Betreff
SPNV-Organisation in Westfalen und im Münsterland
Vorlage
SV-7-0831
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.        Der Neuordnung des Schienenpersonennahverkehrs im Münsterland und in Westfalen auf der Grundlage der beiliegenden Entwürfe der Satzung des Zweckverbandes „Nahverkehr Westfalen-Lippe“ (NWL) (Anlage 1) und der öffentlich rechtlichen Vereinbarung (Anlage 2) wird zugestimmt.

 

2.        Die Vertreter in der Verbandsversammlung des ZVM werden angewiesen, auf der Grundlage der beiliegenden Entwürfe der Satzung des Zweckverbandes „Nahverkehr Westfalen-Lippe“ und der öffentlich rechtlichen Vereinbarung zuzustimmen.

 

3.        Der Änderung der Satzung des Zweckverbandes SPNV Münsterland (ZVM) entsprechend der Anlage 4 wird ebenfalls zugestimmt.

 

4.        Die Vertreter in der Zweckverbandsversammlung werden angewiesen, der Änderung der Satzung des Zweckverbandes SPNV Münsterland entsprechend der Anlage 4 ebenfalls zuzustimmen.

 

Begründung:

 

I. - IV.

Zum 01.01.2008 tritt das novellierte ÖPNVG in Kraft. Im Rahmen der Regelungen des § 5 (1) müssen die bisher bestehenden regionalen Zweckverbände oder die Kreise und kreisfreien Städte zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung jeweils einen Zweckverband oder eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts gründen. Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen im jeweiligen Kooperationsraum erfolgt in den jeweiligen Regionen. Für die Gründung des westfälischen Dachverbandes und die dafür notwendigen, nachfolgend vorgestellten Regelwerke, besteht in der Grundausrichtung ein breiter Konsens in Westfalen. Bei der Anpassung der Satzung des Zweckverbandes SPNV Münsterland an das neue ÖPNVG NRW ist die Frage nach der Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung des neuen Dachverbandes noch offen.

 

 

Gründung des westfälischen Dachzweckverbandes

 

Seit dem Herbst 2006 haben intensive Gespräche zwischen Vertretern der fünf westfälischen SPNV-Aufgabenträger und dem MBV unter Einbeziehung von Landespolitkern stattgefunden. Im Ergebnis hat der Landtag im Juni 2007 eine Novellierung des ÖPNVG beschlossen, die künftig drei SPNV-Aufgabenträgerorganisationen in NRW vorsieht, die eine weitestgehende Ausgestaltungsfreiheit ihrer Organisation erhalten. Im Rahmen einer Übergangsregelung verbleiben die geschlossenen SPNV-Verkehrsverträge bis Ende 2010 bei den heutigen SPNV-Zweckverbänden.

 

In den letzten drei Monaten wurde unter Hinzuziehung der Anwaltskanzlei Baumeister in Münster der Entwurf einer Satzung für den neuen Zweckverband „Nahverkehr Westfalen-Lippe“ (NWL) sowie der Entwurf einer ergänzenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erarbeitet. Mit den vorgelegten Entwürfen werden die wirtschaftliche Eigenverantwortung der fünf Teilräume sowie die dezentrale Aufgabenwahrnehmung an den heutigen Standorten sichergestellt. Für die  Entwürfe können sich aufgrund aktueller Beratungen in anderen Teilregionen des NWL noch  Änderungen ergeben, über die ggf. in der Sitzung berichtet wird.

 

Der NWL soll durch die bisher bestehenden regionalen Zweckverbände Ruhr-Lippe (ZRL), Münsterland (ZVM), Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe (VVOWL), Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nph) und Westfalen-Süd (ZWS) gegründet werden und in weitgehend dezentralen Strukturen arbeiten. Hierdurch soll die kommunalpolitische Verankerung und die Kunden- und Ortsnähe bei der Aufgabenerledigung sichergestellt werden.

 

Zur Einbindung der Kreise als ÖPNV-Aufgabenträger und zur Abstimmung der SPNV-und ÖPNV-Belange im Vorfeld der Beratungen und Beschlussfassungen in der Verbandsversammlung des NWL soll eine „Arbeitsgruppe der kommunalen Aufgabenträger“ gebildet werden. Dieses Verfahren hat sich auch in der Abstimmung der Münsterlandkreise und der Stadt Münster mit dem Zweckverbandes SPNV-Münsterland in den letzten Jahren bewährt. Wesentliche Aufgabenfelder des NWL (Infraktrukturförderung, Nahverkehrsplanung, Finanzierung u.a.), die auch Auswirkungen auf die ÖPNV-Aufgabenträger haben, können somit kontinuierlich begleitet und unterstützt werden.

 

Die grundsätzlichen Regelungen zur SPNV-Organisation in Westfalen sind unter Berücksichtigung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) im Satzungsentwurf des NWL (Anlage 1) enthalten. Weitere Detaillierungen insbesondere für die Bereiche Finanzierung und Aufgabenerledigung enthält der Entwurf der öffentlich rechtlichen Vereinbarung (Anlage 2).

 

Zusammenfassend enthalten die als Anlage beigefügten Unterlagen die nachfolgenden wesentlichen Regelungsinhalte.

 

·         Mitgliedverbände des Dachzweckverbandes „Nahverkehr Westfalen-Lippe“ sind die regionalen Zweckverbände ZRL, ZVM, VVOWL, nph und ZWS.

 

·         Die regionalen Zweckverbände entsenden unter Berücksichtigung der Parameter „Basissitze“ (3 Vertreter je Mitgliedsverband) sowie den Kenngrößen Zugkilometer und Einwohner 45 Vertreter (ZRL=12, ZVM=11, VVOWL=10, nph=6, ZWS=6) in die Verbandsversammlung.

 

·         Gem. § 17 des ÖPNVG wird von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht, dass die Rechte und Pflichten aus den am 01.08.2007 bestehenden Verkehrsverträgen bis zum 31.12.2010 bei den bisherigen regionalen Zweckverbänden verbleiben und erst danach auf den Dachzweckverband übergehen.

 

·         Der Zweckverband wird in einem rollierenden System (3 Jahre) von den Verbandsvorstehern/Verbandsvorsteherin der regionalen ZV in der Reihenfolge ihrer Größe geführt (ZRL, ZVM, VVOWL, nph, ZWS). Die Geschäftsführung übernehmen 5 regionale Geschäftsführer, von denen auf Vorschlag des jeweiligen Verbands-vorstehers/Verbandsvorsteherin die Verbandsversammlung den Sprecher der Geschäftsführung für die Amtszeit des Verbandsvorstehers/Verbandsvorsteherin wählt.

 

·         Die Aufgabenwahrnehmung wird dezentral organisiert. Der Hauptsitz des Zweckverbandes ist Unna. Auf Basis der Regelungen in der öffentlich rechtlichen Vereinbarung wird das für den Raum Westfalen neue Thema der „Investitionsförderung gem. § 12 ÖPNVG“, das von den Bezirksregierungen auf den Dachzweckverband übergeht, beim ZVM in Münster angesiedelt. Das vom Land NRW für die Koordination und Weiterentwicklung des landesweiten Fahrplans dem Raum Westfalen angebotene „Kompetenz-Center Integraler Taktfahrplan (KC ITF)“ wird beim VVOWL in Bielefeld angesiedelt. Weitere dezentral wahrzunehmende Aufgaben des neuen Verbandes sind in der Anlage 2 dieser Vorlage dargestellt. Weiterhin werden die Verkehrsverträge (insgesamt derzeit 17 Verträge in Westfalen) im Rahmen eines Federführungsprinzips einem regionalem Mitgliedsverband in der Betreuung zugeordnet.

 

·         Im Bereich der Finanzierung werden die Mittelzuweisungen des Landes gem. § 11 ÖPNVG (254 Mio. Euro im Jahr 2008) auf Basis des Schlüssels 2007 nach Abzug der allgemeinen Ausgaben bis Ende 2010 an die Mitgliedsverbände weitergeleitet. Ab dem Jahr 2011 werden die Mittel zentral vom Dachzweckverband bewirtschaftet und im Rahmen einer Teilraumergebnisrechnung für die Mitgliedsverbände vom Dachzweckverband nach Angabe der Mitgliedverbände eingesetzt. Die ab 2008 geltenden Finanzierungsregelungen können nur einstimmig von der Verbandsversammlung verändert werden. Im Rahmen einer Härtefallklausel verpflichten sich die Mitgliedsverbände zu einer neuen Finanzierungsregelung, falls die Teilraumergebnisrechnung für eines oder mehrere Mitglieder zu unzumutbaren Härten führt.

 

·         Im Rahmen der Regelungen des §§ 7 und 9 des Entwurfes der Verbandssatzung werden den Mitgliedsverbänden starke Mitspracherechte eingeräumt. So bedürfen beispielsweise Entscheidungen über das Landesnetz § 7 (4) ÖPNVG und zum Nahverkehrsplan Westfalen der vorherigen Zustimmung der Mitgliedsverbände. Verkehrsverträge können nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände abgeschlossen werden.

 

·         Die Mitarbeiter der regionalen ZV verbleiben anstellungsmäßig dort, arbeiten jedoch teilweise für den Dach-ZV. Die Finanzierung der regionalen ZV erfolgt aus der Pauschale nach § 11 (1) als „Sonstige Aufgabe des ÖPNV“.

 

·         Bei dem Dach-ZV werden die Mitarbeiter der Dach-GS, die vom Land übernommenen Mitarbeiter für die Investitionsförderung sowie gegebenenfalls die Mitarbeiter des neuen Kompetenzzentrums angesiedelt.

 

·         Für die Investitionsförderung sollen max. 6 Mitarbeiter von den Bezirksregierungen übernommen werden, sie erhalten eine Standortgarantie für Münster entsprechend der Laufzeit des ÖPNVG (5 Jahre).

 

Neben der Satzung sowie der öffentlich rechtlichen Vereinbarung gibt es für den „Nahverkehr Westfalen Lippe“ weitere Regelwerke für die interne Organisation. Eine Übersicht der Regelwerke ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Die Gründung des Zweckverbandes „Westfalen-Lippe“ ist nach den Beschlussfassungen in den regionalen ZV vorgesehen für den 14.01.2008.

 

 

Änderung der Satzung des Zweckverbandes SPNV Münsterland (ZVM)

 

Aufgrund der sich ändernden Rechtslage zum 01.01.2008 müssen die Satzungen der fünf regionalen westfälischen Zweckverbände angepasst werden, wobei der Zeitraum bis Ende 2010 und ab 2011 berücksichtigt werden muss.

 

Der vorliegende Entwurf zur Änderung der ZVM-Satzung (Anlage 4) basiert auf Vorschlägen der Anwaltskanzlei Baumeister in Münster und wurde mit den Verwaltungen der Münsterlandkreise und der Stadt Münster vor abgestimmt. Analog zum Vorgehen bei der ÖPNVG-Novellierung ist eine Beratung in der erweiterten Tarifkommission vorgesehen.

 

Nach den Beratungen und Beschlussfassungen in den Gremien der Verbandsmitglieder soll eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung des ZVM im Dezember 2007 erfolgen.

 

Die wesentlichen Änderungen ergeben sich aus der neuen westfälischen Organisationsstruktur im Aufgabenbereich in § 1 und § 3, den Zuständigkeiten der Verbandsversammlung in § 6 und in der Finanzierung in § 11 und § 13. In § 10 (1a) ist die dezentrale Wahrnehmung von Aufgaben des Dachzweckverbandes durch Dienstkräfte des ZVM neu geregelt.

 

Der Satzungsentwurf sieht vor, dass von den in die Verbandsversammlung des Dachzweckverbandes zu entsendenden 11 Vertretern jedes Verbandsmitglied des ZVM mindestens zwei Vertreter entsendet. Von den entsandten Vertretern sollen fünf Vertreter auf die Hauptverwaltungsbeamten oder auf von diesen benannte persönliche Vertreter entfallen.

 

Die entsandten Vertreter sind an die Beschlüsse der Verbandsversammlung des ZVM gebunden. Diese entscheidet nach § 6 (2) der geänderten ZVM-Satzung über die Zustimmung zu wesentlichen Entscheidungen des Dachzweckverbandes.

 

Weitere Änderungen dienen zur Präzisierung der Satzung. In der Anlage 4 sind die Änderungen zur bestehenden ZVM-Satzung gekennzeichnet.

 

 

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gem. Beschluss des Kreistages vom 27.09.1995 ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

Anlagen:

 

1.         Entwurf der Satzung des Zweckverbandes „Nahverkehr Westfalen-Lippe“

(Stand 22.08.2007)

2.         Entwurf der ergänzenden öffentlich rechtlichen Vereinbarung

            (Stand 22.08.2007)

3.         Übersicht des Regelwerks des Zweckverbandes „Nahverkehre Westfalen-Lippe“

4.         Entwurf zur Änderung der Satzung des ZVM

            (Stand 18.09.2007)