Beschluss: Kenntnis genommen

Beschluss:

 

Ohne.

Der Bericht der Abteilung 50 – Soziales und Jobcenter – wird zur Kenntnis genommen.


Auf Nachfrage der Ktabg. Bednarz zur Anrechnung der NRW-Soforthilfe teilt Dezernent Schütt mit, dass mit der Aufsichtsbehörde geklärt werde, ob die NRW-Soforthilfe bei Solo-Selbständigen für den Lebensunterhalt eingesetzt und auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werde.

 

Stellungnahme der Abteilung 50 – Soziales und Jobcenter vom 14.05.2020:

 

Pressemitteilung des NRW-Wirtschaftsministeriums zur Nutzung eines Betrages von 2.000 € aus der NRW-Soforthilfe für den Lebensunterhalt bei Solo-Selbständigen - Keine Auswirkung auf die Gewährung von SGB II-Leistungen

 

Im Kreisausschuss ist am 13.05.2020 ein aktuelles Thema angesprochen worden, wozu zur Niederschrift folgender erläuternder Hinweis gegeben wird:

 

Mit offizieller Pressemitteilung vom 12.05.2020 weist der Wirtschaftsminister NRW darauf hin, dass die Landesregierung u.a. das NRW-Soforthilfeprogramm ausweitet

(https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/landesregierung-weitet-investitionen-die-nrw-soforthilfe-und-das-mkw).

 

Es gilt der Grundsatz nach dem Willen der Bundesregierung, dass die Soforthilfe nur für laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen verwendet werden darf und nicht für den Lebensunterhalt.

 

Einige Solo-Selbständige waren jedoch davon ausgegangen, dass auch der Lebensunterhalt aus der Soforthilfe bestritten werden dürfe. Sie haben aus diesem Grund bislang keinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gestellt, was nunmehr nachträglich für die Monate März und April nicht mehr möglich ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gewährt daher die Landesregierung in diesen Fällen für die genannten Monate einen indirekten Zuschuss von insgesamt 2.000 € aus dem Soforthilfeprogramm. Bis zu dieser Höhe kann die Verwendung der Soforthilfe auch für den eigenen Lebensunterhalt nachgewiesen werden.

 

Diese Regelung gilt aber ausdrücklich nur unter der Voraussetzung, dass die Antragsteller weder im März noch im April Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beantragt haben oder sie keine Unterstützung aus dem Sofortprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für Künstlerinnen und Künstler erhalten haben.

 

Sofern der Lebensunterhalt auch ab Mai weiterhin nicht gesichert ist, besteht noch die Möglichkeit, rechtzeitig (im Mai) rückwirkend zum 1. des Monats die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beim zuständigen Jobcenter zu beantragen.

 

Insgesamt hat somit die geänderte Regelung zur Soforthilfe auf die Bearbeitung von Anträgen im SGB II keine Auswirkungen. Selbständige, die bereits im März oder April Leistungsanträge nach dem SGB II gestellt hatten, können die Soforthilfe auch nach der geänderten Regelung nicht für den Lebensunterhalt verwenden; der Lebensunterhalt ist in diesen Fällen über die SGB II-Leistungen sichergestellt. Für Antragsteller ab Mai besteht die Möglichkeit der Verwendung der Soforthilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls nicht. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II noch rechtzeitig zu beantragen; insofern können sie auch keinen Vertrauensschutz geltend machen.

 

Nach Vorgabe des MAGS NRW wenden die kommunalen Jobcenter in NRW hinsichtlich der Anrechnung der Soforthilfen die hierzu ergangene BA-Weisung an, wonach die Soforthilfen lediglich als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind, sich aber aus der Soforthilfe selbst keine Gewinne erzielen lassen. Anrechenbares Einkommen kann sich danach allenfalls aus selbsterwirtschafteten Betriebserträgen ergeben, soweit diese auch unter Berücksichtigung der Soforthilfe als Betriebseinnahme zu einem Betriebsgewinn führen.