Beschluss:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem Bau-, Fahr-, Änderungsverbot innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.02 „Leversum-Dorfbauerschaft“ des Landschaftsplanes Olfen-Seppenrade zu.


Herr Brüning erklärt zunächst, dass es aus Naturschutzsicht positiv zu bewerten sei, dass Kanal und Bahn ertüchtigt würden. Der Trassenvorschlag sei der ökologisch sinnvollste, und für die zur Durchführung der Baumaßnahmen erforderlichen Rodungen sei ein guter Kompromiss gefunden worden, da sie eng an der Strecke durchgeführt werden sollten und die Zerstörungen einen relativ geringen Umfang hätten. Für die vorhandenen Vogelarten sei die Situation wegen der Ausweich- und nach Neubepflanzung Rückkehrmöglichkeiten vertretbar.

 

Für nicht so gelungen, so Herr Brüning weiter, halte er die vorgesehen Ausgleichsmaßnahmen. Insbesondere die am Gronenbach geplante Maßnahme erscheine ihm nicht schlüssig, und es sei nicht erkennbar, welches Ziel damit verfolgt werde. Hier sei seines Erachtens eine alternative Planung angezeigt.

Herr Holz sieht dies anders und bewertet die Absicht von unterer Landschafts- und Wasserbehörde als sehr positiv, Ausgleich auch am Gewässer zuzulassen. Zu beachten sei, dass am Gronenbach nicht nur der hier als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Rückbau der Gewässerkreuzung geplant sei, sondern drei weitere Sohlbauwerke und die Einleitung in die Stever Gegenstand von Maßnahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie seien. Damit würde dann für 6 bis 8 Kilometer Bachlauf eine Durchgängigkeit erreicht.

Herr Scholz erklärt, dass der Rückbau des Gewässers zu begrüßen sei. Der Gronenbach weise Restpopulationen von z. T. geschützten Arten auf, ohne dass bisher eine Anbindung an die Stever gegeben sei.

Herr Dr. Foppe weist darauf hin, dass wegen unterschiedlicher Interpretation der Prioritäten regelmäßig mit dem Land um Durchgängigkeitsmaßnahmen gerungen werden müsse, und bittet Herrn Brüning, seine Position zu überdenken.

 

Herr Bontrup fragt mit Blick auf die daraus resultierende Verschattung, aus welchem Grund die Ausgleichsmaßnahme E2 im südlichen Bereich und nicht am Kanal angesiedelt werde.

Herr Grömping erläutert, dass nach Forstrecht Ersatzaufforstungen an anderer Stelle gefordert würden. Hier werde von der Forstbehörde oft eine Größenordnung von 1:2 angesetzt, so dass entsprechend landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen würden.

Im Rahmen der Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht werde eine Bilanzierung aufgrund der geplanten Versiegelungen vorgenommen und es würden entsprechende Kompensationsmaßnahmen festgesetzt. Diese hätten in der Vergangenheit regelmäßig nur landwirtschaftliche Flächen betroffen, heute würden wie hier auch Maßnahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie anerkannt.

Herr Wilkes weist darauf hin, dass eine Ersatzaufforstung auch für eine nur befristete Waldumwandlung zu leisten sei.

 

Herr Jung stellt den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig