Beschluss:

 

Der Kreisausschuss macht dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag:

 

1.)    Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken den Landschaftsplan Rosendahl als Satzung.

 

2.)    Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Prüf- und Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.

 

3.)    Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplanes Rosendahl auf vertraglicher Basis durchzuführen.

 

4.)    Auf Seite 2 der Textlichen Festsetzungen wird als letzter Absatz folgender Absatz eingefügt:

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, in Naturschutzgebieten, die FFH-Gebiete beinhalten, zur ökologischen Optimierung der gekennzeichneten FFH-Flächen ergänzende vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Für die Dauer dieser Vereinbarungen können entsprechende Ver- und Gebote des Landschaftsplanes außer Kraft gesetzt werden.

Diese zwischen der unteren Landschaftsbehörde, der unteren Forstbehörde und den Eigentümern zu treffenden Vereinbarungen müssen die Schutzziele und –zwecke der Naturschutzgebiete beachten. Insbesondere ist hierbei der jeweilige Schutzzweck von Lebensräumen und Arten gemäß der FFH-Richtlinie in gleicher Weise sicher zu stellen.

 

5.)    Auf Seite 94 der Textlichen Festsetzungen wird am Ende der Erläuterungen zu Landschaftsschutzgebiete (§ 21 LG NRW), D Nicht betroffene Tätigkeit, Erläuterungen zu 8. folgender Satz ergänzt:

 

Bauvorhaben zur Herstellung und Nutzung von aus Biomasse erzeugter Energie, soweit dies durch die Regelung in § 35 BauGB ermöglicht wird.

 

6.) Die Begründung des Schutzzwecks zum Landschaftsschutzgebiet „Brink“, Seite 99 der Textlichen Festsetzungen, wird um folgenden ersten Absatz zu den Erläuterungen ergänzt:

 

                        A Schutzzweck

 

Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

 

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes

 

                        Erläuterung

Prägend für diesen Landschaftsraum ist u.a. ein über das übliche Maß hinausgehender Anteil an Grünlandflächen.

Grünland in seiner ursprünglichen, vegetationsreichen Dauernutzungsform ist in den letzten Jahrzehnten im Münsterland durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft seit 1970 um über 80 % zurückgegangen. Damit verschwindet mehr und mehr ein Biotoptyp, der auch den Belangen des Natur- und Artenschutzes in Bezug auf floristische und faunistische Artenvielfalt fehlt.

Ein möglichst dichtes Netz an Grünländern trägt wesentlich zu einer Selbsterhaltung der Artenvielfalt extensiv genutzter Grünländer bei. Zudem ermöglicht dieses eine schnellere Wiederbesiedlung von extensivierten Flächen mit der typischen Flora und Fauna von Grünländern.


Ktabg. Pieper erklärt zu den nachfolgenden Beschlussvorschlägen zum Landschaftsplan Rosendahl und zum Landschaftsplan Rorup, dass sie sich auf Anregung ihres Fraktionskollegen Dr. Kraneburg der Stimme enthalten werde.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               16 JA-Stimmen

                                                      1 Enthaltung