Sitzung: 27.04.2004 Ausschuss für Bauen, Vermessung, Landschaft und Umwelt
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Enthaltungen: 1
Vorlage: SV-6-0856
Beschluss:
- Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangen Anregungen und Bedenken den Landschaftsplan Rosendahl als Satzung.
- Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Prüf- und Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.
- Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplanes Rosendahl auf vertraglicher Basis durchzuführen.
- Auf Seite 2 der Textlichen Festsetzungen wird als letzter Absatz folgender Absatz eingefügt:
Grundsätzlich besteht die
Möglichkeit, in Naturschutzgebieten, die FFH-Gebiete beinhalten, zur
ökologischen Optimierung der gekennzeichneten FFH-Flächen ergänzende
vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Für die Dauer dieser Vereinbarungen
können entsprechende Ver- und Gebote des Landschaftsplanes außer Kraft gesetzt
werden.
Diese zwischen der unteren Landschaftsbehörde, der unteren Forstbehörde und den
Eigentümern zu treffenden Vereinbarungen müssen die Schutzziele und –zwecke der
Naturschutzgebiete beachten. Insbesondere ist hierbei der jeweilige Schutzzweck
von Lebensräumen und Arten gemäß der FFH-Richtlinie in gleicher Weise sicher zu
stellen.
- Auf Seite 94 der Textlichen Festsetzungen wird am Ende der Erläuterungen zu Landschaftsschutzgebiete (§ 21 LG NRW), D Nicht betroffene Tätigkeit, Erläuterungen zu 8. folgender Satz ergänzt:
Bauvorhaben zur Herstellung und Nutzung von aus Biomasse erzeugter Energie, soweit dies durch die Regelung in § 35 BauGB ermöglicht wird.
6. Die Begründung des Schutzzwecks zum Landschaftsschutzgebiet „Brink“, Seite 99 der Textlichen Festsetzungen, wird um folgenden ersten Absatz zu den Erläuterungen ergänzt:
A Schutzzweck
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
Erläuterung
Prägend für diesen Landschaftsraum ist u.a. ein über das
übliche Maß hinausgehender Anteil an Grünlandflächen.
Grünland in seiner ursprünglichen, vegetationsreichen
Dauernutzungsform ist in den letzten Jahrzehnten im Münsterland durch den Strukturwandel
in der Landwirtschaft seit 1970 um über 80 % zurückgegangen. Damit
verschwindet mehr und mehr ein Biotoptyp, der auch den Belangen des Natur- und
Artenschutzes in Bezug auf floristische und faunistische Artenvielfalt fehlt.
Ein möglichst dichtes Netz an Grünländern trägt wesentlich
zu einer Selbsterhaltung der Artenvielfalt extensiv genutzter Grünländer bei.
Zudem ermöglicht dieses eine schnellere Wiederbesiedlung von extensivierten
Flächen mit der typischen Flora und Fauna von Grünländern.
Ktabg. Streyl lobt einführend die gute Zusammenarbeit der Verwaltung mit dem Westfälisch Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV). Die Probleme der Landwirtschaft ergäben sich primär nicht aus den Planungen der Kreisverwaltung Coesfeld, sondern vielmehr aus den übergeordneten Planungen des Bundes und der EU.
Daraufhin erkundigt er sich danach, ob die vorgesehen Pflanzmaßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden und dafür Ökopunkte vergeben werden, was ihm durch KBR Grömping bestätigt wird. Auf weitere Nachfrage nach der Dauer der Gültigkeit solcher aus der Umsetzung von Landschaftsplanmaßnahmen stammender Ökopunkte erwidert KBR Grömping, auch hier gelte grundsätzlich die Dauer von 10 Jahren, wie sie seitens der Politik beschlossen worden ist. Seinerzeit habe man die Gültigkeit zwecks besserer Nachhaltbarkeit auf zehn Jahre begrenzt, aber natürlich könne man darüber im politischen Raum neu beraten.
Des Weiteren fordert Ktabg. Streyl, auch die Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse in die Liste der nicht betroffenen Tätigkeiten in Landschaftsschutzgebieten aufzunehmen. Er schlägt dafür folgende Formulierung vor:
Bauvorhaben zur Herstellung und Nutzung von aus Biomasse erzeugter Energie, soweit dies durch Regelungen in § 35 BauGB ermöglicht wird.
KBD Dr. Foppe erwidert, diese Formulierung sei zwischenzeitlich vor dem Hintergrund der anstehenden Novellierung des BauGB bereits so mit dem WLV abgestimmt.
Auf eine weitere Nachfrage des Ktabg. Streyl erläutert KBD Dr. Foppe, der Landschaftsplan stehe einer Nutzungsänderung eines Betriebes innerhalb des Landschaftsplanes nicht im Wege, der Schwerpunkt bei dieser Frage läge eindeutig bei den gesetzlichen Bauvorschriften insbesondere des Baugesetzbuches.
Nachfolgend fordert Ktabg. Streyl, dass ein Pflegeumbruch generell zu gewährleisten sei. KBD Dr. Foppe stellt dazu fest, dass die Thematik des Grünlandumbruches derzeit aufgrund von Änderungen im Prämiensystem der EU generell in der Diskussion stehe und die zukünftigen Regeln, nach denen Grünland umgebrochen werden dürfe, derzeit noch nicht abschließend bekannt seien. Die zwischenzeitlich mit dem Landwirtschaftskammer und dem WLV erarbeiteten Regelungen, die in den Landschaftsplan eingeflossen sind, sind zwischen den Parteien konsenzfähig.
Daraufhin hinterfragt Ktabg. Streyl die Begründung für die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes Brink. Aus Sicht seiner Fraktion könne die Naherholungsfunktion eines Gebietes für angrenzende städtische Bereiche keine Begründung dafür sein, dieses Gebiet als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.
KBR Grömping erwidert, Grund der LSG-Ausweisung in Brink sei nicht nur der Erholungsdruck der Coesfelder Bevölkerung, sondern auch die große Zahl an wertvollen Grünlandbeständen in Brink. Zunächst sei angedacht gewesen, diese Grünlandflächen als Geschützte Landschaftsbestandteile auszuweisen. Auf Grund der Vielzahl an Flächen auf doch relativ begrenztem Raume und aufgrund des dort eindeutig vorhandenen Erholungsdrucks der Bevölkerung, der nach § 21 c Landschaftsgesetz ein Grund zur Ausweisung eines LSG ist, habe man sich letztlich entschlossen, dort ein Landschaftsschutzgebiet auszuweisen. Man werde aber die Begründung des Naturschutzgebietes noch einmal überarbeiten und die Bedeutung der Grünlandflächen für die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes stärker betonen.
Abschließend erkundigt sich Ktabg. Streyl danach, ob zu den Geschützten Landschaftsbestandteile 2.4.13, 2.4.30 und 2.4.46, deren Ausweisung seitens der Landwirtschaftskammer kritisiert wurde, private Einwendungen der Flächeneigentümer vorlägen. In diesem Falle würde man deren Einwendungen stattgeben, was aber nicht der Fall sei, wie KBD Dr. Foppe ausführt.
Ktabg. Sühling hinterfragt die geplanten Pflanzmaßnahmen auf öffentlichem Grund. Gibt es hier eine Pflanzpflicht und müssen Abstände aus dem Nachbarschaftsrecht eingehalten werden?
KBR Grömping bejaht diese Umsetzungspflicht, allerdings im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Die im Nachbarschaftsrecht geforderten Abstandsflächen würden dabei für gemeindliche Anpflanzungen nicht gelten, er halte aber eine Abstimmung mit den Nachbarn trotzdem für sinnvoll, von Anpflanzungen gegen den Willen der Nachbarn halte er nichts.
Wie KBD Dr. Foppe erläutert, habe sich kurzfristig im Naturschutzgebiet Haus Burlo und dem angrenzenden FFH-Gebiet das Problem ergeben, dass dort aufgrund der forstlichen Festsetzungen eine Rotation zwischen Nadel- und Laubwald nicht mehr möglich sei, was aber im dortigen Bereich durchaus Sinn machen würde. Zu diesem Zwecke schlage die Verwaltung vor, folgende Regelung auf Seite 2 der Textlichen Festsetzungen als letzten Absatz einzufügen:
Grundsätzlich besteht die
Möglichkeit, in Naturschutzgebieten, die FFH-Gebiete beinhalten, zur
ökologischen Optimierung der gekennzeichneten FFH-Flächen ergänzende
vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Für die Dauer dieser Vereinbarungen
können entsprechende Ver- und Gebote des Landschaftsplanes außer Kraft gesetzt
werden.
Diese zwischen der unteren Landschaftsbehörde, der unteren Forstbehörde und den
Eigentümern zu treffenden Vereinbarungen müssen die Schutzziele und –zwecke der
Naturschutzgebiete beachten. Insbesondere ist hierbei der jeweilige Schutzzweck
von Lebensräumen und Arten gemäß der FFH-Richtlinie in gleicher Weise sicher zu
stellen.
Abschließend hinterfragt Dr. Kraneburg die Umsetzungschancen des Landschaftsplanes. Er äußerst die Befürchtung, dass es sich zwar um einen großartigen Plan handele, dessen Umsetzungschancen aber fast gleich Null seien.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: bei einer Enthaltung mit Mehrheit beschlossen