesamt 90 Teilnehmer konnte der Verein im Jahr 2002 für seine Angebote interessieren.

 

Im Jahr 2003 haben sich dann die beiden Antragsteller der Musikwerkstatt Nottuln dazu entschlossen, die Aufgabenfelder der Fa. Multimusi und des Vereins Anklang e.V. unter dem Dach einer gemeinnützigen Gesellschaft zu vereinigen.

 

Die Musikwerkstatt Nottuln GmbH ist im Mai 2003 gegründet worden. Der Eintrag ins Handelsregister beim Amtsgericht Coesfeld ist im Juli 2003 erfolgt. Das Finanzamt Coesfeld hat eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit im Sept. 2003 ausgestellt.

 

Im Jahr 2003 sind die Schülerzahlen bereits auf 120 Teilnehmer gestiegen. Der Anteil der jugendlichen Schüler liegt bei 113 Kindern und Jugendlichen.

 

Die kommunale Musikschule Nottuln soll im Sept. 2004 aufgelöst werden. Die Musikwerkstatt Nottuln GmbH ist daher daran interessiert, auch zukünftig ein entsprechendes Bildungssegment primär für Kinder und Jugendliche in Nottuln anzubieten. Die Gemeinde Nottuln hat eine entsprechende finanzielle Unterstützung der gemeinnützigen Gesellschaft im Rahmen der Kulturförderrichtlinien in Aussicht gestellt.

 

II.  Lösung

Der Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen sind keine Tatsachen bekannt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt die angestrebte Anerkennung der GmbH als Träger der freien Jugendhilfe zweifelhaft erscheinen lassen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die Musikwerkstatt Nottuln GmbH als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) öffentlich zunächst befristet für drei Jahre anzuerkennen.

 

Der Gesellschaftsvertrag, ein Auszug aus dem Handelsregister und eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Vereins liegen bei.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz und § 5 der Satzung des Jugendamtes ist der Jugendhilfeausschuss des Coesfeld für die Entscheidung zuständig.