Betreff
Siebte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-8-0523
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Siebte Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I. - V

Gebührenkalkulation

Zur Deckung des dem Kreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung i.V.m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Gebührensätze wurden bisher durch die Erlöse aus der Verwertung der Wertstoffe (Papier, Metall, Elektro) gestützt. In Absprache mit den Städten und Gemeinden werden die Erlöse aus der Wertstoffverwertung ab dem 01.01.2012 von der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH (WBC GmbH) direkt an die Städte und Gemeinden ausgezahlt.

 

Die Umstellung des Abrechnungsverfahrens ist für die Gesamtheit der Gebührenzahler kostenneutral, da die ausgeschütteten Verwertungserlöse in die Gebührenkalkulationen bei den jeweiligen Städte und Gemeinden einfließen. Mit der Umstellung wird seitens der Städte und Gemeinden als auch des Kreises Coesfeld erwartet, dass hierdurch ein weiterer Anreiz zur Verwertung erzielt wird, da nun das jeweilige Sortierverhalten auf kommunaler Ebene honoriert wird.

 

Der WBC GmbH und dem Kreis Coesfeld entstehen für die Verwertung auch Aufwendungen (Personal-, Sachkosten, etc.). Es ist vorgesehen, diese Aufwendungen den Städte und Gemeinden durch Erhebung einer kostendeckenden Gebühr in Rechnung zu stellen.

 

Bisher wurde die Entsorgung der Restabfälle, der Grün- und Bioabfälle sowie der Schadstoffe (Problemabfälle) durch die Verwertungserlöse quersubventioniert. Der Wegfall der Quersubventionierung hat für das Betriebsjahr 2012 zur Folge, dass sich auf der Grundlage der aktuellen Gebührensätze eine nicht unerhebliche Unterdeckung ergeben würde, die durch eine entsprechend große Entnahme aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zu finanzieren wäre.

 

Um diese Unterdeckung auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, ist es erforderlich, die Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen (Anlage 1) zu ändern.

Die Änderungen stellen sich wie folgt dar:

 

1.         Die Gebühren für Restabfälle aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang werden ab dem 01.01.2012 von 133,00 €/t auf 150,00 €/t angehoben.

2.         Die Gebühren für die Restabfälle aus dem kommunalen Bereich (z.B. Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen) werden ab dem 01.01.2012 von 133,00 €/t auf 150,00 €/t angehoben.       

3.         Die Gebühren für Altholz werden ab dem 01.01.2012 von 5,00 €/t auf 3,00 €/t reduziert.  

4.         Die Gebühren für verwertbare Grün- und Bioabfälle; werden ab dem 01.01.2012 von 83,00 €/t auf 96,00 €/t angehoben.

 

 

5.         Für die Entsorgung von Schadstoffen wird ab dem 01.01.2012 eine Gebühr von 200,00 €/t eingeführt.

 

6.         Für die Verwertung von Altpapier wird ab dem 01.01.2012 eine Gebühr von 13,00 €/t eingeführt.

 

7.         Für die Verwertung von E-Schrott wird ab dem 01.01.2012 eine Gebühr von 96,00 €/t eingeführt.

 

8.         Für die Verwertung von Altmetall wird ab dem 01.01.2012 eine Gebühr von 114,00 €/t eingeführt.

 

Die übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

 

Bisher war in § 5 Abs. 3 Nr. 2 geregelt, das für Entsorgung der Schadstoffe (Problemabfälle) keine Gebühr erhoben wird. Dadurch, dass die Quersubventionierung u.a. der Schadstoffe (Problemabfälle) wegfällt, ist § 5 Abs. 3 Nr. 2 ersatzlos zu streichen.

 

Die Kalkulation für 2011, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2011, sowie die Kalkulation für 2012 – unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung zum 01.01.2012 – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2011

Prognose BE 2011

Kalkulation 2012

Differenz

Kalkulation

2011/12

Aufwand

10.540.601

10.356.135

10.527.989

-12.612

Erlöse

10.188.178

10.362.695

10.164.675

-23.503

Saldo

-352.423

6.560

-363.314

-10.891

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

Entwicklung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG sind Über- und Unterdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren auszugleichen.

 

Für das Betriebsjahr 2011 wurde zur Kostendeckung die Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von rd. 352.423 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erlöse im laufenden Betriebsjahr, hier insbesondere die Verwertungserlöse Papier, lassen jedoch erwarten, dass das Betriebsergebnis um rd. 358.983 € (Überschuss von 6.560 €) besser ausfallen wird.

 

Für das Kalkulationsjahr 2012 ist zur Kostendeckung ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 363.314 € eingeplant.

 

Zum 31.12.2010 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von 1.090.062 € aus. Die vorstehend prognostizierte Verbesserung in 2011 und die geplante Entnahme in 2012 haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens zum Ende des Kalkulationsjahres 2012 auf rd. 733.308 € reduzieren wird. Da das Risiko von fallenden Verwertungserlösen durch die Weiterleitung der Erlöse an die Städte und Gemeinden nicht mehr durch den Kreis zu decken ist und ansonsten wegen der bestehenden langfristigen Vertragsbindungen die verbleibenden Risiken überschaubar sind, kann die noch bestehende Gebührenausgleichsrücklage in den nächsten Jahren ratierlich aufgelöst werden.

 

Die Alternative wäre, auf diese Gebührenerhöhung zu verzichten. Dies hätte jedoch zur Folge, dass sich durch die Umstellung des Abrechnungsverfahrens das Defizit für 2012 um rd. 1.017.000 €  auf rd. 1.380.314 € erhöhen würde. Der Bestand des Sonderpostens für den Gebührenausgleich würde zur Deckung dieses Defizits nicht ausreichen und für die Defizitabdeckung in den Folgejahren stünden dann keine Mittel mehr zur Verfügung.

 

Im Übrigen sind weitere Alternativen mit höheren und geringeren Entnahmen aus dem derzeitigen Bestand der Überdeckungen denkbar.

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

Umstellung von der Kameralistik auf NKF

Durch die Umstellung von der Kameralistik auf NKF besteht nicht mehr die Notwendigkeit für den Monat Dezember Abschläge zu fordern, die dann im Folgejahr verrechnet werden. Daher ist in § 6 Abs 1 der Satzung der Satz „Für den Monat Dezember jeden Jahres erfolgt die Gebührenerhebung nach Satz 1 als Abschlagszahlung zum 15. des Monats auf der Grundlage der Abfallmengen des Vormonats; Mehr- bzw. Mindermengen werden im Folgemonat verrechnet.“ ersatzlos zu streichen.

 

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

 

 

Anlage 1: Gebührensatzung

Anlage 2: Gebührenbedarfsberechnung