Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung wird beauftragt, Verhandlungen mit den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden über die künftige Beteiligung an Straßenbauprojekten des Kreises zu
führen. Dabei sollte angestrebt werden, dass die seit 1986 praktizierte
Regelung beibehalten wird, wonach die Gemeinden den Eigenanteil des Kreises
zumindest für den Bau von Umgehungsstraßen, die Umgestaltung von innerörtlichen
Abschnitten und die erstmalige Herstellung von Radwegen an Kreisstraßen
übernehmen.
Begründung:
I. / II. Problem / Lösung
Als Folge
der Föderalismusreform ist u. a. die Zuständigkeit für die Förderung des kommunalen Straßenbaus den Ländern übertragen
worden. Die einzelnen Bundesländer erhalten zunächst bis zum Jahre 2013 die
bisher bereitgestellten Bundesfinanzhilfen als Kompensationsleistung mit der
Maßgabe, die Mittel für investive Vorhaben für die Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden zu verwenden.
Ab 2014
entfällt diese aufgabenspezifische Zweckbindung; die Bindung für investive
Maßnahmen bleibt jedoch bis zum 31.12.2019 bestehen. Die bisherigen
bundeseinheitlichen Fördertatbestände sind aber nicht von den Ländern zu übernehmen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat eigene Förderrichtlinien entwickelt und diese
jetzt den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Die neuen
nordrhein-westfälischen Richtlinien sehen u. a. eine Ausweitung der
Fördertatbestände sowie andere Fördersätze und Bagatellgrenzen vor. Die
Grunderneuerung und der Ausbau von verkehrswichtigen Straßen kann jetzt auch
gefördert werden. Damit besteht erstmals die Möglichkeit, bestehende
Straßenzüge außerhalb von Ortsdurchfahrten mit Hilfe von Fördermitteln den
heutigen Verkehrserfordernissen entsprechend auszubauen. Die bisherige
bundesrechtliche Regelung beschränkte die Förderung an der freien Strecke auf
verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz und auf den
Bau von Umgehungsstraßen. Entsprechend wurden auch Maßnahmen der
Grunderneuerung und der Erneuerung der Fahrbahndecken in der Vergangenheit
ausschließlich über das eigenfinanzierte „Rahmenbauprogramm für die investive
Straßenunterhaltung“ abgewickelt.
In dem
für 2009 beschlossenen Programm waren u. a. auch Maßnahmen zur
Grunderneuerungen im Zuge der K 11 (Nottulner Straße) in Buldern und der K 32
in Osterwick vorgesehen. Mit Blick auf eine Förderung dieser Maßnahmen nach den
neuen Förderrichtlinien fand am 29.4.2009 eine Besprechung bei der
Bezirksregierung statt. Beide Maßnahmen wurden dabei als grundsätzlich
förderfähig eingestuft. Damit die Maßnahmen noch für 2010 berücksichtigt werden
können, werden zz. die Antragsunterlagen erstellt.
Im
Zusammenhang mit der Finanzierung dieser Maßnahmen stellt sich die Frage, ob
das seit 1986 praktizierte Verfahren, wonach Förderanträge nur dann vorgelegt
werden, wenn sich die Standortgemeinden im Vorfeld rechtsverbindlich zur
Übernahme des Eigenanteils des Kreises verpflichten, auch für Maßnahmen der
Grund- und Deckenerneuerung gerechtfertigt sind. In Gesprächen waren die
Vertreter der beteiligten Gemeinden der Auffassung, dass bei Maßnahmen der
Grund- und Deckenerneuerung eine Übernahme des Eigenanteils nicht verlangt
werden könne. Im Gegensatz zu Umgestaltungsmaßnahmen in Ortsdurchfahrten und
dem Bau von Ortsumgehungen und neuen Radwegen profitiere die Gemeinde nicht von
solchen Projekten. Vorteile habe allein der Straßenbaulastträger, der seine
Straßen qualitativ verbessere und dadurch häufig nicht unerhebliche
Unterhaltungskosten einspare.
Diese
Argumentation ist nachvollziehbar. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, bei der
Förderung von Straßen- und Brückenbauprojekten, die vornehmlich der
Substanzverbesserung dienen, auf eine Übernahme des Eigenanteils durch die
Gemeinden zu verzichten. Für die übrigen Förderprojekte sollte die seit 1986
praktizierte Verfahrensweise beibehalten werden. Die seinerzeit in einer Konferenz der Hauptgemeindebeamten
als Reaktion auf den Wegfall der Straßenbaulastpauschale vereinbarte Regelung
hat sich bewährt. In der beabsichtigten Neufassung der Förderrichtlinien wird
die Beteiligung einer Kommune am Kostenanteil eines anderen Antragstellers
ausdrücklich als förderunschädlich angesehen.
III. Alternativen
Alternativ
könnte auf eine Übernahme des Eigenanteils von Fördermaßnahmen durch die
Standortgemeinden verzichtet werden und eine Finanzierung im Rahmen der
Kreisumlage erfolgen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die neuen
Förderrichtlinien verbessern grundsätzlich die finanziellen Möglichkeiten, das
Kreisstraßennetz – vornehmlich auf der freien Strecke – den heutigen
Verkehrsverhältnissen entsprechend auszubauen. Einige der im
Verwaltungsvorschlag für das ausschließlich eigenfinanzierte „Rahmenbauprogramm für die investive
Straßenunterhaltung für die Jahre 2009 – 2012“ enthaltenen Maßnahmen erfüllen
mutmaßlich ebenfalls die Kriterien für eine Aufnahme in künftige Förderprogramme.
Im Zusammenhang mit den Budgetplanungen 2010 soll ein überarbeitetes
Rahmenbauprogramm mit Maßnahmen, die ausschließlich aus Eigenmitteln des
Kreises zu finanzieren sind, und eine ergänzende Liste für Maßnahmen, die den
neuen Förderkriterien entsprechen, vorgelegt werden. Die Fördersätze für
Maßnahmen der Grunderneuerung und für den Ausbau verkehrswichtiger Straßen
betragen aktuell 50 % bzw. 60 %. Die Bagatellgrenze beträgt grundsätzlich
200.000 €.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der
Beschlussvorschlag soll nur die Verhandlungsposition des Kreises für Gespräche
in der Bürgermeisterrunde festlegen. Insofern ist zunächst eine Beteiligung des
Kreistages nicht beabsichtigt. Die Verhandlungsergebnisse sollen in einer
späteren Sitzungsfolge vorgestellt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
hat dann der Kreistag über die Angelegenheit zu entscheiden.