Betreff
Neuregelung hinsichtlich der Übernahme des Eigenanteils für Fördermaßnahmen im Zuge von Kreisstraßen
Vorlage
SV-7-1352
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, Verhandlungen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden über die künftige Beteiligung an Straßenbauprojekten des Kreises zu führen. Dabei sollte angestrebt werden, dass die seit 1986 praktizierte Regelung beibehalten wird, wonach die Gemeinden den Eigenanteil des Kreises zumindest für den Bau von Umgehungsstraßen, die Umgestaltung von innerörtlichen Abschnitten und die erstmalige Herstellung von Radwegen an Kreisstraßen übernehmen.

 

Begründung:

 

I. / II.    Problem / Lösung

Als Folge der Föderalismusreform ist u. a. die Zuständigkeit für die Förderung des  kommunalen Straßenbaus den Ländern übertragen worden. Die einzelnen Bundesländer erhalten zunächst bis zum Jahre 2013 die bisher bereitgestellten Bundesfinanzhilfen als Kompensationsleistung mit der Maßgabe, die Mittel für investive Vorhaben für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden zu verwenden.

 

Ab 2014 entfällt diese aufgabenspezifische Zweckbindung; die Bindung für investive Maßnahmen bleibt jedoch bis zum 31.12.2019 bestehen. Die bisherigen bundeseinheitlichen Fördertatbestände sind aber nicht von den Ländern zu übernehmen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat eigene Förderrichtlinien entwickelt und diese jetzt den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Die neuen nordrhein-westfälischen Richtlinien sehen u. a. eine Ausweitung der Fördertatbestände sowie andere Fördersätze und Bagatellgrenzen vor. Die Grunderneuerung und der Ausbau von verkehrswichtigen Straßen kann jetzt auch gefördert werden. Damit besteht erstmals die Möglichkeit, bestehende Straßenzüge außerhalb von Ortsdurchfahrten mit Hilfe von Fördermitteln den heutigen Verkehrserfordernissen entsprechend auszubauen. Die bisherige bundesrechtliche Regelung beschränkte die Förderung an der freien Strecke auf verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz und auf den Bau von Umgehungsstraßen. Entsprechend wurden auch Maßnahmen der Grunderneuerung und der Erneuerung der Fahrbahndecken in der Vergangenheit ausschließlich über das eigenfinanzierte „Rahmenbauprogramm für die investive Straßenunterhaltung“ abgewickelt.

 

In dem für 2009 beschlossenen Programm waren u. a. auch Maßnahmen zur Grunderneuerungen im Zuge der K 11 (Nottulner Straße) in Buldern und der K 32 in Osterwick vorgesehen. Mit Blick auf eine Förderung dieser Maßnahmen nach den neuen Förderrichtlinien fand am 29.4.2009 eine Besprechung bei der Bezirksregierung statt. Beide Maßnahmen wurden dabei als grundsätzlich förderfähig eingestuft. Damit die Maßnahmen noch für 2010 berücksichtigt werden können, werden zz. die Antragsunterlagen erstellt.

 

Im Zusammenhang mit der Finanzierung dieser Maßnahmen stellt sich die Frage, ob das seit 1986 praktizierte Verfahren, wonach Förderanträge nur dann vorgelegt werden, wenn sich die Standortgemeinden im Vorfeld rechtsverbindlich zur Übernahme des Eigenanteils des Kreises verpflichten, auch für Maßnahmen der Grund- und Deckenerneuerung gerechtfertigt sind. In Gesprächen waren die Vertreter der beteiligten Gemeinden der Auffassung, dass bei Maßnahmen der Grund- und Deckenerneuerung eine Übernahme des Eigenanteils nicht verlangt werden könne. Im Gegensatz zu Umgestaltungsmaßnahmen in Ortsdurchfahrten und dem Bau von Ortsumgehungen und neuen Radwegen profitiere die Gemeinde nicht von solchen Projekten. Vorteile habe allein der Straßenbaulastträger, der seine Straßen qualitativ verbessere und dadurch häufig nicht unerhebliche Unterhaltungskosten einspare.

 

Diese Argumentation ist nachvollziehbar. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, bei der Förderung von Straßen- und Brückenbauprojekten, die vornehmlich der Substanzverbesserung dienen, auf eine Übernahme des Eigenanteils durch die Gemeinden zu verzichten. Für die übrigen Förderprojekte sollte die seit 1986 praktizierte Verfahrensweise beibehalten werden. Die seinerzeit  in einer Konferenz der Hauptgemeindebeamten als Reaktion auf den Wegfall der Straßenbaulastpauschale vereinbarte Regelung hat sich bewährt. In der beabsichtigten Neufassung der Förderrichtlinien wird die Beteiligung einer Kommune am Kostenanteil eines anderen Antragstellers ausdrücklich als förderunschädlich angesehen.

 

III. Alternativen

 

Alternativ könnte auf eine Übernahme des Eigenanteils von Fördermaßnahmen durch die Standortgemeinden verzichtet werden und eine Finanzierung im Rahmen der Kreisumlage erfolgen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die neuen Förderrichtlinien verbessern grundsätzlich die finanziellen Möglichkeiten, das Kreisstraßennetz – vornehmlich auf der freien Strecke – den heutigen Verkehrsverhältnissen entsprechend auszubauen. Einige der im Verwaltungsvorschlag für das ausschließlich eigenfinanzierte  „Rahmenbauprogramm für die investive Straßenunterhaltung für die Jahre 2009 – 2012“ enthaltenen Maßnahmen erfüllen mutmaßlich ebenfalls die Kriterien für eine Aufnahme in künftige Förderprogramme. Im Zusammenhang mit den Budgetplanungen 2010 soll ein überarbeitetes Rahmenbauprogramm mit Maßnahmen, die ausschließlich aus Eigenmitteln des Kreises zu finanzieren sind, und eine ergänzende Liste für Maßnahmen, die den neuen Förderkriterien entsprechen, vorgelegt werden. Die Fördersätze für Maßnahmen der Grunderneuerung und für den Ausbau verkehrswichtiger Straßen betragen aktuell 50 % bzw. 60 %. Die Bagatellgrenze beträgt grundsätzlich 200.000 €.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Beschlussvorschlag soll nur die Verhandlungsposition des Kreises für Gespräche in der Bürgermeisterrunde festlegen. Insofern ist zunächst eine Beteiligung des Kreistages nicht beabsichtigt. Die Verhandlungsergebnisse sollen in einer späteren Sitzungsfolge vorgestellt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat dann der Kreistag über die Angelegenheit zu entscheiden.