Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Förderungsposition III.6 -Betriebskostenförderung von Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit- der Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld - Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen entsprechend dem beiliegenden Entwurf zu ändern.
Die veränderte Fassung der Förderungsposition 6 der Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld - Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen tritt rückwirkend zum 01.Jan. 2004 in Kraft.
Begründung:
I. Problem
Die Landesregierung des
Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, in den kommenden Jahren die bisherige
Struktur des Landesjugendplanes zu verändern und umzustellen. Aus diesem Grund
wird es voraussichtlich bereits in diesem Jahr zu massiven Einschnitten im
Bereich der finanziellen Förderung von Angeboten der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit im Kreis Coesfeld mit Landesmittel kommen.
Genaue und abschließende
Informationen über die vorgesehene Reduzierung der Landeszuschüsse in diesem
Bereich liegen der Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von
Kindern und finanzielle Hilfen zur Zeit noch nicht vor.
Aufgrund dieser
Finanzierungsunsicherheiten ist es erforderlich, die Richtlinien zur Förderung
der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit, hier Förderungsposition III.6 -
Betriebskostenförderung von Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Offenen
Kinder- und Jugendarbeit anzupassen und entsprechend zu aktualisieren.
II. Lösung
Die einzelnen Veränderungen ergeben sich aus der beigefügten Synopse (Anlage der Sitzungsvorlage). Darüber hinaus werden einzelne Veränderungen wie folgt kommentiert:
a) Das Ziel, im Rahmen der Jugendhilfeplanung den bedarfsgerechten Ausbau der Offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einer 0,5 Stelle pro angefangene 600 junge Menschen einer Stadt bzw. Gemeinde im Kreis Coesfeld zu erreichen, ist aufgrund der zu erwartenden zukünftig fehlenden Haushaltsmittel beim Land NRW nicht mehr umzusetzen.
b) Die Durchführung von Angeboten für Kinder am Nachmittag und/oder im Rahmen der Prävention bei entsprechendem Bedarf ist in der Vergangenheit mit gesonderten Landesjugendmittel (fachliche Schwerpunktmittel) gefördert worden. Da diese Landesmittel bereits seit 2003 nicht mehr zur Verfügung stehen, ist der gesonderte Hinweis in den Richtlinien nicht mehr erforderlich.
Die Träger der Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Angebote bedarfs- und altersgerecht zu gestalten und auszurichten .
c) Nach Rücksprache mit den Vertretern der Städte und Gemeinden aus dem Zuständigkeitsbereich ist man übereingekommen, dass jede Kommune nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten, die ausfallenden Landesmittel mit zusätzlichen kommunalen Mitteln auffängt. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die betroffenen Träger der Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit berechtigt, ihre Angebotszeiten anteilig zu reduzieren.
d) Die Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen fördert seit über 18 Monaten nur noch Einrichtungen mit hauptberuflichem Fachpersonal.
Übergangsweise wurde die Förderungsmöglichkeit von Einrichtungen ohne hauptberuflichem Fachpersonal in der derzeit gültigen Förderungsposition aufgenommen, um zunächst mit geringem finanziellen Aufwand den Bedarf eines entsprechendes Offenen Angebotes praktisch heraus zufinden.
Aufgrund der gemachten Erfahrung aus Sicht der Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen ist die Betreuung durch hauptberufliches Fachpersonal sinnvoll und in der Regel notwendig.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Haushaltsmittel sind bei der Haushaltsstelle 4620.718100 in Höhe von 350.000.- EUR vorgesehen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung in dieser Sache zuständig.
Anlagen: