Beschluss:
Ohne.
Der Bericht der Abteilung 50 – Soziales und Jobcenter – wird zur Kenntnis genommen.
Auf Nachfrage der Ktabg. Bednarz zur Anrechnung der NRW-Soforthilfe teilt Dezernent Schütt mit, dass mit der Aufsichtsbehörde geklärt werde, ob die NRW-Soforthilfe bei Solo-Selbständigen für den Lebensunterhalt eingesetzt und auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werde.
Stellungnahme der Abteilung 50 – Soziales und Jobcenter vom 14.05.2020:
Pressemitteilung des NRW-Wirtschaftsministeriums zur Nutzung eines
Betrages von 2.000 € aus der NRW-Soforthilfe für den Lebensunterhalt bei
Solo-Selbständigen - Keine Auswirkung auf die Gewährung von SGB II-Leistungen
Im Kreisausschuss ist am 13.05.2020 ein aktuelles Thema
angesprochen worden, wozu zur Niederschrift folgender erläuternder Hinweis
gegeben wird:
Mit offizieller Pressemitteilung vom 12.05.2020 weist der
Wirtschaftsminister NRW darauf hin, dass die Landesregierung u.a. das
NRW-Soforthilfeprogramm ausweitet
Es gilt der Grundsatz nach dem Willen der Bundesregierung, dass
die Soforthilfe nur für laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen
verwendet werden darf und nicht für den Lebensunterhalt.
Einige Solo-Selbständige waren jedoch davon ausgegangen, dass auch
der Lebensunterhalt aus der Soforthilfe bestritten werden dürfe. Sie haben aus
diesem Grund bislang keinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB
II gestellt, was nunmehr nachträglich für die Monate März und April nicht mehr
möglich ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gewährt daher die
Landesregierung in diesen Fällen für die genannten Monate einen indirekten
Zuschuss von insgesamt 2.000 € aus dem Soforthilfeprogramm. Bis zu dieser Höhe
kann die Verwendung der Soforthilfe auch für den eigenen Lebensunterhalt
nachgewiesen werden.
Diese Regelung gilt aber ausdrücklich nur unter der Voraussetzung,
dass die Antragsteller weder im März noch im April Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II beantragt haben oder sie keine Unterstützung aus dem
Sofortprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für Künstlerinnen
und Künstler erhalten haben.
Sofern der Lebensunterhalt auch ab Mai weiterhin nicht gesichert
ist, besteht noch die Möglichkeit, rechtzeitig (im Mai) rückwirkend zum 1. des
Monats die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beim zuständigen Jobcenter
zu beantragen.
Insgesamt hat somit die geänderte Regelung zur Soforthilfe auf die
Bearbeitung von Anträgen im SGB II keine Auswirkungen. Selbständige, die
bereits im März oder April Leistungsanträge nach dem SGB II gestellt hatten,
können die Soforthilfe auch nach der geänderten Regelung nicht für den
Lebensunterhalt verwenden; der Lebensunterhalt ist in diesen Fällen über die
SGB II-Leistungen sichergestellt. Für Antragsteller ab Mai besteht die
Möglichkeit der Verwendung der Soforthilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls nicht.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
noch rechtzeitig zu beantragen; insofern können sie auch keinen
Vertrauensschutz geltend machen.
Nach Vorgabe des MAGS NRW wenden die kommunalen Jobcenter in NRW
hinsichtlich der Anrechnung der Soforthilfen die hierzu ergangene BA-Weisung
an, wonach die Soforthilfen lediglich als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen
sind, sich aber aus der Soforthilfe selbst keine Gewinne erzielen lassen.
Anrechenbares Einkommen kann sich danach allenfalls aus selbsterwirtschafteten
Betriebserträgen ergeben, soweit diese auch unter Berücksichtigung der
Soforthilfe als Betriebseinnahme zu einem Betriebsgewinn führen.