Betreff
Ausbaubeschluss nach § 24a SGB VIII
Vorlage
SV-8-0074
Aktenzeichen
51.2.3 - 3300
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Zu § 24a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (aktueller Bedarf und erreichter Ausbaustand der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren) wird folgendes festgestellt:

 

a)      aktueller Bedarf im Zuständigkeitsbereich: 957 Plätze

(eine Differenzierung nach Orten und Angebotsformen enthält Anlage 1)

 

b)      erreichter Ausbaustand am 31.12.2009: 656 betreute Kinder; davon 590 in Kindertageseinrichtungen;

(eine Differenzierung nach Orten und Angebotsformen enthält Anlage 2)

 

  1. Zu § 24a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots) wird folgendes beschlossen:

a)      Die im Kindergartenbedarfsplan für 2010/11 dargestellten Daten (636 Plätze für Kinder unter 3 Jahren) bilden die Grundlage der Ausbauplanung im Kindergartenjahr 2010/11. Hinzu kommen 170 geplante Plätze in Kindertagespflege.

b)      Für den Stichtag 31.12.2010 wird eine Steigerung der Versorgungsquote bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren auf 23,0 % erwartet (18,0 % in Kindertageseinrichtungen, 5,0 % in Kindertagespflege).

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 24a SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet, wenn er das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erforderliche Angebot noch nicht vorhalten kann. Das nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erforderliche Angebot sieht eine Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in folgenden Fällen vor:

-          wenn diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

-          wenn die Erziehungsberechtigten

o        einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

o        sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

o        Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

 

Es ist nach vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass ein ausreichendes Angebot an Betreuungsmöglichkeiten nach § 24 Abs. 3 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Kreis-jugendamtes Coesfeld für Kinder unter drei Jahren nicht vorhanden ist. D.h. die Übergangsregelung des § 24 a SGB VIII findet Anwendung.

 

Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau des Betreuungsangebots umfasst nach § 24a Abs. 2 SGB VIII die Verpflichtung,

-          jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und

-          jährlich zum 31.12. jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und

-          den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln.

 

Ab dem 01.08.2013 haben Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die oben dargestellten Regelungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII weiter.

 

II.  Lösung

Bis zum 01.08.2013 erfolgt ein weiterer stufenweiser Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen (siehe SV-8-0073) und Kindertagespflege (weitere Details und Daten folgen in den nächsten Jugendhilfeausschusssitzungen).

 

Die erforderlichen Beschlüsse entsprechend der Übergangsregelung des § 24a SGB VIII zur Bedarfermittlung und zur Feststellung des Ausbaustands sowie der jährlichen Ausbaustufe erfolgen.

 

Eine 1:1-Ermittlung der in § 24 Abs. 3 SGB VIII genannten Bedarfskriterien ist nicht möglich. Dieses würde z.B. einen (datenschutzrechtlich vermutlich nicht zulässigen) Abgleich der Daten des allgemeinen sozialen Dienstes mit den Daten der Kindertageseinrichtungen zu den betreuten Kindern und einen personell nicht leistbaren Abgleich der Daten der Agentur für Arbeit und des Sozialamtes mit den Daten der Kindertageseinrichtungen und der Einwohnermeldeämter zu allen Kindern unter drei Jahren erfordern. Ein Teil der Daten, z.B. zu Studierenden mit Kindern unter drei Jahren, ist zudem nicht verlässlich ermittelbar.

Aus diesem Grunde wurde – wie in den Vorjahren – auf die Anmeldedaten der Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2010/11 und die Förderanträge im Rahmen von Kindertagespflege zum Stichtag 31.12.09 zurückgegriffen. Diese aktuellen Bedarfszahlen sind in Anlage 1 dargestellt.

 

Der erreichte Ausbaustand zum 31.12.2009 ist in Anlage 2 dargestellt.

 

Als Ausbaustand für den 30.09.2010 werden die Daten des Kindergartenbedarfsplanes für das Kindergartenjahr 2010/11 übernommen. Hinzu kommen 170 Plätze in Kindertagespflege.

Das im Rahmen der TAG-Regelungen (TAG = Tagesbetreuungsausbaugesetz – zum 01.01.2005 in Kraft getretene Änderung des SGB VIIII) mit dem Jugendhilfeausschuss abgestimmte Ausbauziel von 700 Plätzen für Kinder unter drei Jahren (SV-7-0774 – Konzept Ausbau U3) als Ziel bis Oktober 2010 wird dann mit voraussichtlich 636 Plätzen in Kindertageseinrichtungen und 170 Plätzen in Kindertagespflege erreicht.

 

III. Alternativen

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Mehrkosten für den Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen sind wegen der gemeinsamen Betreuung mit Kindern über drei Jahren nur schwer zu ermitteln. Sie sind für den Ausbauschritt zum 31.12.2010 – ebenso wie die Kosten der Förderung der Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege - im Entwurf des Produkthaushalts 2010 berücksichtigt.

Nähere Darstellungen zu den Auswirkungen der Umstrukturierung des Platzangebotes in den Kindertageseinrichtungen zum Kindergartenjahr 2010/11 enthält SV-8-0072.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 24a Abs. 2 SGB VIII haben die örtlichen Träger der Jugendhilfe jährliche Ausbaustufen zu beschließen und jährlich den aktuellen Bedarf zu ermitteln und festzustellen. Diese Beschlüsse und Feststellungen gehören nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 SGB VIII und sind daher der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vorbehalten.